{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-30_1_StR_387_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-30","aktenzeichen":"1 StR 387/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB besteht\nauch dann, wenn die früher verhängte, zur Bewährung\nausgesetzte Freiheitsstrafe auf Grund des für nichtig\nerklärten § 71 StVZO (statt des gültigen § 21 stve)\nin Verbindung mit § 2 Stv20 ausgesprochen war.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja |\n\nAmtliche Sammlung: ja 2190 098 Fahr\n\nStGB § 23 Abs. 3 Nr. 25 StVZO § 71; Stvo § 21\n\nDie Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB besteht\nauch dann, wenn die früher verhängte, zur Bewährung\nausgesetzte Freiheitsstrafe auf Grund des für nichtig\nerklärten § 71 StVZO (statt des gültigen § 21 stve)\nin Verbindung mit § 2 Stv20 ausgesprochen war.\n\nBGH, Urt.v. 30. Oktober 1962 - 1 StR 387/62 LG München II\n\nfür Recht erkannt: 2...\n\nı_StR_387/62\n\nIm N anen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Siegfriee L ÜEEEB aus CE ,\ngeboren am EEE 1952 in TED (LKr=. SEHE) ,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dor Sitzung\nvom 30. Oktober 1962, ander ‚teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier.\nals Vorsitzender, =\nBundesrichter Dr. Seibert\n. Bundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai |\n‚als beisitzende Richter, ==\nOberstaatsanwalt ‚bein Bundesgerichtshof \nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter. [ ) u\n„als Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle,\n\n0 Die Revision. des Angeklagten gegen das\n‚. Urteil des Tandgerichte. ‚Winohen zı vom\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts vom'2. August 1960 wegen Unzucht mit einem Kind\n(8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu neun Monaten Gefängnis,\nohne Strafaussetzung (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB), verurteilt worden. Auf seine Revision hin hot der Senat .das\nUrteil wegen eines Verfahrensfehlers auf (1 StR 607/60).\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung hat:die Strafkanmer (dugendkammer) den. Angeklagten ebenso verurteilt\n\n£ E\n\nwie früher: Nach den Festetellungen hatte er am 23. Wei 19592\n\nbei der damals fast 13 Jahre alten Viktoria\nunzüchtige Handlungen vorgenommen, wobei er ihr das\nHymen- zerriss. Er war. mit dem. Mädchen gut bekannt und.\nbei dessen Eltern aus und eingegangen. 2\n\nStrafaussetzung zur Bewährung wurde vom Tandgericht\nauch diesmal abgelehnt, weil dem sehon § 23. Abs. 3\nNr. 3 StGB zwingend entgegen stehe. Der Angeklagte war, .\n' wie das Urteil ausführt, wegen einiger Verkehrsdelikte,\nzuletzt vom Amtsgericht Starnberg am 13. November 1957\nzu zwei Wochen Haft unter. Strafaussetzung. zur Bewährung\nverurteilt worden. Tie Bewährungsfrist lief bie zum\n‚1. November 1960 (8 3, 10. va). j\n\nGegen das Urteil ‚der Strafkommer hat der. Angeklagte\nRevision eingelegt und diese’ Zulässigerweise auf die\nFrage, der Strafaussetzung beschränkt. ‚Es wird Verletzung\ndes § 23 StcB und des Artı 2 00 gerügt. Ze\n\n\"I. Das Rechtemittel. ‚kann keinen Erfolg haben.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs. 1 StGB)\ndarf unter anderem dann nicht bewilligt werden, wenn\n\n> sachlich gerechtfertigt waren, hat der. ‚später verurteilende,\n\n- 3 -\n\nwährend der letzten füntf Jahre vor Begehung der jetzt atb-\n‚geurteilten Straftat die Vollstreckung einer gegen den\nVerurteilten im Inland verhängten Freiheitsstrafe zur\nBewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt und wegen jener\nfrüheren ‘Strafe noch keine Tilgungsreife eingetreten war\n.(§ 23 Abs. 3.Nr. 2 StGB; EGHSt 7, 58, 60). Die Voraus-.\nsetzungen des § 23 Abs. 5 Nr. 2 StGB waren hier gegeben.\nDer innere Rechtfertigungsgrund. für diese: Sperrvorschrift |\nliegt in der Erwägung, daß der innerhalb der‘ Fünfjahres- -\nfrist wiederum. straffällig werdende Täter für diese Tat\neine erneute, ‚Strafaussetzung nicht verdient, weil er sich\ndie frühere Vergünstigung nicht. zur. ‚Lehre‘ dienen ließ Bu\n (BEHSt 9, 376,:3855 Lackner EDR 1957, 499). ob die, frühere.\nVerurteilung und: die. ‚äieserhalb bewilligte Strafaussetzung\n\nmit der Frage der Aussetzung für die neues. Strafe befaßte\nSatrichter grundsätzlich nieht. zu prüfen. (vgl. Rast 18, i\n116 ff; BGH NW 1956, 837 Nr, 15 bezüglich der Voraussetzungen\ndes Rückfello). a =\n\nDie Besonderheit: des ‚hier zu. entscheidenden Falles\nliegt in folgenden: Die 'üamale ausgesetzte- Freiheitsentziehung war. eine Haftstrafe, die nach dem Vortrag\n\nder Verteidigung wegen Übertretung des g 2 StVZO, (Fahren\nunter Alkoholeinfluß). nach. &.71S StV20 ‚gegen den Angeklagten verhängt worden war. Nun hat das’ ‚Bundeaverfassungsgericht am 3. Juli 1962. (2 BvR 15/62 = : NIW 1962, 1339 |\n\nNr. 1, 1563 Nr. ı} entschieden, s 7ı der StVZO sei gründe\" =\ngesetzwidrig und daher nichtig (§ 95 Abs. 3° Satz 2 \"BVerfge).\nOb dies für den Angeklagten zur Folge kat, daß: ein Miderruf der Aussetzung der Haftstrafe (§ 25 Abss 2Nr.2 StGB)\nunstatthaft und eine Vollstreckung insoweit nach § 95\n\nAbs. 3 Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzulässig ist,\nkann auf sich beruhen. Der § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB stellt -\nnur auf die Tatsache der früher bewilligten Strafaussetzung\nab, unabhängig davon, ob es bei dieser Aussetzung bleibt\noder nicht. Anderseits hat die genannte Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts nicht die Wirkung, daß die\nfrühere, auf 88 2, 71 StVZO gegründete Verurteilung des\nAngeklagten entfällt, die ibm dieserhalb benilligte Strafaussetzung als nicht ‚geschehen und die Sperrwirkung des\n\n8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB als nicht eingetreten anzusehen\n\nist. Das ergibt 3 79 Abs. 1 in Verbindung nit. § 95 Abs. 5\nSatz 3 BVerfsG, jedenfalls für eine Fallgestaltung, wie |\nsie hier gegeben ist. Die Strafvorschrift, des § 71 stvzo\nist zwar nichtig. Die dieser Bestimmung. genau entsprechende\nVorschrift des § 21 stve dagegen ist gültig (BVerfos\n\nv. 25. Juli 1962, NIW 1962, 1563 Nr, 3). Es ist also\n\nnicht so, daß. die Vorschrift, auf welche. ‚die früher verhängte Haftstrafe gegründet wurde, ersatzlos, entfallen\nwäre. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht zu ent- \\ .\nscheiden. Bier ist es vielmehr ‚so, daß der. danals er- u\nkennende Tatrichter die von ihm erkannte ‚Freiheitsstrafe‘\nzwar zu Unrecht dem, für nichtig. erklärten § 7ı stvzo\nentnommen hat, daß aber der. gültige § 2iı StVG die Mög- |\nlichkeit bot, genau dieselbe Strafe auf legale Weise zu .\nverhängen.’Ob bei ‚dieser Gesetzeslage der. Verurteilte |\n\ndie Wiederaufnahme des Verfahrens gegen. ‚das frühere |\nStrafurteil nach § 79 Abs. 1 BVerfGG und mit welchen.\n\nErfolg er es betreiben könnte (vel. einerseits die ntscheidungen des lähdgerichts Aachen und: der Amtsgerichte .\nZweibrücken und Essen, NIW 1962, 1973 - 1976; ander- \\ —\nseits Creifelds JR 1962, 361 ffy zweifelnd Schmidt-Leichner\nNJW 1962, 1371), kan dahingestellt bleiben. Der Ange-\n\nmer m mut u WE: Or DE Bi. EL in Mn mn Ar Ann Ann BEL. Tin b.dme ME mn Mr BEER MEAELDIR. ME ME AN a ar me mb ie Mm more Tui BER TE EEE MER. m HA. Am et m ir Mae mer Dit a ek an ak Mk\n\n1) Vgl. auch BGH Urt.v. 16. Oktoter 1962, 5 StR 276/62,8. 5,6.\n\n-5\n\nklagte hat eine Wiederaufnahme des Verfahrens bis jetzt\nnicht beantragt. Daß dies auch ein recht unsicherer Weg\nwäre, hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts _\nengedeutet: BVerfGE 11, 61, 63. Die Möglichkeit, \"das\nStrafverfahren noch einmal /ganz/ aufzurollen\" (BVerfGE 11,\n163, 265; .2.. Senat), kann § 79 Abs. 1 BVerfgG hier nicht\ngeben. Denn der Angeklagte ist ja nicht: \"materiell zu\nUnrecht verurteilt\", wie es Kern, JZ 1960, 246 richtig\nzur Voraussetzung. macht. Es ‚war nur, wie schon ausge-\n £ührt, statt der gleichwertigen, gültigen eine nichtige\nStrafgrundiage verwendet worden. An den tatsächlichen\nFeststellungen, an der rechtlichen Beurteilung. der Tat\n(Verstoß gegen $.2 Strzo) und am Strafauespruch, auf\ndem die ‚Aussetzung beruhte, hat sich. nichte geändert, Eu\nund kann sich auch nichte ändern. Die Sperrwirkung des\n\n8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vleibt. bier 'voll bestehen, desgleichen ihr innerer Rechtfertigungsgrund. Der Angeklagte\nhatte sich durch sie ihm. ‚seiner Zeit bewilligte Straf--\naussetzung nicht warnen \"und. nicht davon. abhalten lassen,\n\"innerhalb der Fünfjahresfrist wieder. eine Straftet,\nübrigens diesmal ein Verbrechen 4 176 Abs: 1 Nr. 3 StGB)\nzu begehen. An dieser peychologischen Situation, von\n\nder 8 23 Abs. 3 Nr. 2GB ausgeht, hat sich nichts\n\n‚ äsdurch geändert, daß’ 'äie Vorschrift, aus der-die\n\nfrühere Strafe entnommen war,’ später für nichtig erklärt wurde, während ‚eine ‚leichwertige, gültige Strafvorschrift zur. Verfügung stand und, steht.\n\n\"Nach alledem iat die Strafaunsetzung. auf Grund des\n\n8 23 Abe. 3 Nr. 2 StGB. mit Recht abgelehnt. worden. Es\nkan dabei dahin stehen, ob sie nach Auffassung der\nJugendkammer im Fall des Niohteingreifens des § 23\n\nYe\nal\n\n-6 -\n\nAbc. 3 Ur. 2 gemäß § 23 Abe. 3 Nr. 1 StGB versagt worden\nwäre, wofür das vom Tatrichter verwendete \"schon\" (S. 10\noben UA) sprechen könnte. Inwiefern die Strafkammer den\n\nArt. 2 GG verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.\n\nDas in Betracht kommende \"Gesetz\" im Sinne des Art. 2 Aks. 2\nSatz 2 66 ist der § 176 Abe. 1 Nr. 3, Abs. 2 in Verbindung\nmit § 23 Abs, 3 Br. 2 StGB.\n\nSomit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\nIIf. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.. | N | |\nIr. Gier 000.00. Bert — Willme\n Pischer 0.00 Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-30/1-str-387-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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