{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-23_1_StR_404_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-23","aktenzeichen":"1 StR 404/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 404/62 2190 031\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfskellner Hermann K aus MB, zcboren am EB 1941 in SEE.\n\n2. den Gelegenheitsarbeiter PT aus\nSEE, dort geboren am 1938, |\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1962, an dor teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr; Hübner\nBundesrichter Mei\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof rl\nals Vertreter der Bundcsanvaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten >}\nDEE ira das Urteil des Land- il. andgerichts Passau vom 13. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Sicherungsvorwahrung der Beschwerdeführer anoränct. Im Umfange\nder Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten KW und\nBEE \\cgen schweren Diebstahls in mehreren Fällen als\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher zu fünf und drei Jahren\nZuchthaus verurteilt und gegen beide Angeklagten die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich gegen die Verurteilung als gefährliche Geviohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, also gegen den Strafausspruch.- sie rügen\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. ‘Sie haben\n\nteilweise Erfolg. \\\n\nI, Die Revision des Angeklagten sum rügt die Ver-\n\nletzung förmlichen Rechts, bringt dazu aber nichts vor und\nist deshalb insoweit unzulässig. Was die Revision des Angeklagten BEE zu ciner angeblichen Verletzung des\n\n§ 261 StPO vorträgt, ist in Wahrheit als Vorbringen ZUr\nSachrüge zu werten. —\n\nII. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht beim\nAngeklagten Fund die Verurteilung beider. Angeklagter\nals gefährliche Gewohnheitsverbrecher werden von den Fest-\n\\ stellungen getragen. Die förmlichen Voraussetzungen des\n§ 20a Abs. '2 StGB sind bei beiden gegeben. Die sachlichen\n\nVoraussetzungen. hat die Jugendkamnor aufgrund. zutreffender\n\n\"Erwägungen und Feststellungen bejaht, die den rechtlichen\nErfordernissen entsprechen. |\n\nIII. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestchen bleiben. Der Angeklagte KM war\n\nzur Zeit der Tat 20 1/2, der Angeklagte ED 23 Jahre\nalt. Beide kommen aus geordneten Familienverhältnissen.\nBei Bewohnheitsverbrechern dicser Altersstufen, deren verbrecherischer Hang zudem nicht anlagebedingt, sondern erworben ist, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nzwar nicht von. Rechts wegen ausgeschlossen. Im Gegenteil\nergibt sich aus § 106 Abs. 2 JGG, daß der Gesetzgeber die\nSicherungsverwahrung sogar für Heranwachsende an sich als\nzulässig ansicht. Indossen läßt schon der Umstand, daß\nnach dieser Vorschrift bci heranwachsenden Tätern die Sicherungsverwahrung trotz Vorliegen aller tatsächlichen\nVoraussetzungen nicht angeordnet werden muß, sondern nach\ndem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters unterbleiben\nkann, erkennen, daß sich auch der Gesetzgeber der besonderen\n‚Schvierigkeit der dem Tatrichter obliegenden Zukunftsvoraussage bei Tätern dieser Altersgruppe bewußt war.: Der Entwurf.\neines neuen Strafgesetzbuchs (s. § 85 f StGBE 1960 und\n88 86, 69 StGBE 1962) will bei jüngeren Tätern die Sicherungsvervwahrung durch eine weniger einschneidende \"vorbeugende\nVerwahrung\" ersetzen.. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, ist eino Voraussage i.8. des\n§ 42 ce StGB bei Beschuldigten bis zu 25 Jahren, ja unter\nUnuständen noch über diese Altersstufe hinaus: nur ganz ausnahmsweise aufgrund einer ins einzelne gehenden Würdigung\nmöglich (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143, ferner 4 StR\n396/55 vom 17. November 1955, 1 StR 536/61 vom 23,. Januar\n‚1962 und 1 StR 332/61 vom 12. September 1961). Der Grund\ndafür liegt darin, daß: nach, gen Erkenntnissen der Psychologie der Reifeprozeß des Mannes nicht früher zum Abschluß\nkommt, so daß gerade bei nicht anlagebodingten Tätern eine\nWendlung unter dem Eindruck der Strafe meist mindestens\nebenso wahrscheinlich und möglich sein wird wie ein Fortwirken des verbrecherischen Hangs auch nach der Strafver-\n\nbüßung, die erforderliche Voraussage also nicht möglich\nist. Im vorliegenden Fall tritt noch hinzu, daß die Angcklagten den ungünstigen Einwirkungen der Kriegs- und\nNachkricegsentwicklung ausgesotzt waren, die im allgemeinen ein Zurückbleiben der sittlichen Reifung hinter\n\nder allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zur Folge\nhatten (BGH IM § 105 JGG Nr. 15), und daß noch keiner von\nihnen einem mehrjährigen nachhaltigen Strafvollzug unterworfen war. Das Landgericht ist in den Urteilsgründen nicht\nauf diese Besonderheiten eingegangen und hat es an einer\nbesonderen Begründung fehlen lassen, aus der sich ergibt,\ndaß es sich hier um Ausnahmen von der Regel einer zu unge-\n\"wissen Prognose handelte. Auch die Einholung eines kriminalbiologischen Gutachtens hätte hier nahcgelegen.\n\nDr. Geier | Willns Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-23/1-str-404-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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