{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-18_1_StR_529_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-18","aktenzeichen":"1 StR 529/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nien Gelegenheitsarbeiter Paul 5\n2us Een lee‘ geboren am 1922 in B }\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nRundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. Oktober\n1962 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit den\n19. Oktober 1962, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen zwei\nschwerer Dicbstähle im Rückfall als gefährlichen Gewohnhecitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsvervahrung verurteilt. Er ficht das Urteil dem\nRevisionsamtrag nach im ganzen Umfang an, wendet sich\njedoch nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur gegen\nden Strafausspruch, insbesondere gegen sceinc Verurtcilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung\nder Sichorungsverwahrung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Nach der rechtlich einwandfreien Ansicht des\nLandgerichts sind keine mildernden Umstände mehr für den\nAngeklagten vorhanden, der - unter insgesamt 22 Vorstrafen -\n14 Bestrafungen wegen Eigentumsvergehen aufzuweisen hat,\ndavon allcin sechs als rückfälliger Dieb. Selbst von\n§ 20 a StGB abgesehen ist der Vorwurf der Revision haltlos,\ndic Strafe übersteige das schuldangemessene Maß. Denn von\nden Einzelstrafen, die das Landgericht ausgesprochen hat,\nist die eine, von zwei Jahren Zuchthaus, die Mindeststrafe\nfür den schweren Rückfalldiebstahl (§ 244 Abs. 1 StGB);\ndic andere, von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus, überschreitet sie nur unwesentlich.\n\n2. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner den\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angeschen. Entgegen seiner Behauptung begründet sie diese\nMeinung nicht allein mit der großen Anzahl seiner Vorstrafien, sondern zutreffend auch mit ihrer Art und ihrem\nUnfang. Daß er aus Charakterschwäche immer wieder straf-\n\nfällig wurde, hindert nicht seine Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Fehl geht weiter der Schluß\nder Revision, den Angeklagten habe der Nichtbesitz gültiger Ausweise zwangsläufig in ein unstetes Leben getrieben\nDenn letztmals war er Ende 1948 einschlägig bestraft worden. Seine schwerer wiegenden Taten, insbesondere die\n\n6 Rückfalldiebstähle, sind erst später begangen.\n\n3. Die Sicherungsverwahrung hat das Landgericht an\ngeordnet, weil nach seiner Überzeugung die bestimmte Wahr\nscheinlichkcit besteht, daß der Angeklagte nach Verbüßung\ndcr Strafe wiederum durch erhebliche Straftaten den Recht\nfrieden stören werde und diese Gefahr durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden könne. Dem widerspricht cs\nnicht, daß die Strafkammer es für möglich hält, die erstmals gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe werd\nbei straffem Vollzug ihren kindruck auf ihn \"nicht zänzlich\" verfehlen, Rechtsgrundsätzlich ist die Zulässigkeit\nder Sicherungsverwahrung nicht davon abhängig, daß der\nTäter cine Zuchthausstrafe bereits verbüßt hat, Ebensowen\nsteht es ihrer Anordnung entgegen, daß sich das Urteil\nnicht darüber ausläßt, ob Maßnahmen nach §§ 72, 73 Bundes\nsozialhilfeG vom 30. Juni 1961 (BGBl I, 815) in Betracht\nkämen; denn diese sind nach Voraussetzungen und Vollzug\nganz anders georänet.\n\nSomit ist das Rechtsmittel zu verwerfen,\n\nDr, Geier Seikert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-18/1-str-529-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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