{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-20_1_StR_442_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"1 StR 442/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2190 016\n\nGG Art. 103 Abs. 3; StPO § 490\n\nIst nach Erlass des Strafbefehls eine Tatfolge eingetreten, die eine erhöhte Strafbarkeit der Tat aus einem\nneuen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so hindert die\nRechtskraft des Strafbefehls nicht, die Tat nochmals aus\ndiesen Gesichtspunkt zu verfolgen. .\n\nBCH, Urt. v. 20. November 1962 - 1 StR 442/62 - LG Karlaruhe\n\nu wre nn","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja 2 | | . n/ x]\nAmtliche Sammlung: ja .\n2190 016\n\nGG Art. 103 Abs. 3; StPO § 490\n\nIst nach Erlass des Strafbefehls eine Tatfolge eingetreten, die eine erhöhte Strafbarkeit der Tat aus einem\nneuen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so hindert die\nRechtskraft des Strafbefehls nicht, die Tat nochmals aus\ndiesen Gesichtspunkt zu verfolgen. .\n\nBCH, Urt. v. 20. November 1962 - 1 StR 442/62 - LG Karlaruhe\n\nu wre nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Korbmacher Franz Ol zu: A geboren\nm EEE 1954 in CE, —\n\nwegen Körperverletzung mit modesfolge\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n_ Bundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai |\n'Bundesrichter Dr.. Sanders.\n\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstäatsanwalt beim Bundesgerichtshof rar\nals Vertreter der Bundesanwaltscha\n\nJustizangestellter BB\n— ale: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nze gür Recht erkannt:\n\n. Die Revision des Ingeklagten gegen das Urteil! des Schwurgerichte bei dem Landgericht | Karlsruhe vom 11. Mai 1962\n\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEunangeh\n\nDer Angeklagte hatte am 13. Februar 1959 seinen Bruder\nJohann OB vei einer tätlichen Auseinandersetzung durch\nmehrere Messerstiche verletzt. Wegen gefährlicher Körperverlotzung wurde durch Strafbefehl des Autsgericht Bretten vom\n4. Mai 1959 gegen ihn eine Gefüngnisstrafe von drei Monaten\nverhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Am 25. September 1959 starb. Johann\nOm. Nach den Feststellungen dos angefochtenen Urteils ist\n\nder Tod durch die ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzungen\n\nverursacht worden. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen\n\nu Körperverletzung. mit Nodesfolge- zu neun Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig\n\nist im Urteil ausgesprochen, daß der ‚Strafbefehl in Wegfall\n\nkomme.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des\n‘§ 410 StPO und des Art. 103 Abs. 3 GG., sowie allgemein die\nVerletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 53 StGB.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\n1.) Die Revision ist der Meinung, daß der rechtskräftige\nStrafbefehl vom 4, Mai 1959 der erneuten Verurteilung entgegenstehe; ‚die Strafklage sei verbraucht. Dieser Ansicht vermag\nder Senat nicht zu folgen.\n\nNach der Rechtsprechung ües Reichsgerichts (vgl. insbesondere :\nRGSt 4, 245; 9, 321, 323; 14, 358; 15, 112; zuletzt noch |\n: 16, 250, 251), die vom Bundesgerichtshof übernommen (BGHSt 3,\n13; 6, 1225 9, 10) und vom Bundesverfassungsgericht in\nBVerfGE 3, 248 gebilligt würde, ist die Rechtskraftwirkung\n\ndes Strafbefehls beschränkt. Dor rechtskräftige Strafbefehl\nhindert nicht, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen\nGesichtspunkt zu verfolgen, der im Strafbefehl nicht berück-\n\nsichtigst ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet. Gegen\ndiesen Rechtsgrundsatz kämpft die Revision nicht allgemein\nan. Sie meint aber, daß er im vorliegenden Fall nicht Platz\ngreifen könne, weil der qualifizierende Erfolg der Tat\n\nerst nachträglich eingetreten sei, im Strafbefehl also gar\n= nicht habe berücksichtigt werden können. Die Nichtberücksichtigung beruhe also nicht auf den Mängeln des dem Strafbefehl’ zugrunde liegenden susmarischen Verfahrens. Damit\nkann die Revision nicht durchdringen.\n\nDer Grundsatz von der beschränkten Rechtskraft des Straf-\n' befehis beruht auf der Überlegung, daß das Strafbefehlsverfahren, das der Vereinfachung und Beschleunigung‘ in minder\nwichtigen Strafsachen ‚dienen soll, ein summarisches Verfahren\nist, das nicht im gleichen Maße wie eine Hauptverbandlung\ndie volle Erforschung des Sachverhalts und damit auch die Berücksichtigung aller für die rechtliche Beurteilung der Tat\nwesentlichen Gesichtspunkte gewährleistet. Der Richter ist,\nwill er den Strafbefehl überhaupt erlassen, an die rechtliche\nBeurteilung im Strafbefehlsamtrag gebunden. Zur Umgestaltung\nder Strafklage, wie sie dem Richter in der Hauptverhandlung\nzusteht und obliegt, (§ 264 StPO), ist er weder befugt. noch\nin der Lage. Daran. ändert nichts, daß der Strafbefehlsrichter\nden Erlaß des Strafbefehls ablehnen kann. Erläßt er ihn, so\nist jedenfalls die derin liegende Entscheidung nicht auf Grund\n_ einer so allseitigen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung\nergangen, wie sie in ‘der Hauptverhandlung möglich ist. Dieser.\n\nUmstand rechtfertigt unä erfordert es, die Rechtskraft des\n.. Strafbefehls gegenüber der des Urteile einzuschränken und es\n. zuzulassen, daß der wäter nochmals unter einem anderen recht-\n\n. lichen Gesichtspunkt verfolgt wird, der eine erhöhte: Strafbarkeit begründet, Damit wird nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, auf dem das Institut der Rechtskraft beruht, er wird nur gegenüber dem Grundsatz der materiellen Ge-\n\nrechtigkeit, der im übrigen das Strafverfahren beherrscht,\nauf seine richtigen Grenzen zurückgeführt.\n\nDaß die Beschränkung der Rechtskraft des Strafbefehls\nvon solchen Erwägungen abgeleitet ist, bedeutet nicht, daß\nin jedem Fall, in dem ein weiteres Verfahren eingeleitet\nwird, geprüft werden müßte, ob die unrichtige Rechtsanwendung nun auch wirklich im Einzelfall auf der Unvollkommenheit des Strafverfahrens beruht. Was geschehen sein\nwürde, wenn das Gericht keinen Strafbefehl erlassen, sondern eine Hauptverhandlung anberaumt hätte und es auf ihrer\nGrundlage zu einem Urteil gekommen wäre, ist im einzelnen\nFalle möglicherweise nicht mit Sickerheit zu sagen. Die\n Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls würde sich nicht mehr\nnach einem leicht unä sicher zu hanähabenden Grundsatz bestimmen; sie würde von Umständen abhängig gemacht werden,\ndie kaum sicher beurteilt, sondern bestenfalls als wahrscheinlich oder möglich angesehen werden können. Auf eine\nsolche Nachprüfung ist auch das Reichsgericht in seiren Entscheidungen aus guten Grund nicht eingegangen. So hat es\nden aus allgemeinen Erwägungen abgeleiteten Gründsatz auch\nin Fällen angewendet, in denen der Strafbefehlsrichter die\nMöglichkeit hatte, die Anwendbarkeit der strengeren Strafbestimmung zu erkennen (vgl. insbesondere R6St 15, 112; 52,\n241, 243). Umgekehrt kann aber auch einem erneuten Strafver-\n‚fahren nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß der Strafbefehlsrichter im gegebenen Fall einen rechtlichen, die\n'Strafbarkeit erhöhenden Gesichtspunkt nicht habe berlick- _\n sichtigen können, weil der Tatumstand, der ihn begründete,\n'noch gar nicht vorhanden gewesen sei und weil er daher auch\nin einem Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung, die im\nZeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls stattgefunden hätte,\nnicht hätte berücksichtigt werden können, Denn auf die bcesondere Lage des Einzelfalles kommt es auch hier nicht an.\n\n.Das Reichsgericht hat in einem solchen Fall die nochmalige\nVerfolgung des Täters mit Rücksicht auf die beschränkte\nRechtskraftwirkung des Strafbefehls für zulässig erachtei,\nohne die Besonderheit gegenüber anderen Fällen auch nur\n\nzu erörtern (RG DStR 1938, 55). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner oben erwähnten Entscheidung den Grund-\n\nsatz von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls ohne\n„A inschräekung ehällsgte 'o\n\nDie Erwägungen, äie zu diesem Grundsatz in der Recht-\n\nnung geführt haben, treffen überdies allgemein auch\n\nFür Fälle wie den vorliegenden zu, in denenäar die erhöhte. Strafbarkeit bedingende Erfolg der Tat erst nach Er-\n\noo 1aß oder ‚Zustellung des Strafbefehls eingetreten ist. Der\n\n\"'Strafbefehl dient ja auch der Beschleunigung des Verfahrens.\nAuf den Tag des Erlassüs des Strafbefehls kann es daher\nnicht entscheidend ankommen; denn eine Hauptverhandlung würde\nregelmäßig später stattfinden. Möglicherweise würde es\n_ wegen’ des Zustandes des - als Zeugen zu hörenden - Ver -\nletzten such zur Vertagung kommen, so daß es doch erst nach\nEintritt der erschwerenden Tatfolge zum Urteil käme.\n\n„EERt Falle des Bußgeldbescheids in § 65 OWiG. getroffene\nRegelung. Auch hier wird die Rechtskraftwirkung beschränkt.\nIst der Bußgeläbescheid unanfechtbar geworden und stellt sich\ndie Tat auf Grund einer Tatsache oder ‚eines Beweisnittels,\ndie der Staatsanwaltschaft nach Ablauf: einer bestimmten Frist\nbekannt werden, als eine Straftat der, so steht die Rechtskraft des Bußgeldbescheids der Strafverfolgung nicht entgegen. Hierbei besteht kein Unterschied öwischen Tatsachen,\ndie nur unbekannt geblieben war en-und solchen, die erst\nnachträglich eingetreten sind (Rotberg, OWiG. 2. Aufl. Ann. 7\nund Kohlhaas in Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze Anm. 6 je\n\n\"Bemerkenswert ist noch die vom Gesetzgeber. im le: ar\n\nzu § 65 0KiG.).\n\nDer Senat hält es aus diesen allgemeinen Überlegungen\nnicht für ‚angängig und erforderlich, auf die näheren Um-\n\n. stände des vorliegenden. Falles einzugehen, in dem aller-\n\ndings gerade zur Zeit des Erlassen des Strufbefehls eine\nerhebliche Verschlechterung im Befinden des Verletzten\n‚eingetreten war, der freilich vorübergehend wieder eine\nBesserung folgte. Es erübrigt sich daher zu der Ansicht des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe in seinen, im vorliegenden Ver-\n\nführen ergangenen Beschluß vom 22, Dezember 1960 Stellung\nzu nehmen, daß hier das Hauptverfahren begründete Aussicht .\nauf volle Aufklärung des Sachverhalts geboten hätte.\n\nBei der gegebenen sachlüge Vedant es auch keines Ein-\n\n' gehens auf die vom früheren 6. Strafsenat in BGHSt 9, 10,\n12 bejahte Frage, ob der Verbrauch der Strafklage auch deshalb nicht eintreten kann, weil der. Amtsrichter zur Aburteilung der Tat aus dem die Strafbarkeit erhöhenden recht-\n. lichen Gesichtepunkt nicht zuständig War.\n\nEntgegen der Meinung der: Revision - und im Einklang mit\n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in JZ 1960, 2\n\nu 608, gegen OLG Koblenz in 341960, 607 - steht also die.\nRechtskraft des Strafbefehls der Verurteilung des Angeklagten\n. wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegen, wenn\ndie Todosfolge erst nach Erlaß des Strafbefehls eingetreten\nist. Daß dieses Ergebnis allein befriedigt, wird in der\nRechtslehre zum Teil auch von jenen anerkannt, die der Rechtsprechung über die beschränkte Rechtskraft des Strafbefehls\nnicht zustimmen (vgl. aus neuerer Zeit: Busch in ZStRW 68,\n3 ff; Bruns in JZ 1960, 585, 595; Vogler, Die Rechtskraft\ndes Strafbefehls; ein Rechtskraftproblem 1959 5. 91). Diese\nsuchen zu demselben Ergebnis zu gelangen, indem sie die\n\n>\nx\n\nRechtskraft - auch von Strafurteilen - allgemein einengen. Hierzu Stellung zu nehmen, hat der Senat von\nseinem Standpunkt aus in vorliegender Sache keine Veranlassung. Er braucht sich daher auch nicht zu der Frage zu\n\näußern, ob diese Lösung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 66\n\n. nicht deshalb bedenklich wäre, weil der darin aufgestellte\nRechtssatz nach den Ausführungen des Bundesverfassungs-\n\n'gerichts in BVerfGE 3, 248 in der Ausprägung und Be-\n\n' ‚schränkung zum Rang eines Verfassungsrechtssatzes erhoben\nworden ist, in der er beim Inkrafttreten des Grundgesetzes\n‚von Gesetz und Rechtsprechung anerkennt war (vgl. RGSt 70,\n26, 30). u -_ -\n\n2.) Im übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbe-\n‘gründet. Die Voraussetzungen der Notwehr waren nach den\nFeststellungen nicht gegeben. Der Angeklagte hat danach\nauch nicht \"in Bestürzung, Furcht oder Schrecken\" gehondelt,\nsondern \"in blinder Wut\" auf Johann Oharek eingestochen, so\ndaß schon aus diesem Grunde $. 53 Abs. 3 StGB ausscheidet.\n\nDr. Gier Oo mllm ... Fischer\n\n“Mei - 000 Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/1-str-442-62","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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