{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-07_1_StR_36_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-12","aktenzeichen":"1 StR 36/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die. Ladungsfrist für den Verteidiger gilt nicht,\nwenn ihn der Vorsitzende gesetzmäßig erst später\nals eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin bestellt.\n\nIn solchem Falle kann das Gericht die Verhandlung\naussetzen; der Angeklagte kann die Aussetzung jedoch\nnicht verlangen. § 145 Absatz 2 und 3 StPO gelten\nrechtsähnlich. |","text_plain":"2168 048.\n\nHachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStPO 88 145, 217, 218\n\nDie. Ladungsfrist für den Verteidiger gilt nicht,\nwenn ihn der Vorsitzende gesetzmäßig erst später\nals eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin bestellt.\n\nIn solchem Falle kann das Gericht die Verhandlung\naussetzen; der Angeklagte kann die Aussetzung jedoch\nnicht verlangen. § 145 Absatz 2 und 3 StPO gelten\nrechtsähnlich. |\n\nBGH, Urt. v. 12. März 1963 - 1 StR 36/65 - 16 Augsburg\n\n»\nAnmet\n\nat\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Meurcr Hermann PD wm zus CC: cort\ngeboren ze 1939; |\n\nvvegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Härz 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 7. November 1962\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er allcin\nder versuchten Notzucht schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben; die Sache wird insoweit zu ncuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDer Angeklagte beanstandet förmlich, die Ladungsfrist für den Verteidiger sei nicht eingehalten, der Verteidiger sci ihm zu spät beigeordnet und er um das Recht\nverkürzt worden, deswegen die Aussetzung der Verhandlung\nzu beantragen und sich mit seinem Rechtsbeistand zu beraten. Die Rügen sind unbegründet.\n\na) Allerdings ist die Ladungsfrist des § 217\nAbs. 1 StPO wie für den Angeklagten, so auch für den\nVerteidiger einzuhalten (§ 218 Abs. 1 S. 2 StPO). Das\neilt indes nur dann, wenn der Verteidiger bei Beginn der\nLadungsfrist für den Angeklagten, einc Woche vor den\nHauptverhandlungstermin, bereits gerichtlich bestellt\noder dem Gericht als gewählt gemeldet ist. Bestellt ihn\nder Vorsitzende erst später oder zeigt der Angeklagte\ndie Wehl erst später an, so braucht keine Ladungsfrist\nfür den Verteidiger gewahrt zu werden; das ist dann\nger nicht möglich. Andernfalls hätte es der Angeklagte\nin der Hand, durch verspätete Anzeige der Wahl, unter\nUmständen auch durch nachträglichen Antrag auf Beiordnung\neines Verteidigers (§§ 140 Abs. 2, § 141 Abs. 2 StPO),\ndie Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzwingen\n(§ 217 Abs. 2 StPO). Das ist nicht der Sinn der Vorschrift. Sie soll dem Angeklagten die sachgemäße Verteidigung gewährleisten, ihm aber nicht als Handhabe\ndionen, sich der Verantwortung möglichst lange zu entzeichen und den geordneten Ablauf der Strafrechtspflege\nzu stören.\n\nb) Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die verspäütete Beiordnung des Verteidigers auf einem Rechtsirrtum des Vorsitzenden beruht (RGSt 20, 38), kann dahinstehen, bntgegen der Rüge der Revision ist kein Rechtsverstoß :darin zu finden, daß der Vorsitzende den Verteidiger — mangels der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1\nStPO - gemäß § 140 Abs. 2 StPO erst zwei Tage vor der\nHauptverhendlung bestellte. Ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, sei es wegen der Schwere der Tat,\nder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder weil der\nBeschuldigte ersichtlich außerstande ist, sich sclbst zu\nverteidigen, hat der Vorsitzende nach pflichtmäßigem krmessen zu beurteilen, Daher kann es scin, daß diese Fragen, zu verschiedener Zeit, in verschiedenen Verfahrcensabschnitten oder von verschiedenen Richtern geprüft, sclbst\nbei unverändertem Sachstand verschieden beantwortet werden.\nAus dem Grunde allein, weil der (stellvertretende) Vorsitzende bei seiner Vorbereitung auf die Hauptverhandlung\ndie Mitwirkung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO.\nfür erforderlich hielt, läßt sich daher nicht ableiten,\ndaß die auf derselben Vorschrift beruhende andere Ansicht\ndes (ordentlichen) Vorsitzenden bei dem - bündigen - Erlaß\ndes Eröffnungsbeschlusses rechtsfehlerhaft war. Das um so\nweniger, als der Beschwerdeführer zwar einschlägig vorbestraft ist, es hier jedoch beim Versuch einer Notzucht\ngcblieben war, die Sachlage infolge weitgehenden Gestiändnisses des Angeklagten und die Rechtslage ebenfalls keine\nSchwierigkeiten zu bieten, er ferner auch in der Lagc\nschien, sich selbst verteidigen zu können; denn er hatte,\nzur Erklärung auf die Anklage aufgefordert, cinen Bewceisamtrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt,\njedoch trotz Hinweises nach § 140 Abs. 3 StPO um keinen\n\n- 4 -\n\nYerteidiger gebeten (vgl. RGSt 68, 35).\n\nce) Brauchte mithin die Ladungsfrist für den Yerteidiger nicht eingehalten zu werden, so kann der Bceschverdelührer auch nicht - wie er meint, mangels Be-Ichrung nach § 228 Abs. 3 StPO - um das Recht verkürzt\nworden scin, gemäß § 217 Abs. 2 StPO die Aussetzung der\nHauptverhandlung zu verlangen. Der Senat braucht daher\nzu der Rechtsprechung keine Stellung zu nehmen, die bisher in einem Verstoß gegen 8 228 Abs. 3 StPO, eine Sollvorschrift, überhaupt keinen tauglichen Revisionsgrund\nsicht und in der Einlassung des Angeklagten zur Sache seinen Verzicht auf das Recht, die Aussetzung der Verhandlung\nzu verlangen, auch dann findet, wenn er über dieses Eocht\nentgegen § 228 Abs. 3 StPO nicht belehrt wurde (BGH NDR 1952,\n532 zu § 217 StPO, BGH Urt. vom 9. Juni 1961 - 5 StR 19/61 -):\n\nWie schon in dem Urteil vom 29, November 1955 - 1 StR\n425/55 - läßt der Senat ferner die Frage offen, ob der\nAngcklagte dann einen eigenen Anspruch auf Aussetzung der\nVerhandlung hat, wenn der Verteidiger zwar gesetzwidrig\nnicht rechtzeitig geladen wurde, aber - wie hier — selbst\nkeinen Antrag stellt, die Verhandlung auszusetzen. Den\nhier gegebenen Fall, daß § 217 Abs. 1 StPO für die Ladung\ndes Verteidigers nicht gilt und die dort bestimmte Frist\ndaher von Rechts wegen nicht eingehalten wurde, hat\n§ 217 Abs. 2 StPO nicht im Auge; diese Vorschrift trifft\nnach ihrem Wortlaut nur den Fall vorschriftswidriger\nWichtachtung der Ladungsfrist (\"diese\" Frist). Ihr Grundgedanke, daß dem Angeklagten die sachgemäße Verteidigung\ngewährleistet sein soll, führt bei dem hier vorliegenden\nSachverhalt,mangels der Voraussetzungen dcs 8 265 Abs, 3,\n\nAbs, 4 und des § 266 Abs. 3 StPO, nur zur rechtsähnlichon\nAnwendung des § 145 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Danach kann\nzwar der Vertcidiger die Aussetzung der Verhandlung oder.\nihre Unterbrechung durch die Erklärung erzwingen, ihm\nverblcibe sonst nicht die zur Vorbercitung der Verteidigung erforderliche Zeit. Dagegen hat der Angeklagte keine\nsolche Handhabe. Ihm ist es nur unbenommen, die Aussetzung der Verhandlung durch einen Antrag anzuregen. Ir\nhat ober keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Verhandlung. Da diese Regelung selbst in dem Falle gilt,\n\ndsß der Verteidiger dem Angeklagten erst im Laufe der\nHeuptverhandlung bestellt wird, kann es nicht anders\nscin, wenn er ihm - ohne Rechtsverstoß — noch kurz vorher\nbeigeordnet wurde. Der Beschwerdeführer ist daher in keinem verfahrensrechtlichen Anspruch verkürzt worden.\n\n4) Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß er\n- wie die Revision geltend macht - infolge Nichtbelehrung\ndurch den Vorsitzenden es unterlassen habe, auf Aussetzung\nder Verhandlung anzutragen, und deswegen um die Möglichkeit gekommen sei, sich mit seinem Verteidiger zu beraten,\nvon dessen Beiordnung er erst am Morgen des Hauptverhandlungstages erfahren habe, Da hierüber kein Gerichtsbcschluß in der Hauptverhandlung erging, ist kein Fall unzulässiger Beschränkung der Verteidigung im Sinne des\n§ 338 Nr. 38 StPO gegeben (RGSt 20, 38; BGH Urt, vom\n14. Mai 1957 - 5 StR 145/57 -, insoweit BGHSt 10, 278\nnicht abgedruckt), Überhaupt beschränkte es den Angeklagten nicht in der Verteidigung, daß jener Hinweis des Vorsitzenden auf die allgemeine Möglichkeit, einen Aussetzungsamtrag zu stellen, unterblieb. Wärc aber sclbst\n- bei entsprechender Anwendung des § 228 Abs. 3 StPO -\n\neine Verletzung der Pflicht zur Fürsorge für den Angeklag-\n‚ten darin zu finden, so muß es doch anders beurteilt werden,\nwenn jemand rechtsunkundig und auf sich gestellt in der\nHauptverhandlung auftritt, als wenn ihm ein Rechtsanwalt\nals Verteidiger zur Seite steht wie hier (vel. RGSt 65,\n\n246, 248), Dann ist es in erster Linie Sache ‘des Verteidisers, die Rechte des Angeklagten wahrzunchmen, nicht\nSache des Gerichts. Freilich genügt der Vorsitzende sciner\nFürsorgepflicht für den Angeklagten nicht schon allcin dadurch, daß er ihm einen Verteidiger beiordnet. Der Angcklagte hat Anspruch auf sachgemäßen Beistand (RGSt 77, 153,\n156; BGHSt 13, 337, 343). Dazu gehört, daß er Gelegenheit\nhat, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen. Dic Revision\nbehauptet jedoch nicht, daß der Vorsitzende eine solche\nGelegenheit nicht gewährt oder sie gar unterbunden habc.\nVielmehr durfte er:davon ausgehen, daß der Verteidiger sie\npflichtgemäß wahrgenommen habe, da weder er noch der Angeklagte sich gegentcilig äußerten.\n\nBei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob\neine Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn sie den Angeklagten in der Verteidigung beschränkt (vgl. RGSt 48,\n386), schon für sich allein einen Revisionsgrund bildet\noder nur im Rahmen des § 338 Nr. 8 StPO beachtlich ist,\nwie der 5. Strafsenat im Urteil vom 24. Mai 1955 -— 5 StR\n155/55 - anzunehmen scheint.\n\nIl. Sachrüge.\n\nDie Ausführungen der Revision hierzu sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässige\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalten, Dagegen deckt die Amtsprüfung auf die allgcmeine\nSachrügse hin folgenden Rechtsfehler auf:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit (vollendeter) Gewaltunzuch\nverurtcilt. Dem widerspricht es, daß er, wie dem Urteil _\nzu entnehmen ist, alle gewaltsamen Unzuchtshandlungen zu\ndem Zwecke vornahn, um seinem von vornherein gefaßten\nPlane gemäß das Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu bringen\nEr ist daher allein der versuchten NWotzucht schuldig\n(BENSt 1, 1525 17, 1).\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Änderung des Schuldspruchs und ferner zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn\ndas Landgericht hat es dem Angeklagten straferschwerend\nangerechnet, daß er zugleich gegen zwei verschiedene Strafgesetze verstoßen habe.\n\nIm übrigen, zum Schuldspruch wegen Notzuchtsversuc!\nist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert willms Hübner\n\nFischer >»Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/1-str-36-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-12/1-str-36-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.728380+00:00"}}