{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-11-06_1_StR_411_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-11-06","aktenzeichen":"1 StR 411/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"far\n\n1_StR_411/62 2190 025 RT\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Heinrich EEE aus P@W, zeboren am\n\nED 19355 ir S HEHE,\nwegen versuchter Notzucht u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1962, an der teilgenommen haben: »\n\nSenatspräsident Dr. Geier =\nals Vorsitzender, 0\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\n\"Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkunäsbeamter, der Geschäftastelle,.\n\n_ für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier. ‚vom 26. Juli 1962. wird verworfen. Jedoch kommt die Verurteilung aus d 176 Abs. 1\n\"Nr. 1 StGB in Fortfall. u\n\nDer Angeklagte tolgt Üik Konten des Rechtsnittels. .\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach §§ 177, 43 StGB in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon acht Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungerüne\n\n'a) Das Landgericht hat. sich | eingehend mit der\nGlaubwürdigkeit der \"Zeugin OHSEEEEEEE befaßt. Zur Vernehmung eines Sachverslindigen hierüber war es weder\ndadurch gedrängt, daß sie von Beruf. Serviererin ist\nund zum Termin vorgeführt werden mußte, noch dadurch,\ndaß sie im Ermittlungsverfahren zunächst nicht ganz\nvollständige Angaben gemacht hatte.\n\nb) Auch zur Vernehmung der Arbeitskollegin des\n\nMädchens b bestand für das Landgericht keine Veranlassung.\n\nDa der Angeklagte nach. den Feststellungen des Urteils\ndem Mädchen den Mund zuhielt, als es um Hilfe rief,\nbrauchte die Arbeitskollegin die Hilferufe nicht gehört zu haben. |\n\n?- Die Bachrlne\n\na) Die Revision ist offensichtlich unbegrtindet,\nsoweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht. verurteilt hate...\n\n55) Dagegen rechtfertigt. der Sachverhalt, wie\nihn das Landgericht feststellt, nicht die Verurteilung\ndes Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwischen\n\n§ 177 und § 176, Abs..1 Nr. 1.StGB besteht in der Regel Gesetzeskonkurrenz, und zwar auch dann, wenn die\nNotzucht nicht über einen Versuch hinaus gelangt. Tateinheit kann allerdings dann vorliegen, wenn die Handlung des Täters aus mehreren, Einzelbetätigungen besteht,\nvon denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB,\nein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt\n(BGHSt 1, 152, 1545 BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB).\n\nEs kenn unentschieden bleiben, ob der Griff des\nAngeklagten an die Brust des Mädchens, für sich geschen,\nüberhaupt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 St6B\nverwirklicht, hat, ‚da aus dem angefochtenen Urteil nient 4\nklar hervorgeht, daß der Angeklagte insoweit Gewalt angewandt hat oder sich der. ‚Gewaltanwendung bewußt gewesen\nist. Jedenfall s kommt für, den. späteren bei dem Handgemenge\nerfolgten Griff des Angeklagten durch das Schlüpferbein\nan das Geschlechtsteil des Mädchens der Tatbestand des\n3.176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Dieser Griff diente\naber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unmittelbar\ndem Ziele, zu dem erstrebten Beischlaf zu gelangen. Ihm\nkommt keine selbständige Bedeutung zu. Es stehen sonach * |\ndie Tatbestände der. Kty 177, 43 StGB und § 176 Ats. 1\nEr. 1 St6B hier nicht, wie das Landgericht angenommen\nhat, im Verhältnis ‚der Tateinheit, sondern in dem der\nGes etzoseinheit..\n\nDarum muß äie Verurteilung des Angeklagten Bus\n§§ 176 Abs, 1 Nr, 1 StGB in Fortfall kommen; Die zusätz-\n‚liche. Verurteilung des: Angeklagten aus dieser Strafbestimmung hat sich jedoch nach der Überzeugung des Senats auf das Strafmaß nicht ausgewirkt. Im Falle der\nGesetzeseinheit zwischen. versuchter Notzucht und gewaltgamer Vornahme unzlichtiger Handlungen an einer Frau\n\nmuß die Mindeststrafe’des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB be-\n\nEN\nA\nN 2\n\nachtet werden, obwohl der Täter nur aus §§ 177, 43 StGB\n\nzu verurteilen ist (BGHSt 1, 152, 155). Diese Mindeststrafe beträgt sechs Monate Gefängnis. Von ihr mußte\n\ndas Landgericht bei der Strafbemessung auf jeden Fall\nausgehen, auch wenn es der Verurteilung nur die §§ 177,\n\n43 StGB zugrunde gelegt hätte. Es ist nur wenig über die\nMindeststrafe hinaus gegangen und hat dem Angeklagten zudem\ncine Bewührungsfrist zugebilligt. Der Senat ist überzeugt,\ndaß das Landgericht auch bei zutreffender rechtlicher #ürligung auf keine niedrigere Strafe erkannt hätte als auf\nacht Monate Gefängnis; denn die Tat des Angeklagten war\nschon als solche, ohne den von ihm erstrebten Zweck des\nBeischlafs, mit einer \"Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zu ahnden. Ze |\n\nDanach ist die Revision mit der Maßgabe zu verwerten,\ndaß die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB Lortfällt.\nDieser teilweise Erfolg der Revision, die die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr’ 1\nStGB ausdrücklich angegriffen hatte, ist jedoch so gering,\ndaß zu einer Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO kein\nAnlaß besteht. |\n\nDr. Gier 0. ‚Beibert: 0. Hübner\n| Fischer 2.00. Banders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-06/1-str-411-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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