{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-13_1_StR_376_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-13","aktenzeichen":"1 StR 376/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.\n,\nPe\n\n1_542_376/62 | 2190 022\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glasarbeiter Heinrich > ED aus En...\ngeboren an EEEEEED 1936 en SB 0or., zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nvegen Beihilfe zu Notzucht und fortgesetzter tätlicher Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1962, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Seibert |\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwait beim Bundesgerichtshof €\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Vrkundsbeanter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie- Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts teidon/Oberpfalz von 5. Juni 1962 wird verworfen.\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 6. Juni 1962, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in\nTateinheit mit Beihilfe zu versuchter Notzucht zu einen\nJahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf drei Jahre gesperrt.\nGegen die Verurteilung het der Angeklagte, die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. rügend, Revision eingelegt.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die hie fübaungen ier Berieian; für das Verfahren wegen\nBeleidigung fehle es an dem nach § 194 StGB erforderlichen\nStrafantrag, sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision ferner, die Strafkanmer habe bei der Beweiswürdigung\nden Inhalt polizeilicher Vernehmungen des Beschwerdeführers\nund des früheren Mitangeklagten SEE in unstatthafter\nWeise verwendet und dadurch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. . Diese Rüge greift nicht durch.\n\nDa die Angeklagten in der Hauptverhandlung zunächst den\nTathergang im Vergleich zu ihrer der Polizei gegebenen Darstellung etwas abschwächten, hat das Landgericht ihnen ihre\nabweichende frühere Schilderung vorgehalten. Darauf haben\ndie Angeklagten nicht in Abrede gestellt, gegenüber. der Polizci das zugegeben zu haben, was in den ihnen vorgehaltenen\nVernehnungsniederschriften festgehalten war. Das Landgericht\nhat dieser auf die Vorhalte gemachten späteren Einlassung der\nAngeklagten den Vorzug gegeben und deren Geständnis, dessen\nAbgabe und Inhalt slc so in der Hauptverhandlung als richtig\n\nbestätigt hatten, seinen Feststellungen zugrunde gelegt.\n\nDas verletzt nicht die Unnmittelbarkeit der Beweisaufnahme\nund ist auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden,\nzumal nach der Sitzungsniederschrift alle an dem Verfahren\nBeteiligten ausdrücklich auf die Anhörung des polizeilichen\nVernehnungsbeamten verzichtet haben (vgl. EGHSt 3, 199, 201),\n\n5, Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen\nErfolg.\n\na) Der Schuläspruch wegen. Beihilfe zum Notzuchtveisuch ir\ndes früheren Mitangeklagten EEE una wegen fortgesetzter\ntätlicher Beleidigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Schlußfolgerungen, mit deren Hilfe die Strafkammer\ndie inneren Tatvoraussetzungen festgestellt hat, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht unmöglich und stehen\nsuch mit der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Es ist\ndurchaus denkbar, daß Margarete com nicht bereit war,\nhalb ausgezogen auf schneebedeoktem Felä in Gegenwart des\nAngeklagten mit EB geschlechtlich zu verkehren, gleichwohl aber unmittelbar danach in dessen Beisein an demselben\nPlatz dem Beschwerdeführer die Beiwohnung gestattete und daß\nder Angeklagte und Benedikt die Ernsthaftigkeit der Weigerung\ndes Mädchens, sich PB hinzugeben, erkannten. Die Revision übersieht, daß die Personen und die Umstände nicht\ndie gleichen waren. Der Beschwerdeführer war Margarete cu\nED syupathischer als sein Gefährte (UA 19, 22). Benedikt\nhatte das Mädchen geschlagen, um zu dem erstrebten Ziel zu\ngelangen; der Angeklagte hatte zwar seinen Begleiter in\nseinen Vorhaben unterstützt; er hatte ihn aber aufgefordert\naufzuhören, das Mädchen zu schlagen, und diesen einen Mantel\nuntergeschoben, als es halb nackt auf dem Schnee lag.\n\n28\nTE\nEis 7]\n\nAuf die Erörterungen der Revision zum Garantenbegriff\nbraucht nicht eingegangen zu werden, weil das Landgericht\ndie Beihilfe des Beschwerdeführers zu Ds Notzuchtversuch in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich als Begehungstat beurteilt und dort nicht darauf zurückgegriffen\nhat, ob er aus Vorausgegangenem Tun verpflichtet gewesen\nsci, Margarete CE vor der Gewaltanwendung seines Geführten zu schützen (UA 47 unten). |\n\nb) Die Bemessung der Strafe läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, |\n\nc) Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung\ndes Führerscheins und die Bemessung der Sperrfrist für die\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis halten im Ergebnis der\nrechtlichen Nachprüfung stand. ’\n\nDer Angeklagte hat die Straftaten, wie das Landgericht dargelegt hat, \"im Zusammenkang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs\" begangen (§ 42 m Abs. 1 StGB). Das bedarf für die\nfortgesetzten Beleidigungshandlungen keiner näheren Darlegung. Beide Täter begingon sie. überwiegend in dem Nahrzeug\nund hatten sie nach dem Urteilszusanmenhang schon ins Auge\ngefaßt, als sie die Mädchen durch das Versprechen, sie mit\ndem Auto nach Beendigung der Berufsschule abzuholen, zum\ngemeinsamen Verbringen des Abends gewannen. Solcher Zusannenhang im Sinne des § 42 m Abs. 1 St@B (vgl. BGHSt 5, 179;\n\nBGH VRS 15, 112, 114; BGH Urt. v.' 16. Januar 1962 - 1 StR 3\n534/61 - ; Bruns in GA 1954, 161, 185 ff) besteht auch mit der\nBeihilfe des Beschwerdeführers zu dem Notzuchtversuch seincs\nBegleiters. Die Beleidigung ging nämlich, sich fortsetzend,\n\nin dieses Verbrechen über und verschmolz mit ihm in dem gewaltsamen Beischlafsversuch zu tatsächlicher und rechtlicher\nEinheit, Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von den\n\n2]\n\nFall, den der 2. Strafsenat in dem von dem Generalbundesanwalt erwähnten Urteil vom 19. April 1961 - 2 StR 90/61 -\nbehandelt hat. Da schon diese Erwägungen die Annahme eines\nZusammenhangs zwischen der Führung des Kraftfahrzeugs und\n\nden vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten rechtfertigen,\nist es dem Urteil unschädlich, daß die Strafkammer ihre Entscheidung außerdem auf Überlegungen gestützt hat, die die Bejahung solchen Zusammenhangs nicht tragen (Zechtour, Ehevdruch). |\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte sich durch\ndie von ihm begangenen Straftaten als ungeeignet zum Führen\neines Kraftfahrzeugs erwiesen hat; beruht auf zutreffenden Erwägungen.\n\nDie Revision hat übrigens gegen die. Entziekung der Fahrer-\n‚laubnis und die mit ihr verbundenen weiteren Maßregeln besondere Angriffe nicht erhoben.\n\nSeibert | Mllm Hübner\n\nMai ' Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-13/1-str-376-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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