{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-19_1_StR_361_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-29","aktenzeichen":"1 StR 361/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_361/63 9193 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafseche\n\ngegen\n1, den Automechaniker Josef M\nKreis N , geboren am\n‚ Krois VeiED\n\n2. die en Anna R geborene\nGEB zus WE zeboron am 1906 in ZB»\nwegen Abtreibung uU.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geior\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundosrichter Mi\n\nals beisitzende Richter,\n\nObersteatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin dor Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. or\nbei der Verkündung:\nals Vertreter der kundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstollo,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angekla:ten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ulm (Donau) vom 19. November 1962\n\nwerden verworfon.\n\nJeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRochtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat — unter Freisprechung im übrigen -\nden Angeklagten Mine wesen vollendeter Abtreibung, wegen\nversuchter Abtreibung in drei Fällen und wegen Verabredung\nzur Abtreibung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis Gesamtstrofe und die Angeklagte RP vezen Beihilfe zur versuchten Abtreibung in drci Fällen zu sechs Monaten Gefängnis\nGesamtstrafe verurteilt, Die Angeklagten haben das Urteil\nteilweise mit der Revision angefochten. Moosbauer wendet\nsich mit Verfahrensbeschwerden und sachlichrechtlichen Angriffen gegen dio Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung\nund wegen Verabredung zur Abtreibung sowie die gesamte Strafzumessung; Freu Rem Hoanstandet mit der Sachrüge ihre\nVerurteilung in einem Falle und dic Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Nie .\n\n2) Fall 3\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben. Die Strafkemmor hat einen Sachverständigen gehört; sie hat seine Ausführungen, Frau BD sei Schwanger gewesen und ihre Frucht\nsci infolge dor vom Beschwerdeführer vorgenommenen Sinspritzung\n\nun\ni\n\neiner Seifenlösung abgegangen, als überzeugend angesehen und\nsich zu eigen gemacht. Da3 ein anderer Sachverstänäiger über\nForschungsmittel verfügt hätte, die denen des vernommenen\nüberlegen gewesen wären, hat die Revision ebensowenig dargetan wie irgendwelche anderen Tatsachen, die .dem Landgericht\ndic Zuziehung einos weiteren Sachverständigen hätten nahe-\n\ngelogen müssen.\n\nDagegen ist der Rovision zuzugeben, daß die Strafkamner\nin diesem Fall im Gegensatz zu allen anderen das Verhalten\ndos Angeklagten im Urteil nicht zusaumenhängend rechtlich\ngewürdigt hat. Deshalb ist jedoch insoweit nicht, wie dio\nRevision meint, der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr. 7 StPO gegeben. Die vorhandenen Entscheidungsgründe\nweisen nur eine gewisso Lücke auf; sie gefährdet aber den\nBestand des Urteils nicht. Das Landgericht hat in der Entscheidung eingangs ausdrücklich erwähnt, daß dem Angeklagten in diesen Fallo vollendete Fremdabtreihung, Verbrechen\nnach § 218 Abo. 3 StGB, vorgeworfen werde (UA 5), und in\nden Strafzumessungsgründen bemerkt, daß sie ihn in diesem\nFallo wegen einer solchen vollendeten Fremdabtreibung bestrafe (UA 66). Damit ist das angewendeto Strafgesetz knapp\nund etwas versteckt, aber in einer § 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO noch entsprechenden Veise angeführt.\n\nVas das Rechtsmittel als Verstöße gegen § 261 StPO und\nals sachlichrechtliche Fehlor, insbesondere als Verletzung\ndes Grundsatzes \"Im Zweifel für den Angeklagten\" geltend\nzecht, sind Angriffe gegen die Bevweiswürdigung und die\nFeststellungen des Tatrichters; darauf kann die Revision\nnicht gestützt werden (§ 337 StPO)..\n\nrap\n\nlach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer und\ndie frühere kitangeklagto ME übereingekommen, deren Leibesfrucht abzutreiben, Lie Verabredung war entgogen den Aus-\n\nführungen der Revision ernsthaft gemeint; dementsprechend\nging der Angeklagte zur vereinbarten Zeit mit seinen Abtreibungsgeräten zu dom Treffpunkt; er gab entgegen den\nAusführungen seines Verteidigers vor dem Senat nicht aus\nfreien Stücken die zugesagto Tätigkeit auf; dor geplante\n‚zingriff unterblieb vielmekr nur, weil Frau IB an dicsem Tage ihre elterlicho Wohnung nicht mehr verlassen durfto und weil sie dann das Abtreibungsvorhaben aufgab. Dio\nabgesprochene Tat war für den Angeklagten ein Verbrachen\nnach § 218 Abs. 3 StGB; daran Ändert es nichts, daß sie\nwegen des persönlichen Strafmilderungsgrundes der Schwangerschaft für dio beteiligte Frau ein Vergehen gegen § 218\nAbs. 1 StGB war (§ 50 Abs. 2 StGB; BGHSt 1, 139; 3, 228;\n14, 355).\n\nce) Dio Bemessung der verhängten Rinzelstrafen und dio\nBildung der Gesamtstrafo lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Geständnis und den gewissen Druck, unter dem\nder Angeklagto dio Taten verübte, nat das Landgericht\nstrafmildernd berücksichtigt (UA 61).\n\nII. Die Rovision der Angeklagten Fei>\n\na) Foli von\n\nDio Angeklagto verschaffte Frau VW die Anschrift des\nDr. FB vnä vermittelte ihr eine Unterkunft und die Unterstützung durch eine Bekannto in Hamburg. Darin hat das\nLendgericht ohne Rechtsfehler die Förderung zunächst nur\nstraffreier Vorbereitungshanälungen zu der von Frau Viotzen\ngeplanten Abtreibung geschen (RGSt 76, 374, 378; BGHSt 4,\n17 £). Deshalb allein geht dic danach nicht mehr tätig gewordene Beschverdeführerin jedoch nicht, wie die Revision\nmeint, straffrei zus. Das würdo nur der Fall sein, wenn\nes nicht mekr zu einer strafbaren Haupttat gekommen wäre,\n\n-5.-\n\nFrou VB hat aber cine versuchte Abtreibung begangen.\nSie ließ Dr, FW oinen zingriff vornehmen; dabei wußte\nsio nicht, daß ihrog Schwangerschaft \"nicht intakt\" war\nund daß der Arzt ohno Abtreibungswillen handelte; sie\nnahm vielmehr en, ihro Schwangerschaft sei bisher normal\nverlaufen und die ärztliche Handlung diene der Bescitigung einer gesunden Loihssfrucht. Dieses Verhalten, das\ndie Strafkammer zutreffend als versuchte Abtreibung dor\nFrau VB: Vergehen gegon §§ 218 Abs. 1 und 2, 43 StGB,\ngewertot. hat, hat die Boschweräcführerin, dic von denselben Vorstellungen wie Frau von ausging, durch dio\nUnterstützung der Vorbereitungshandlungen gefördert und\nerleichtert. Das rechtfertigt die Annahne strafbarer\nBeihilfo; donn dafür ist es gleichgültig, ob der Gehilfe\ndurch sein Tun eine Vorbereitungs- oder eine Ausführungshandlung des straffüllig gewordenen Haupttäters unterstützt hat (RGSt 58, 113. f; 59, 376, 379; 67, 191, 195;\nBGH Urtoile vom 14. Februar 1955 - 3 StR 459/54; 5.8 -,\nvon 17. Dezember 1958 - 2 StR 523/58; S. 9 - und vom\n\n20. Februar 1959 - 4 StR 5/59; 8. 10).\n\nb) Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung :..\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat\nbeachtet, daß dio Angeklagte in den letzten Jahren nicht\nmehr so vielo und so Schwero Straftaten wie früher vorübt hat; sie hat sich aber nicht davon überzeugen können,\ndaß von der Beschwerdeführerin unter dem Eindruck der Aussetzung der Strafo künftig oin gosetzmäßiges Verhalten zu\nervierten ist, Aus Rechtsgründen kann das nicht beanstandet\nwerden, zumal da dio Angeklagte nicht eine, sondern drei\nvoneinander unabhängige gleichertigo Vorfohlungen began-\n\n6 -\n\ngen hat, Das allein rechtfertigt schon die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung. Im übrigen hat das\nLendgericht auch mit kecht angenommen, daß hier das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung dor Strafe\nerfordort. |\n\nDr. Gcier Soibert Willms\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-29/1-str-361-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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