{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-20_1_StR_426_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"1 StR 426/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 008\n\n1_StR_426/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann rend —\nEB, geboren am | 1926 in S\n\n2. den Geschäftsführer Walter Fritz_L aus $\nKrs. VO, geboren am 1913 in\n\nOstpreußen,\n\nvcgen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften und\nAbbildungen u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders -\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in acr Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt. beim Bundesgerichtshof. >\nbei der Verkündung.\nals. Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbean mter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1962\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfangewird die Sache zu: neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverviescen>s\n\n*\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ünd e:\n\nDie Revisionen beider Angoklagter wenden sich\ngegen die vom Landgericht ausgesprochenen Geldstrafen.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Se beanstandet, daß die Strafkammer untor Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1962,\ndurch die das erste Urteil des Landgerichts auf die\nRevision der Stantsanwaltschaft im Strafausspruch auf-\n\ngchoben wurde, sein Handeln als gewinnsüchtig im Sinne _\nvon § 27 a StGB beurteilt. habe. ‚Sie meint, daß die in der\ngenannten Entscheidung. des Senats vertretene ‚Auffassung\nzur Auslegung des § 27 a. StGB weder mit dieser Vorschrift\nnoch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinber sei. .\n\nNit dieser. Begründung verkennt die Revision, daß das\nTatsachengericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrundezulegen hat, die\nzur Aufhebung des Urteils führte, und daß diese Bindung\nan die tragenden Gründe des. (ersten) Revisionsurteils\nauch für spätere Entscheidungen des. Revisionsgerichts in\nderselben Sache gilt (8 358° Abs; 1 ‚StPO, Löwe/Rosenberg\n20. Aufl. $: 358 StPO Anm #): Aus diesem Grundo ist es\nunzulässig, mit der: Revision. gegen eine solche 'Rechtsauffassung auräinpten. 7. u\n\nAbgesehen davon. sähe der Senat ‚keinen Grund, auf\ndie in NW 1962; .1039- f geäußerte Kritik, ‚die die Revision\nsich zu eigen macht, von: seiner Entscheidung abzurücken.\nSchon das Reichsgericht nat Gewinnsucht als Steigerung des\nberechtigten Erwerbssinns‘ auf ein ungewöhnliches, ungesundcs, sittlich anstößiges Maß gekennzeichnet (RGSt 60, 306,\n389). Der Begriff enthält nun einmal mit dem Wort \"Sucht\"\n\nein betont subjektives Element, das auf andere Weise nicht\nzu erfassen ist und sich nicht auf den Fall der Erzielung\nungewöhnlich hoher Gewinnspannen begrenzen läßt. Solche\n\n‚ und andere äußere Umstände sind immer nur Anhaltspunkte,\ndie im Einzelfall einen Schluß auf gewinnslichtige Bewreggründe des Täters ermöglichen. Einen solchen Anhaltspunkt\nkann auch die Tatsache abgeben, daß ein vermögender Täter,\nder aus erläubten Erwerbsgeschäften reichliche Gewinne erziolt, sich durch eine, ‚umfangreiche strafbare Tätigkeit\nzusätzliche Einkünfte verschafft. Die Behauptung, daß damit\nder Gleichheitssatz verletzt werde, weil man dann den. 0,\nReichen schlechter stelle als den Armen, geht: daren vorbei, |\ndaß cs bei der Beantwortung der Frage; ob der Täter aus\nGevinnsucht handelte, um die Feststellung. nicht der äußcren\nTatsache der Armut oder‘ des Reichtums, sondern eben um\n\ndie Feststellung einer inneren Tatsache ‚geht, die aus\näußerlich wahrnehmbaren. Tatsachen und. Erkenntnissen abzuleiten ist. Hierzu ‚gehören nit allen übrigen Lebensum-\n\n. ständen selbstverständlich auch die. Einkommens-und Vermögensverhältnisse des. Täters. Der Gleichheitssatz engt\n\nden Kreis der ‚Beweistatsachen. nicht zugunsten der \"Reichen\"\nein. Er ist seiner Natur nach als Rechtssatz. nur auf Beweisrogeln anwendbar. Doch ‚hat der Senat: keine Beweisregel\naufgestellt, als er sagte, \"daß Handeln zus Gewinnsucht\n\nauch schon !in den Fällen bejaht werden könne, in denen\n‚der Täter in strafbarer Weise einen: Gelderwerb sucht, auf\nden er nach seinen Einkömnene- und Vermögensverhältnissen\n'in keiner Weise angewieser st. \"Daß ein Handeln aus Gewinn-\n‚sucht. einem Reichen vielfach, leichter nachzuweisen sein\nwird 'alo einem Armen, Liegt in der Natur der- Sache.\n\nJedoch kann Gas angetunktend Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin keinen Bestand haben. Denn es ist nicht\n\nauszuschließen, daß das Landgericht in Verkennung der\nTragweite des § 358 Abs. 1 StPO eine Bindung durhn das\nRevisionsurtcil in dem Sinne angenommen hat, daß der\nAngeklagte Schäfer gewinnsüchtig i.8. des § 27:a StGB\nschandelt habe, obwohl es nach Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch diese Frogö in Bindung lediglich an die vom Einzelfall g&alöste Rechtsmeinung des\nRevisionsgerichts auf. Grund neuer, völlig selbständiger\ntatsächlicher Feststellungen zu beantworten hatte. Es\nbezeichnet es nämlich auf. 5. 9 UA als Aufgabe der erneuten\nHauptverhandlung, daßınur- über die gegen die Angeklagten.\nzu verhängenden Strafen neu zu. befinden und’ dabei die\nrechtliche Beurteilung. des Revisionsgerichts; daß. der\nAngcklagte sam» gewinnsüchtig. im. Sinne des § 27 8 StGB\ngehandelt habe,.. der. Entscheidung. zugrundezulegen sci. Dem\nweiteren Inhalt der Urteilsgründe. ist nicht ‚sicher zu\n‚entnehmen, . daß eg. sich. hierbei-bloß um ein Vergreifen\n\nim Ausdruck handelt; es bestehen vielmchr. auch sonst\nAnhaltspunkte dafür, daß. sich das. Landgericht teilweise |\non die aufgehobenen Feststellungen seines ersten Urteils\nzun Strafausspruch -. dazu gehörten u.a, die Feststellungen .\nüber den Werdegang. und:die Einkommens-: und’ \"Vermögensverhältnisso der 'Angekla ten e% gebunden ‚gehalten hat,\nstatt insofern auf. ‚Grund der neuen Hauptverhandlung | noue\n\n| Peotstellungen. zu . treffen |\n\n1. Die ori es Angeklagten u: sicht die\nVorschrift des. § 358; ‚Abs. 1.8320. als verletzt an, weil _\ndas Landgericht gegen. ‚diesen Angeklagten eine wesentlich\nhöhere Gelästrafe als im ersten Urteil ausgesprochen habe,\nobwohl Jetzt 80 venig wie ‚ damals festgestellt werden konnte,\n\ndaß bei diesem Angeklagten eigene gewinnsüchtige Bewoggründe im Spiele waren. Sie vorkennt damit, daß eine Bindung des Tatrichters an die in einen früheren aufgcehobenen\nUrteil ausgesprochene Strafe nur im Rahmen des Vorbots\n\nder Schlechterstellung nach §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO\nbestcht. Dieses Verbot greift nicht ein, wenn ein zum\nNachteil des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft in diesem Sinne. Erfolg hatte. Hier\nist der Tatrichter bei der Entscheidung über die Höhe\nder Strafe genau so unabhängig, als wenn er erstmalig\nmit der Sache‘ belaßt wäres In seinen ersten Urteil hat\nder Senat nichts Gegenteiliges außgesproohen. E\n\nIndessen muß der Erfolg ı der Revision des Angeklagten Schäfer wegen. ‚des vom Landgericht ausdrücklich betonten sachlichen Zusammenhangs bei der Bemessung der\nStrafen auch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im\nStrafausepruch‘ gegen 5 uam tunen. | - EE\n\nj Ir. \"Soweit das: Landgericht über . Einziehung und\nUnbrauchbarmachung entschieden hat, haben die Revisionen\nseine Entscheidung ? nicht angefochten. In diesen Punkten\n\nist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.\n\nDr, Geier willms „Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/1-str-426-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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