{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-20_1_StR_450_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"1 StR 450/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 San 450/62 | 2190 017 Bu |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufm. Angestellten Walter Josef 5 ww\nDO, sort geboren am EB 1925, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen vers. schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilaenannen heben\n\nSenatspräsident Dr. Geier.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Yillns\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai.\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichteh Mi\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Vrkundsbeanter. er Geschäftsstelle,\n\nfür Nscht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Deggendorf vom 11. September 1962 im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Schwerer\n‚gleichgeschlechtlicher Unzucht und wegen einfacher gleichgeschlechtligher Unzucht in drei Fällen verurteilt ist, ferner\nhinsichtlich der Gesamtstrafe wid der Anordnung der' Bicherungsverwahrung mit den Feststellungen. aufgehoben.\n\n| Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird\ndie Urteilsformeil in Ziffer I Abs. 2 dahin berichtigt, daß\n\n. der Angeklagte dreier Ver ehen der einfachen gleichgeschlecht-\n\nlichen Unzucht schuldig ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung‘ wirä die Sache zu never Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsehen, L\n\n-2\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, wegen\neinfacher gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen,\nwegen Beleidigung und wegen Unterschlagung in zwei Fällen, und zwar hinsichtlich der Sittlichkeitsdelikte als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher, FAH einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat\nes ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und &ie Bicherungavermehrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten. greift die Verurteilung wegen versuchter ‚schwerer gleichgeschlechtlicher\nUnzucht vollen Umfangs und. die Verurteilung wegen dreier\nFälle der einfachen 'gleichgeschlechtlichen Unzucht insoweit an, als der Angeklagte: deswegen als gefährlicher\n'Gewöhnhei tsverbrecher verurteilt worden ist. Die Reyi-\n\nsion hat teilweise Erfolg. u,\n\n1: Das Landgericht 'nat ohne erkennbären Rechte\n\nirrtum den Angeklagten im Falle O3 ] wegen versuchter schwerer eleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt.\nInsbesondere angesichts. der vorangegangenen und das. Tun\n. des Angeklagten begleitenden Redensowie seiner Vorstrafen lag es nahe, ‚das ‚Ergreifen der linken Band des Jugendlichen und das Herumreiben daran als Versuch anzu-\n\nBB ou sleichgeschlechtlichen Henälungen ge-.\nneigt zu a machen... le:\n\n2° Dagegen. kann. die Verurteilung ı des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. in allen Fällen\n\nia\n\nseiner Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht nicht: bestehenbleiben. Die Strafkamer hat, wie\nder Urteilszusammenhang: ergibt, } 20 a Abs. 1 StGB\nangewandt. Die Eigenschaft als gefähriicher Gewohnheitsverbrecher verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, der früheren Taten und der\nneuen Tat (BGH NJ%W 1953, 6735 MDR 1957, 562; ferner\nUrteil von 18. Oktober 1955 - 1 StR 405/55 -). Über\ndie Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere sein\nVorleten, führt das Landgericht nichts Näheres aus.\nDie Vorstrafen hat es nur formell behandelt, ohne in\nder erforderlichen Weise (BGH NJW 1954, 846; ferner\nUrteil vom 27. April 1954 - 5 StR 136/54 bei Herlan,\nMDR 1954, 528), wenn auch nur kurz, Feststellungen über\nUmfang, Ursachen und sonstige die Taten kennzeichnenden\nUmstände zu treffen. Es fehlen dem Urteil also alle\nDarlegungen,. aus denen sich ein abschließendes Bild\nüber den Angeklagten und darüber gewinnen 1881, ob\n\ner auch die früheren Taten aus. einem. ihm etwa innewohnenden } verbrecherischen Hang heraus begangen hat.\n\nDanach PR das angefochtene Urteil mit den Feststellungen im Strafausspruch. aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht. und wegen vollendeter einfacher\n\ngleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen als ge-\n_ fährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist, ferner\nhinsi chtlich der Gesamtstrafe und der Anordnung der\n‚Sicherungsverwahrung. Die weitergehende ‚Revision des\nAngeklagten ist. zu ‚ verwerten. |\n\nDer bedat weist darauf hin, daß auch Taten, die\nals solche Vergehen sind, durch eine Verurteilung des\n\nTäters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht\n\nzu Verbrechen werden (BGHSt 4, 226). Da darum die Taten des Angeklagten in den drei Fällen der Verurteilung wegen vollendeter einfacher gleichgeschlechtlicher\nUnzucht auch bei Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher Vergehen\nvleiben würden, hat der Senat die Urteilsforme), insoveit von sich aus berichtigt. |\n\nDr. Geier nn Ererre . ‚Fischer.\nMai. Sanders en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/1-str-450-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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