{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-23_1_StR_408_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-23","aktenzeichen":"1 StR 408/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 030\n\n1 StR 408/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\n8 egen\n\nden Landwirt Helmut B GERNE aus TEE, dort geboren\nn 1919, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des. Bundosgerichtshofs in dor Sitzung 5\nvom 23. Oktober 1962; an der teilgenommen haben: \\\n\nSenatspräsident. Dr. Geier\n. als Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mei\n\nBundesrichter Dr. Sanders ZZ\nals beisitzende Richter,\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bu\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geochäftastele,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Juni 1962\nwird verworfen. |\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n‘Der Beschuldigte versuchte im Zorn seine Frau zu\n erwürgen und ferner ihr und seiner Schwiegermutter heim-\n‚lich Gift beizubringen, um die Frauen zu töten; er verübte ferner widernatürliche. Unzucht mit einem Tier. Alle eu\nHandlungen beging. er im Zustand. der. Zurechnungsunfähig- u\n. keit. Die. Strafkammer het seine Unterbringung in. einer\n\n\\ Heil- ‚oder Pflegeanstalt angeoränet, Ä\n\nI. Gegen des. Urteil hat, ‚der Verteidiger \"namens des.\n\n| Angeklagten. Jm ‚Auftrage dessen Pflegers\" Revision einge-.\nlegt. und sie \"pamens, des. gesetzlichen Vertreters. des. An-\n\ntragsgegnere\" begründet. Der Senat versteht die ‚Revision\nnicht als das selbständige Rechtsmittel des Pflegers\n..(§ 298 StPO), sondern sicht. beide ‚Erklärungen als vom Ver-\n\n| teidiger für, den Beschuldigten abgegeben en:(§ 297 StPO).\n\nII. Die \"Verteidigung beanstandet zum Verfahren, daß.\n‚der Sachverständige und Zeuge Dr. Reichner nicht. vereidigt\nwurde. und der: Grund ‚dafür nicht in der: Sitzungsnioderschrift\nangegeben ist. Tatsächlich. ist, in: dieser beurkundet, daß N\nDr. Reichner. sein. Gutachten erstattete, zur Sache: aussagte Be\n\n\"und : in gesetzlic er Form \"entlassen\" \"wurde. Das. ist zwar\n\noffensichtlich. ‚ein: Versehen. Der Senat kann aber die dienst- Si\nliche Äußerung‘ dos. rkundsbeamten ‚der Geschäftustelle\nnicht‘ berücksichtigen,. aaß nach seinen. stenografischen.\n\nAufzeichnungen Dr Reichner- als. Zeuge‘ veroidigt worden\n\n\"und als Sachverständiger unvereidigt ‚geblicben sei. Die\nErklärung ist erst aufgrund der Revisionsbegründung abgegeben (DEHSt 10, 342, 343). Durch Auslegung der Sitzungs-\n\nniederschrift, allein nach ihrem Inhalt, 1äßt sich der\nfragliche Vermerk nicht im Sinne der Äußerung des Urkundsbeamten deuten. Gemäß § 274 StPO beweist die Sitzungsnicderschrift daher, daß Dr. Reichner weder ais Zeuge noch\nals Sachverständiger vereidigt wurde.\n\n‘Als Sachverständigen durfte ihn das Landgericht .\nunvereidigt lasuen (§ 79 ‚5tP0). Es mußte darüber nur ausdrücklich beschließen (SCH NJW 1952, 233 Nr. 30). Das ist\nzwar nach der Sitzungsniederschrift unterblieben. Diesen\nVerfahrensverstoß rügt die Revision indes nicht. Sie beanstandet insoweit bloß, daß der Grund für die Nichtvereidigung nicht in der Sitzungsniederschrift. beurkundet ist\n(§ 64 StPO). Auf einem solchen bloßen Mangel des Protokolls\nkann das Urteil jedoch nicht beruhen (BEHSt 7, 162),\n\nDic Nichtvereidigung Dr. Reichners ala Zeugen verstößt zwar gegen § 59 StPO. Aber auch auf diesem Verfahrensfchler beruht das Urteil nicht. Wio die Terminsver-\n-fügung den Strafkammervorsitzenden vom 2. April 1962\n(Bl. 178 d ‚A.) ergibt, kam Dr. Reichner als (sachverständiger) Zeuge nur für die Beobachtungen in Betracht, die er.\nüber den Geisteszustend des Beschuldigten am Tage vor der\nat bei seiner Untersuchung gemacht hatte. Diese Tatsachen\nsind inhalts: der Gründe und gerade auch nach der von der\nRevision angeführten Urteilsstelle nicht Urteilsgrundlage.\nDas Lendgericht hat vielmehr nur die- Ausführungen Dr. Reiche\nners ala Sachverotäindigen verwertet. 5 |\n\nIII. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie\nist offensichtlich unbegründet. Sonach ist die Revision\nzu verwerfen.\n\nDr. Geier. willms Hübner\n\nMai 2... Sanders.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-23/1-str-408-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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