{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-30_1_StR_406_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-30","aktenzeichen":"1 StR 406/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n#\n£\n\nI_StR 406/62\n\n2190 027\n\nIim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Werner 8 ED aus SEEN\nen SE, geboren am EEE 1909 in SED\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1962, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatsprägident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrithter Dr. Seibert\nBünde srichter Dr. Willms\nBundesricht er ‚Fischer\n\nBunde srichter Mai\nals peisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof am»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeanter der : Geschäftontelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision des Angeklägten wird das Urteil des\nLandgerichts Rottweil am Neckar vom 5. Juli 1962 insoweit\nmit den Feststellungen aufgehoben, als ihm die Ausübung\n‚sen Berufs eines Sahnarztes Antersugt wird. |\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer. Verhandlung u\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das banägericht zurückverwiesen. 5\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten -— unter Freisprechung im übrigen - wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines\nZahnarztes für zwei Jahre untersagt.\n\nMit seiner auf die Verletzung d des sachlichen Rechts\ngestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das\n‚Urteil nur insoweit, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt und die Ausübung. seines Berufs untersagt wurde.\nDas Rechtsmittel ist, teilweise begründet. .\n\n1) Soweit die Revision die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angreift, kann sie keinen Erfolg haben. ‚Es kann dahinstehen, ob die. Ansicht der\nStrafkamer, das öffentliche Interesse. erfordere die\nVollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr; 1 StGB), der\nrechtlichen Nachprüfung Stand halten würde. Die Strafkamner hat. dem Angeklagten. die. Strafaussetzung in erster\nLinie deshalb. nicht. bewilligt, weil’ sicht zu, erwarten sei,\ndaß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft\nkeine ähnlichen Straftaten mehr begehen werde. Hierzu verweist sie auf das bisherige Verhalten des Angeklagten, der\nsich von der ihm. jetzt zur last gelegten Straftat und ähnlichen Pflichtverletzungen nicht dadurch habe abhalten\nlassen, daß er. wegen früherer in gleicher Riehtung liegen-.\nder ‚Entgleisungen. bereits von seiner 'Standesorganisation\n gevarnt worden sei und auch von Seiten der Eltern eines\nunzüchtig betasteten Kindes Schwierigkeiten gehabt habe.\nWenn die Strafkammer aus diesem früneren Verhalten des\nAngeklagten zu der Überzeugung gelangt, nach seiner Per-\n\nsönlichkeit sei nicht zu erwarten, daß er unter der\nEinwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 Abs. 2 Ste\nso kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es mag zwar fern liegen, daß der Angeklagte, wie\n\ndie Strafkammer meint, sich außerhalb seines Berufes\nFrauen unzüchtig nähern werde, da insoweit nach den\nFeststellungen keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Strafkammer befürchtet aber vor allem, daß.er in seinem Beruf weiterhin Frauen unzüchtig berühren werde und daß\n\nihn die jetzige Verurteilung davon ‚nicht. abhalten würde,\nwenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Diese\nErwägung liegt auf tatsächlichen Gebiet; sie genügt, um\ndie St trafaussetzung zur Bewährung zu versagen.\n\n2) Dagegen | kann der Ausspruch über die Unterasgung der\nBerufsauslibung keinen Bestand haben.\n\nDer Angeklagte hat zwar die Det, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter Mißbrauch seines Berufs begangen. Die Untersagung. der Berufsausübung setzt aber vor:\ndaß sie erforderlichlist, um die Allgemeinheit vor\n\"weiterer Gefährdung zu schifßzen > ge 424 Abs. i# StEB).\n\nBei der Prüfung dieser Voraussetzung ist. vom Zeitpuckt\ndes Endes der Strafverbüßung auszugehen ROSt 74, Sn;\nBGH GA 1953, 154). Der Tatrichter. muß also in Erwägung\nziehen, welche: Wirkung die Strafverbüßung voraussichtlich\nauf den Angeklagten haben. wird. Das ‚ist insbesondere bei\neinem Täter nötig, der, ‚wie der. Angeklagte, noeh nieht.\nvorbestraft ist, Die Strafkanmer ist in den Urteilsgründen darauf nicht eingegangen. Ste begründet die\nUntersagung der Berufsausübung nit denselben Erwägungen,\nmit Genen sie die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt.\nDaß der Angeklagte sich schon früher unzüchtig betätigte\n\n3)\n\nund daß auch eine Warnung der Berufsvertretung nichts\nfruchtete, enthob die Strafkammer aber nicht der Prüfung,\nob etwa die Verurteilung und vor allem die Verbüßung der\nFreiheitsstrafe den Angeklagten voraussichtlich so beeindrucken werden, daß er sich in Zukunft beherrschen und\nähnliche Straftaten nicht mehr begehen werde. Die Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe ist eintächwerwiegender Eingriff in das Leben. ‚des Angeklagten, mit\n\ndem frühere Warnungen und bloße Unannehmlichkeiten nicht\n\ngleichzusetzen sind.\n\nDa mithin die bisherigen Feststellungen und Eruligungen\nder Strafkammer nicht ausreichen, um die Versagung der\nBerufsausübung zu begründen, muß. insoweit das Urteil auf-\n\ngehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Lendgericht zurückverwiesen verden.\nDr. Geier 0. 8eibert . Willme\n\nFischer Mai\n\nPrkenamı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-30/1-str-406-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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