{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-13_1_StR_420_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-13","aktenzeichen":"1 StR 420/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 420/62 2190 029\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zollinspektor Johannes W GERD zu: SEEEREEEED\n+ geboren am EEE 1925 in P@BEBB o={nreuücn,\n\nwegen fortgeoetztor schwerer passiver Bestechung Ude\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1962, an der. teilgenommen haben:\n\nBundosrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender, -\n\n Bundesrichter Dr. wWillms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter: Mai\n\nBundsesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberotaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter 7\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urmeil\ndes Landgerichta Stuttgart vom 30. April 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n. Die Sache wird. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rochts smittols,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nUm cinen Anreiz zum Ankauf des teureren, aber für\ndie Stahlorzeugung benötigten Schrotts aus nicht zur HNontanunion gehörenden Ländern zu schaffen, hielt die Vervaltung des gemeinsamen Marktes die Schrotthändler dadurch\nschadlos, daß sic ilınen den Differenzbetrag zwischen Inlands- und Weltmarktpreis zahlte und die von den Zollbchörden berächnete Umsatzausgleichssteuer erstattete. Der\n.Schrotthändler Schweikert machte sich dies in den Jahren\n\n1957 und 1958 zunutso. Er verzollte laufend größcro Mengen\nSchrott, als er in Wirklichkeit aus amerikanischen Heercsbeständen erworben hatte, :Durch die Vorlage der unrichtigen Zollquittungen erreichte er es sodann, daß die Montanunion über 700.000 DM nicht geschuldete Ausgleichszahlungen\n'leistete. Der Angeklagte kam als Prüfungsbeanter der für\ndie Schrotteinfuhren 7 zuständigen Zollwvertab-\n‘teilung diesen Machenschaften auf die Spur, Statt sie jcdoch seiner vorgesetzten Behörde zu melden, nötigte er\nSCHE unter Androhung einer Anzeige, ihn fortlaufend\n‚durch Zahlung eines Schwcigegeldes an den unrechtmäßig .\nerlangten Ausgleichszahlungen zu beteiligen. Er erhiclt\nauf diese Weise insgesamt mindestens 25.000 DM. Das Lendgericht hat ihn wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung im\nAnt und fortgesetzter Erbressung zu zuci Jahren Gefängnis\nverurtcilt. EEE |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Vorfahrensbeschverde Erfolg; denn sie beanstandet zu Recht\n\nals Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, daß das Landgericht\nden in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Schrotthändler SEE auf seine Aussage vereidigt hat. Das\n‚aendgericht hatte diesen Zeugen zunächst unvercidigt gc-\n\n' lassen, weil er der Beteiligung an der Tat verdächtig sei.\nspäter oräncte es scinc Vercidigung an, \"weil der Verdacht\neiner Tatbeteiligung nicht vorliege\". Hierbei ging os, wie\ndie Urteilsgründe erkennen lassen, ersichtlich von der\nAuffassung aus, daß SHE sich der aktiven Bestechung\nnicht schuldig gemacht haben könne, weil er Zahlungen an\nden Angeklagten ausschließlich aus Furcht vor der angedrohten Strafanzeige geleistet habe.\n\nDas ist eine irrige Betrachtungsweise., Denn es ist\nfür den Tatbestand der aktiven Bestechung belanglos und\nallenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung, aus welchen Motiven der Täter sich zur Tat entscheidet. Es kommt\nin dicsem Sinn auch nicht darauf en, ob der Beamte orst\ndurch den an ihn herantretenden Täter veranlaßt wird, Goschenke oder sonstige Vorteile für ein pflichtwidriges Tun\noder Unterlassen anzunehmen, oder ob der Beante wie hier\nvon sich aus än den anderen herantritt und dieser ‘dadurch\nzum Täter wird, daß er auf ein derartiges Angebot dos\n' pflichtvergessenen Beanten eingeht. Im übrigen ist tontgostellt, daß Schweikert laufend. erhebliche Geldbeträge a\nden Angeklagten zahlte, um damit dessen Orlichtwidrigen.\nVerschweigen der betrügerischen Handlungen zum Nachteil\nder Montanunion zu erkaufen. In Fällen eines derart ziclgerichteten Handelns liegt der Vorsatz dos Täters geradezu\nauf der Hand und ist deshalb der Verdacht der Teilnahme in\nSinne dos § 60 Nr. 3 StPO;:..der nur ein entfernter zu scin\nbraucht, nice auszuschließen (zur Tatbeteiligung dos aktiven\nBestechers siche RGSt 64, 296, 298).\n\nDas Landgericht hätte Schweikert überdies auch als\nBeteiligten an der vom Angeklagten in Tateinheit mit der\npassiven Bestechung begangenen Begünstigung nicht vercidigen dürfen. Denn in Strafverfahren gegen den Begünstiger\nsind Beteiligte im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO auch der Begünstigte sowie seine Mittäter und Gehilfen (BGHSt 4, 255).\nEin drittes Verhältnis der Tatbeteiligung könnte sich schließlich daraus ergeben, daß der Angeklagte möglicherweise - was\ndic Strafkammer allerdings nicht erörtert und entschieden\nhat - durch sein Verhalten gleichzeitig Beihilfe zum Betruse SB s5 beging, da scin Wille nicht nur auf die\nStrafvercitelung, sondern wohl auch auf die Förderung der\nFortführung der für ihn nun gleichfalls gewinnbringenden\nBetrugstat SEE: zerichtet war (RGSt 50, 219; 58, 13).\n\nDie Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Nachteil\ndes Angeklagten wesentlich auf die Aussage des Zeugen\nSCHE gcstützt. Das Urteil kann deshalb auf dem\nRechtsfchler beruhen.\n\nDa dioser förmliche Mangel bereits für sich allcin\ndie Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwingt, kraucht\nauf dic weiteren Verfahrensrügen nicht näher eingegangen\nzu werden. Hervorzuheben ist jedoch, daß die Revision zu\nRecht auch die Vereidigung des Zeugen WB beanstandct\nhat, der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März\n1962 wegen Beihilfe zur Betrugstet Ss verurtcilt\nwurde und auf dessen Aussage das Urteil ebenfalls mit beruht. Weniger klar ist die Sachlage im Falle der Zeugin\nCE. Bei ihr wird das Landgericht nach den oben erörterten Grundsätzen zu verfahren haben, falls es sie in\nder neuen Hauptverhandlung erneut vernehmen sollte. Dice\nübrigen Verfahrensrügen sind entweder in Ermangelung aus-\n\nt\n\n-5-\n\nreichender Angaben nach § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO unzulässig\noder offensichtlich unbegründet.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird das\nLandgericht zu beachten haben, daß Finanz- und Zollbcanmte\nim Sinne des § 346 StGB zur Mitwirkung bei Strafverfehren\nnur berufen sind, soweit es sich um die Verfolgung von Steuerund Zollvergchen handelt (§ 19 FVG, §§ 422, 440 £f AO). Der\nAngeklagte kann deshalb wegen der Nichtanzeige der ihm\ndienstlich bekannt gewordenen und unter Ausnutzung zollantlicher Maßnahmen begangenen Betrugstaten Se\nwegen Vergeheng nach § 257 StB bestraft werden. Dio Annahme\nvon Tateinheit im Verhältnis von Erpressung und schwerer\nBestechlichkeit ist unbedenklich (BEHSt 9, 245); dagegen wäre\ndie Begünstigung nach den u. a. in BGHSt 6, 81 dargelegten\nGrundsätzen als aclbständige Handlung zu beurteilen.\n\nSeibert Willms _ Hübner\n\nMai u Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-13/1-str-420-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"FVG 1971","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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