{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-27_1_StR_381_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-27","aktenzeichen":"1 StR 381/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TT 2190 014 Fa\n\nIm Nanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Felix IL gl zus “EB.\ngeboren an ED 1911 in cu (CSR),\n\n‚wegen Untreue ö\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\n‚vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Geier u\n| als Vorsitzender,\n. Bundesrichter Dr. Seibert\n‚ Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai |\nals beisitzende Richter, |\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnot un\n‚als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftostelle,\nfür Recht erkannt:\n\n‚Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augskurg von\nn. Dezenber 1961 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan nn ann mn ann u un mn me u an tr mn\n\nIo Dem Angeklagten Dr. IB var gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue\nund Gebührenüberhebung vorgeworfen, dem Angeklagten Sen\ngemeinschaftlicher fortgeseizter Betrug in Tateinheit mit\n\n‚ Beihilfe zu fortgesetzter Untreue. Das Landgericht Kempten\nsprach die Angeklagten durch Urteil vom 4. Dezember 1959\nfrei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat .\n‚durch Urteil vom 14. März 1961 - 1 StR 227/60 - die angefochtene. Entscheidung aufgehoben und die Sache an das\n\n_ Landgericht Augsburg zurückverwiesen. Dieses hat durch\nUrteil vom 11». ‚Dezember 196i ‚den Angeklagten Dr. Ro 3 )\nwegen fortgesetzter Untreue zu neun Monaten Gefängnis,\nunter. Strafaussetzung zur \"Bewährung, und zu einer üeld-\n\n| strafe verurteilt, dagegen den Angeklagten SEE erneut freige eprochen.\n\nGegen seine Verurteilung richtet sich die Revision:\ndes Angeklagten Dr. Tg. mit der er Einwendungen und\nAngriffe ‚gegen das Verfahren und sachlich-rechtliche\nRügen erhebt, Das Bechtsmittel: kann keinen Erfolg haben.\nIl. &o Zum Eröffnungsbeschluß: |\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der Eröffnungsteschluß des Landgerichts Kempten vom 25.August 1959\n(Bl. 255 - 266 d.A.) nicht unwirksam; Wäre dies der Fall,\n\" dann hätte der Senat das Verfahren schon einstellen müssen,\nals er auf die Revision.der Staatsanwaltschaft hin zus\nerstenmal nit der Sache befaßt war. Das hat er nicht\ngetan. Er hat vielmehr diesen Eröffnungsbeschluß zur\nGrundlage seiner die Freisprüche aufbebenden Entscheidung\n\n-3-\n\ngemacht. Nur die vom damaligen Strafkammervorsitzenden\nvorgenommene Begrenzung des Schuldvorwurfs hat der Senat\nbeanstandet. Wie der Bundesgerichtshof (Urt.v. 15.dJuli 1960,\n4 StR 542/59 = NIW 1960, 2106, 2108) einmal ausgesprochen\nhat, können Gründe, die einen Eröffnungsbeschluß rechts-\n‚ungültig machen, nur in Yängeln liegen, die er zleichsam\n\"an der Stirn trägt\", Z«B. wenn der Eröffnungsteschluß\neiner Strafkammer erkennbar von weniger als drei Richtern\nerlassen worden war (BEnSst 10, 278, 279) oder bei UInklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfe (dazu: RGH -Urt.\nv. 27. Januar 1959, NW 1959, ‚898 Nr. 24, erläuter t durch\n\n. BGHSt 16, 73 £f). Solche Mängel enthält der hier zur Erörterung. gtehende Eröffnungsbeschluß‘ nicht. Die von der\nRevision vermißten Angaben über Ort und Zeit der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Taten sind im \"Sachverhalt\"\n(S. 2 - 12 des betreffenden Beschlusses) enthalten; da-\n‚gegen ist das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift\n\n(BGHSt 5, 261, 262) nicht mit übernommen worden. Die\nSachlage ist also anders als in dem Fall 1 StR 610/60\n\n(Urt. v. 24, Januar. 1961; 23 KMs 1/60 StA. Augsburg).\n\nDie ‚genannte Sachverhaltsschilderung sollte ersichtlich nur die Behauptungen der Anklage wiedergeben. Das\nkommt auch in der Schlußwendung zum Ausdruck, auf Grund\nder von der Staatsenwaltschaft. hierwegen erhobenen Anklag® werde die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen\n(vgl. BGH NW 1961, 740, 741 Nr. 17 zu A I, 3). Außerdem\nsind alle etwaigen Bedenken wegen der bestinnt gehaltenen\nFassung des Sachverhalte (vele DRIZ 1961, 327 ff) vom\n. Vorsitzenden der Augsburger Strafkammer ausgeräumt worden.\nEr hat nämlich am ersten Verhandlungstag die Prozeßteteiligten vorsorg {lich darauf hingewiesen, \"daß der nunmehr\n\nzur Verlesung kommende Eröffnunzsbeschluß im Sachverhalt\nkeine festgestellten Tatsachen beinhaltet, sondern nur\neine Zusammenstellung von Fakten darstellt, die zur Begründung eines Tatverdachis aufgetreten sind. Die Nachprüfung dieses Tatverdachts ist Sache der heutigen Hauptverhandlung\" (Bi. 502 d.A.; vgl. dazu BGHSt 16, 63, 64).\nWie. demgegenüber vorgebracht. werden kann, diese Erläuterung\nhabe \"die Mängel des Eröffnungsbeschlusses nicht geheilt,\n‚sondern verstärkt\", ist nicht verständlich. Der ganz eindeutige sinn. dieser Erläuterung ist entscheidend und nicht\ndie Wahl eines einzelnen Worts. Schließlich sei bemerkt:\nDie Strafkammer hat mehrere Tage lang verhandelt und ist\n\nin ihren Urteil keineswegs in allen ‚Punkten den Behauptungen\n\nder Anklage und. dem Sachverhalt dee Eröffnungsbeschlusses\ngefolgt. Der. Tatrichter hat also die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (RGSt 32, 318, 319) durchaus\ngewahrt und sein Urteil gemäß dem § 2€1 StPO aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung geschöpft (vgl. BGHSt 16, 64).\nB. Weitere Verfahrensrügen (soweit sie nicht in der Verhandlung vor dem Senat zurlickgenommen worden sind):\n\n1) Die Strafkamner hat in der Hauptverhandlung vom:\n‚7. Dezemter 1961 beschlossen, den Zeugen Dr. aD\nnach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen, \"weil er\n\n| sich bei seiner Bätigkeit als Rechtsanwalt zur Errichtung\n\ndes Gesellschaftsvertrages der Prävarikation oder der\nUntreue. durch Versäumung. der ‚Pflicht zur Beratung der\nZeuein Emilie ii _] verdächtig gemacht hat\".\n\n| Die Revision, {s. 6 7 der 1. Revisionsbegrindung)\nmeint, das Landgericht habe den § 60 Nr. 3 StPO verletzt.\nNur der eine der von der Strofkammer wahlweise angenommenen\nVerdachtsgründe, Untreue, können als.-eine Beteiligung an\n\n-5 -\n\nder dem Angeklagten zur last gelegten Tat aufgeraßt\nwerden. Nur diese stehe in Beziehung zu der dem Angcklagten\nvorgeworfenen Tathandlung, Versäumung der Pflicht zur\nBeratung der Frau Künstner. Für die andere im Beschluß\nder Strafkammer enthaltene Möglichkeit — Prävarikation,\nalso: strafbares Dienen gegenüber beiden Parteien - sei\nnichts dargetan. Selbst wenn die Strafkammer aber einen\nsolchen Verdacht. zu Recht bejaht haben sollte, sei\n\nnicht ersichtlich, daß ein solcher Verdacht in irgenäeiner Beziehung zu dem gegen den Angeklagten erhobenen\nVorwurf stehen könnte. Selbst aus einen begründeten Ver-\n‚dacht der Prävarikation könne - deshalt kein Verdacht\n\nder \"Beteiligung\" hergeleitet werden, Es sei deshalb\n\n. fehlerhaft, daß das Lanägericht jedenfalls auch wegen\ndes Verdachts der Prävarikation von der Vereidigung des\nZeugen abgesehen habe. Das Urteil beruhe auch auf diesen\nFehler.\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Auch das Verhalten\ndes Angeklagten. bei der Verhandlung vom 9. Januar 1957\nwar Gegenstand des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs.\nDie wesentliche Mitwirkung Dr. Ho —R - des vom Angeklagten ausgewählten und von ihm unterrichteten Korrespondenzanwalts - bei dieser Besprechung ließ ihn der Strafkammer als der Beteiligung, und zwar in der selten\nRichtung wie der Angeklagte, verdächtig und ale befangenen Zeugen ‚erscheinen. Ob dieser Verdscht der Beteiligung Dr. Ei 7 sich rechtlich als straftare\n\"Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue\n\nu oder als. Parteiverrat einordnen ließ, blieb offen. Das\n\nLandgericht vermochte weder die eine noch die andere Möglichkeit. auszusishließen. Die von ihm gewählte Form\nwahlweiser Begründung war somit zulässig. Bei dieser\n\nSachlage kam es darauf, ot der Verdacht einer Beteiligung\ndurch Psrtciverrat auf rechtlich einwandfreien Erwägungen\nteruhte, nicht einmal entscheidend an. Der Zeuge mußte\nunvereidigt bleiben, wenn auch nur die eine der beiden\nMöglichkeiten, die das “andgericht nicht ausschließen\nkonnte, die Vereidigung verbot. Das traf jedenfalls auf\nden Verdacht einer strafbaren Teilnahme des Zeugen\n\nDr. FEB an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue\nzu, wie die Revision nicht in Abrede stellt. Dies trägt.\ndie Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. auch RGH Urt,v.\n\n26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 8. 9). Der Senat hat - wenn\n\nsuch im anderen Zusammenhange - schon in BGHSt 17, 186,\n\n187 dahin entschieden, daß das Absehen von der Vereidigung.\ndann äusreichend tegründet ist, wenn der Beschluß jedenfalls einen die Nichtvereidigung tragenden Grund anführt.\nDer Fall.RGRspr. 9, 76 war anders gestaltet. Dort hatte\n\ndie Strafkamner sumserisch säntliche im Gesetz genannten\nNichtvereidigungseründe aufgeführt. Dies gat dem Reichs-\n\ngericht Anlaß zu der Annahme, der Tatrichter habe den\n\nSinn und die Tragweite der betreffenden Verfahrensvorschrift verkannt. So lag es hier jedoch nicht.\n\n2) . Nachdem die Sachverständigen (sachv.Zeugen) Kr EEE\nund Le in Ger Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1961\n\ngehört und im allseitigen Einverständnis entlassen waren\n(Bl. 508, 514 - 517 d.A.), stellte der damalige Verteidiger des Angeklagten Dr. Tan in der Verhandlung\nvom 8. Dezember 1961 weitere Beweisamträge (Bl. 529 d.A.).\n\nEr beantragte, einen Sachverständigen für ‚Haargarnspinnerei\ndarüber zu hören: j\n\ndaß der von Dr. Ig beatsichtigte und von Schramm\nvollendete Spinnereibetrieb nach dem geschaffenen Anlage-\n\nen\n\nu\n\n«\nnat\n\n- 71 -\n\nund Froduktionswert eine absolute finanzielle Sicherung\nFrau Künstners darstellte, unter der Voraussetzung, daß\nihre Gelder zwecktestimmt verwendet wurden;\n\ndaß der beim Ausscheiden Frau Erna Igges (12.2.1957)\ndurch die vorliegenden kKaschinen geschaffene Froduktionsund Anlagewert sich auf mindestens 600.000 DM belief\n(unter derselben Voraussetzung wie zu l.).\n\nDie Strafkammer stellte die Entscheidung über diesen\nBeweisamtrag zunächst zurück und hörte den Landesprüfer\nRösler als- weiteren Sachverständigen, dessen Anhörung\nvon vornherein vorgesehen geviesen war.\n\nAls dann der Verteidiger den vorgenannten. Bevieisamtrag wiederholte, lehnte ihn die Strafkammer mit rolgender Bezründung ab:\n\n\"Lurch die Vernehmung des Sachverständigen Rösler\nwurden die Bewertungsfragen für Produktions-. und .\nAnlagewert geklärt. Außerdem liegen die Gutachten\n\n“von 2 technischen Sachverständigen über den Zeit-\n\nwert der ! Easchinen vor. Die Anhörung eines weiteren\nSachverständigen zu diesen Fragen ist nicht erforderlich, da die Sachkunde der Gutachter nicht\nzweifelhaft ist, die Gutachten von zutreffenden\ntatsächlichen ‚Voraussetzungen ausgehen und keine\ndidersprüche: enthalten. In dem Beweisamtrag ist\nnicht dargetan, über welche überlegenen Yorschungsmittel ein Sachverständiger für Haargarnepinnerei\nverfügen soll. - Das Gericht ist nach den vorliegenden drei Sachverständigengutachten aus\neigener Sachkunde in der lage, zu beurteilen, oh\neine absolute finanzielle Sicherung der Frau kP\ndurch den Spinnereibetriet gegeben war\" {Bl. 531,\n532 d.Ae)o\n\nDie Revision erhebt gegen die Ablehnung des Beweis-\n\nantrags verschiedene Angriffe, die jedoch säntlich nicht\nQurchgreifen können.\n\nZunächst ist es nicht richtig, daß die Strafkammer\nden Beweisamtrag mißverstanden habe. Für das Gegenteil\nspricht schon der erste Satz der Begründung des ablehnenden Beschlusses, in dem von Bewertungsfragen für Froduktions- und Anlagewert die Rede ist. Weiter ist: zu\nsagen: Der Vorsitzende der Strafkammer hatte aus den\nAkten 'ersehen, daß die Sachverständigen U — — 5) und\nN | die in Frage kommenden Maschinen schon in\nfrüheren Jahren (1957/1958). bewertet. hatten. Mit Rück-\n‚sicht darauf wurden ‚sie, außer dem Gutachter Rösler, als\nSachverständige hinzugezogen (Verfügung des Vorsitzenden\nvom 7. November 1961, Bl. 470; vgl. ferner Bl. 282 d.h. Io\nDer Gutachter Top ist nicht nur Naschinenhänäler,\n\nsondern auch Textil-Techniker (Bl. 514 d.A.). Die Anhörung des Sachverständigen Kr hatten Rechtsanwalt\nDr. Hp tzu.Dr. FrlW,Gic damaligen Vertoidiger des Ange- a\nklagten, in seinen Schutzschriften vom 5. März und :\n23. November 1959 und 28. Oktober 1961: (B1. 218 R, 300 R,\n469 d.h. ) selbst beantragt.\n\nDaß die Richter der Strafkammner einer bedeutenden\n Kaufmanns- und Industriestadt wie Augsburg, zumindest\nauf Grund der Gutachten der ödrei Sachverständigen die\nerforderliche. Sachkunde erlangt hatten (vgl. BGH Urt.v.\n\n- 5. Juli 1955, 5 StR 52/55; ‚Schwarz/Kleinknecht, Anm: 17 B\n\nzu § 244 stro), brauchten. sie nicht noch im einzelnen\ndarzulegen.\n\nAuch .die Aufklärungspflicht nötigte die Strafkammer\nnicht dazu, noch einen Sachverständigen aus dem Fach-\n\ngetiet der Haargarnspinnerei zu hören. Der Hinweis des\nSenats in seinem Urteil vom 14. März 1961 (S. 10) war\neine unverbindliche Empfehlung gewesen, hatte auch\nnicht von \"Haargarnspinnerei\", sondern von Sachverständigen \"für das Gebiet von Geldinvestitionen und\ndes Spinnereimaschinen-Handele\" gesprochen. - Lie von\nder Revision angeführte Entscheidung BSHSt 10, 116\nbetraf eine ganz besonders gestaltete, hier nicht ge-\n‚gebene ‚Sachlage.\n\nFerner hatte der Verteidiger die Anhörung eines\närztlichen Sachverständigen derüber beantragt, daß der\nAngeklagte zumindest seit 1955 zunehmend an Depressionen\nleide, wodürch seine Arbeitsfähigkeit ausgeschaltet.\nworden sei.\n\n. Die Strafkammer hat diesen Antrag nach § 244 Ats. 3\nSatz 2 StPO durch. Wahrunterstellung keschieden. Das Urteil setzt sich damit nicht in wideropruch (vgl. auch\nBGH Im Ar. 5 zu § 244 Abs. 3 8tP0o).\n\n3) Die Angriffe zu III 1 und 2 der ergänzenden Revisionserechtfertigung (S. 5) sind offensichtlich unbegründet. Die Rügen zu. IV der ergänzenden Revisionshegründung gehen ebenfalls offensichtlich fehl. Vorgehaltene Urkunden brauchen nicht förmlich verlesen zu\nwerden (vgl. auch BGHSt 11, 159, 160). Auch ist der\nTatrichter nicht gehalten, sich nit jedem vorgehaltenen\nSchreiben und den dazu abgegebenen Erklärungen in den\nUrteilsgründen auseinanderzusetzen. - Anderseits sind\n\"außer zahlreichen anderen Urkunden auch Schreiken\n\nDr. IB: an die Volksbank Wächterstach und die Firma\nTa : Co. in der Hauptverhandlung zur Erörterung\n\n- 10 -\n\ngekommen (z.B. Bl. 507, 508, 513, 525, 526 d.A.). Es\n\nstand dem Angeklagten und seinem Verteidiger frei, weitere\nSchreiben dieser Art (in Urschrift oder Abschrift) vorzulegen.\n\n4) Die Verpflichtung Frau KB: zur Dariehensgewährung (S. 34 UA) war ebenfalls Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 Abs. 1.StPO (vel. Ss. 77 UA):\nIII - Sachlich-rechtliche Erörterung -:\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Hinsicht kann die Revision im Ergebnis. keinen ‚Erfolg haben. |\n\nDer Senat hatte durch seine schon erwähnte Entscheidung vom 14. März 1961 - 1 StR 227/60 - das freisprechende Urteil vom 4. Dezember 1959 hauptsächlich\ndeshalb aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig\nfestgestellt und undeutlich dargestellt war. Der Bundesgerichtshof war infolgedessen damals nicht in der Lage,\nhinreichend zu beurteilen, ob die damals erkennende\nStrefkamner das Recht richtig angewandt hatte. Der\nSenat engte dazu im Rahmen seiner unverbindlichen Kinweise unter anderen: Von. der Aufklärung der Zusammenhänge und. Hintergründe der seltsäan arimutenden Vorgänge\nwerde ea abhängen, ob und inwieweit sich der Vorwurf\n\n\"einer Untreue Dr. en und der des Betrugs, zumal im\n\nZusammenhang. mit der Ablösung des \"Anwartschaftsrechts\"\n\n. einwandfrei dartun lasse 8. 2 - 106 des früheren Urteils\ndes Senats).\n\nDie jetzt entscheidende Strafkamner hat die nun\n\n= schon mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge - soreit\n\ncben möglich - aufzuklären und in den Urteilsgr Unden\ndarzustellen vermocht. Ihrer Begründung des Vorwurfs\n\n-ıI1-\n\nder Untreue läßt sich, ungeachtet unwesentlicher Unstimmigkeiten, mit Rechtsgründen nicht entgegentreten.\n\na) Das Landgericht sagt S. 77 UA abschließend: \"Der\nAngeklagte (Dr. I) hatte von vornherein die Absicht,\ndurch eine zunächst nicht genau bestimmte Anzahl von\nVermögensverfügungen zu Lasten des Vermögens der Zeugin\nEEEEEB den Kaschinenhandel und den Spinnereiaufbau\n\nzu finanzieren. Die einzelnen Vermögensverfügungen, es\nwaren im ganzen 14 - wobei die Verfügungen aus Anlaß\nder Gesellschaftsgründune (nämlich die Abfindung an\n\nDr. Igg® und die Zahlungen eines weiteren Darlehens\n\nvon 150. 000,- DK an die GmbH und: die Verpflichtung zur\nBezahlung der Stammeinlage) als eine natürliche Handlung\nanzusehen sind - wurden auf Grund eines von vorneherein\ngefaßten Entschlusses ausgeführt. Es liegt daher ein\nfortgesetztes Vergehen der Untreuc nach § 266 StGB vor\",\nDaß die Annahme einer fortgesetzten Handlung rechtlich\nricht einwandfrei ist (vel. 'BGHSt 1, 315, 315; BGHSt 16,\n124, 128, 129), beschwert den Angeklagten hier nicht.\nDie mitzeteilte Begründung ist auch im übrigen für den\nUrteilstestand unechädlich, Allerdings hat das Landgericht hier die einzelnen als unselbständige Teilakte\ngewerteten Untreuehandlungen in wesentlichen in Vermögensverfügungen zu lasten'F Frau ei 15 gesehen.\nSs. 71, 72 (IV 1) des Urteils wird indessen ausgeführt,\nöic Vermögensverfügungen, die Dr. N‘ vornahm, seien.\nmit Genehmigung Frau Kiss geschehen. Er habe aber\nseine Mandantin falsch beraten und dadurch seine rechtsgeschäftliche Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Diese Begründung ist entscheidend.\nBei der Darlegung des Portsetzungszusammenhangs handelte\n\n- 12 -\n\nes sich demgegenüber nur um etwas ungenaue, summarische\nWendungen. Sie rechtfertigen nicht die Annshme, daß sich\ndas Landgericht nicht darüber klar gewesen sei, worin\n\nes die einzelnen Untreuehendlungen Dr. Tgggps zeschen\nhat. -— Nun ist hier von \"im ganzen 14\" Vermögensverfügungen Dr. IB: die Rede. Es können indes, bei Zu-\n«rundelegung der Rechnungsweise des Tatrichters, höchstens 15 unselkständige Einzelakte gewesen sein, nämlich:\n\n1) die Veranlassung Frau “ N» dazu, 55.000 DM zur\nweiteren Finanzierung von Naechinentransporten aus ihrem\noder dem von ihr verwalteten. Vernögen zur Verfügung : zu\nstellen: 8. 16, 54, 55 UA; |\n\n2) die Veranlassung Frau Künstners® zu weiteren Geldleistungen auf Grund des Abkommens vom 5. Juni 1956 im\n\nGesamtbetrag von etwa 141:000 DM (S. 17 £f, 25, 27, 73 UA).\n\nEs handelte sich im einzelnen um die $S. 25 UA aufgeführten\nfünf Zahlungen. Hierin hat das Landgericht offenbar fünf\nweitere Fälle gesehen;\n\n3) ferner die vier Zahlungen an die Volksbank —-\n=> (Ss. 27, 28, 73 UA) im Gesamtbetrag von 93. ‚652, 38 IE\n\n4) die Abfindung Dr. Dans durch Frau San , die\nVerpflichtung Frau er Tu zur Zahlung von 150. ‚000 IM\nüber die Volksbank VORBEI an die GibH, sowie zur\nÜbernahme einer Stammeinlage in Höhe von 50. 000 DM\n\n(8. 34, 35, 38, 14, 75, 77 u).\n\nDas sind bei weitester Unterteilung, dreizehn Fälle.\nu Richtig sind es, wenn‘ ‚man, ‚wie ‚geboten, den Vorgang mit\n\nden inegesamt 141. 000 ‚DM als ein Geschehen wertet, neun\nund nicht vierzehn Vorkommnisse. Diese Unstinmigkeit\n1548t sich jedoch von hier aus klarstellen. Das Strefmaß\n\n- 13 -\n\n(Ss. 82, 83 UA) ist durch die Annahme zu vieler Finzelfälle nicht zum Nschteil des Angeklagten beeinilußt\nworden.\n\nb) Zu Unrecht meint die Revision, Untreue scheide schon\ndeshalt aus, weil die Treugeterin, Frau Kp, mit\n-den jeweiligen Überweisungen und Verpflichtungen einverstanden gewesen sei oder ‚sie ‘selbst bewirkt habe. Dieser\nEinwand liegt neben der Sache. Frau Br, in\nwirtschaftlichen Dingen: ganz unerfahren. Deshalb hatte\nsie den Angeklagten als. ihren rechtlichen und wirtschaft-\n‚lichen Berater ‚hinzugezogen und vertraute ihm rückhaltlos (S..9, 10, 29, 46, 48, 72, 75, 78 VA). Mit Recht\nhat daher das Landgericht eine Treupflichtverletzung\ndes angeklagten Rechtsanwalts darin gesehen, daß er\nseine Auftraggeberin. veranlaßte, in zunehmenden Haße\nGeld in höchst unsichere Geschäfte und Unternehmen zu\nstecken oder dahingehende Verpflichtungen einzugehen\n(vgl. im Grundsatz: RG JW 19534, 2773 FE und Anmerkung\n. Schwinge; BGH Urt.v. 25. März 1960, 1 StR 606/59 5. 16\nund vom 31. Mai 1960, 1 StR 106/60 S. 6). . Deshalb geht\n_ auch der weitere Einwand der Revision fehl, es habe\nsich um Erfüllung von Verbindlichkeiten oder um die\nBefreiung von solchen gehandelt. Ferner greift die\nErwägung der Revision nicht ‚durch, es habe sich \"überall um Risikogeschäfte\" gehandelt (S. 14 ff der ersten\nRev.-Begr.). Gewiß will 8.266 SteB gesundem Unternehnergeist und kaufmännischem Gewinnstreben nichts\nin den eg legen. Der. Angeklagte war aber, jedenfalls\nim Verhältnis zu Freu KEEEED ; kein Unternehner, sondern\nihr verantwortlicher Berater, dem sie bedingungslos‘\nvertraute. Es war Gegenstand seiner Treupflicht, diese\n\n- 14 -\n\nganz unerfshrene Frau vor gewagten Geschäften unö Verpflichtungen zu bewahren. Hiergegen hat er mehrfach\nverstoßen. Von einem \"gewollten Risikogeschäft\" auf\nSeiten Frau KÜEEEB: kann nach den Feststellungen\nkeine Rede sein.\n\nce) Bei seinen Ausführungen zu VI der ersten Revisions-Begründung (Ss. 15 - 17) beachtet der Verteidiger nicht\n\ngenügend, daß die Strafkammer bezüglich der 83.500 DM |\n(S. 10 - 12 UA) trotz starken Verdachts (3. 54 UA) dem |\nAngeklagten nicht widerlegen konnte, er hate in diesem\n\nFall noch ah eine sichere Anlage des Vermögens seiner\n. Auftraggeberin geglaubt (8. 74 UA). Dem steht nicht entgegen, daß Ss. 77 UA von einer \"von vorneherein\" bestehenden Absicht oder einem entsprechenden Entschluß des Angeklagten gesprochen wird. Schon oben ist ausgeführt\nworden, daß es sich insoweit um ungenaue, summarische,\nater dem Schuldspruch unschädliche Wendungen handelt.\nIm übrigen ist ja festgestellt, daß der Angekla gte, in\nder Erwartung eigener Gewinne schon frühzeitig im\nJahr 1955 Frau a] für eine Beteiligung an der\nFinanzierung von Maschinen-Importen gewa ann (8.9 ff UA).\nIn ihren weiteren ‚Ausführungen wiederholt sich die Revision immer wieder. Stellenweise versucht sie, unter E\n' dem Vorgeben verfahrensrechtlicher Angriffe in unzu- u\nlässiger Weise die Feststellungen des Tatrichters anzugreifen (vgl. dazu: S. 7 des Urteils des Senats v.\n12. Februar 1960, 1 StR 682/59). |\n\n4) Die Treupflicht, des Angeklagten gegenüber Frau\n. I] bestand, als Folgewirkung seines tisherigen\nVerhaltens, auch bei den Verhandlungen im Januar und\n\n- 15 -\n\nFebruar 1957 fort (S. 9 des frliheren Urteils des Senats\nv. 14. Xärz 1961; auch EGHSt 8, 149 ff). Ein ungetreues\nVerhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der \"Abfindune\" hat die Strafkammer darin gesehen, daß er, statt\nseiner Auftraggeberin zu empfehlen, sich einen anderen\nBerater zu nehmen, gegen die nicht beratene, unerfahrene;\n- praktisch wehrlose Frau einen auf unzureichenden Be-\n‚ rechnunsen beruhenden, auf jeden Fall überhöhten Anspruch auf Abfindung geltend machte und dessen Erfüllung\ndurchsetzte (8. 76, 77, 79 oben UA). Gegen diese Würdigung sind keine Aurchgreifenden Bedenken zu erheben.\nZwar ließ ‚sich nicht feststellen, daß der Angeklagte\nam 12. Februar 1957 (Abschluß des notariellen Vertrages)\nwußte, daß SEE :igentüner des Betriebsgrundstücks\n_ in Wächtersbach war (S. 35 UA). Das Ändert aber nichts\ndaran, daß die von ihm geltend gemachte \"Abfindung\" auf\neiner völlig unsicheren und unzulänglichen Bewertungsgrundlage beruhte (S. 63 oben, 77, 17 UA). Der von der\nRevision behauptete } Widerspruch : zwischen S. 35 und S. 63 UA\nbeeinträchtigt daher den Urteilstestand nicht.\ne) Auch die Darlegungen zum inneren Tatbestand sind\nim Ergebnis rechtlich nicht angreifbar; vgl. S. 75, 77,\n82 unten; Zerner $. 16 unten, 26, 29, 54, 55, 59 Mitte,\n60, 64, 68 unten UA. Was ‚die Verteidigung dagegen vortringt, kann nicht durchgreifen. Es ist ihr zwar zuzugeben, daß einzelne Wendungen der Urteilsgründe (z.B.\ndas S. 59 oben erwähnte unwiderlegte \"kritiklose Wunschdenken\", das Sich-Begeisternlassen \"für die Möglichkeit\ngroßer Gewinne\": $. 82, 83, 6 und 17 UA) für sich tetrachtet gegen bedingten Benachteiligungs-(Gefährdungs-)-Vorsatz und eher für bloße teirußte Fahrlässigkeit des Anse-\n\n- 16 -\n\nklagten (in dieser Hinsicht) sprechen könnten. Die\nUrteilsdarlegungen in ihrem Zusammenhang ergeben\naber die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte nicht nur hinsichtlich der Verletzung seiner\nTreupflicht, sondern auch bezüglich der Vermögensbenachteiligung zumindest mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt hat. Der riesige Schaden, der Frau )\nentstand, war: zwar nicht von seinem Vorsatz unfaßt\n(5. 82 UA). Er rechnete jedoch damit, daß erhetliches Vermögen seiner Auftraggeberin unmittelbar\ngefährdet. und daß sie durch Gewährung. ‚einer. zu hoben\nAbfindung geschädigt werde (S.. 77 VA). Er billigte\ndiese Folge - 'nochte sie ihm auch nichtInl?rntnalben\n‚erwünscht sein —, weil ihn der Gedanke beherrschte,\nnur auf diese Weise seine Auslagen an Sn\nhereinzuholen und Gewinne zu erzielen {5. 5,\n29, 75 UA). Diese Annahme ist rechtlich. nög glic\n. (vgl. auch BGH 4 StR 315/54 v. 4. November 1954,\n5. 65 BGH 1 StR gafel v.6. Juni 1961, S. 3).\n\nf}) Den Frau MD ) und ihren Kindern erwachsenen\n\nN\na\n7)\n\nYy\n\ngroßen Schaden durfte der Tatrichter bei der Straf-\n\nzumessung zu Lasten des Angeklagten mit berücksichtigen (Beust 10, 259 ff). Anderseits war er nicht\n\nverpflichtet, die als wahr unterstellte Beeinträchti-\n\ngung der Arbeitsfähigkeit des Angeklagten straf-\n“ mildernd zu berücksichtigen, zumal‘ bei einem Verhalten, durch das er gerade eine erhebliche Betriebsemkeit an den Tag gelegt hatte.\n\nfi\n\n- 17 -\n\nIV. Nach alledem muß die Revision des Argeklagten\nDr. IB als untegründet verworfen werden.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-27/1-str-381-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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