{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-16_1_StR_344_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-16","aktenzeichen":"1 StR 344/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2190 044\n\n1 _StR_344/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilingenieur Arnold Fe us VORNE ,\ngchboren an ED 1910 : in a R\n\nwegen schwerer Bestechlächkeit us. .\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0000)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nala Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 4 Oktober 1961 wird\n\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten mit Recht wegen\nschwerer Bestechlichkeit (Fall Agiwund Ei) verurteilt, weil er geldliche Vorteile dafür annahn, daß er im\nDienst des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung bei\nder Prüfung von Stoffen auf vertragsmäßige Beschaffenheit\nin cinem s0g. \"Polerierungsverfahren\" Bedenken hintanstcllien und über Mängel der Ware hinwegsehen sollte. Das Urteil\nenthält allerdings nicht wenige ungenaue und unstimmige\nZeitangaben; der Berichtigungsbeschluß hat sie nicht vollständig beseitigt. Zum geil ist auch die rechtliche Betrachtungsweise des Urteils schief. Beides beanstandet die\nRevision mit Recht, jedoch ohne den gewünschten Erfolg.\n\n1° Unabhängig: von. dem Berichtigungsbeschluß, dessen\nZulässigkeit die Verteidigung angweifelt (BGHSt 3, 245 und.\n7, 75), sind die unrichtigen Zeitangaben des Urteils aus\n. dem Sachzusammenhang als. bloße Versehen erkennbar. Für den\nZeitpunkt der Verhaftung des Angeklagten, ‚der im Urteilskopf richtig mit dem 14. März 1960 angegeben ist, bestreitet das die. Revision selbst nicht. mehr, Gleiches ergibt sich aus ‚dem Urteil aber auch für den Tag, an dem der\nAngeklagte die Vorteilszuwendungen entgegennahn. Dieser\ntag, bei der Sachverhaltsschilderung mit-dem 28., an anderen Urteilsstellen. mit dem 18. Januar 1960 angeführt,\nist nach dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei auf\nden 28. Januar 1960' anzusetzen: Der Angeklagte war am\n14. Januar 1960 mit seinem Kraftwagen verunglückt. Er berichtete davon tags darauf bei einer Güteprüfung in der\n\nEB ER EANT ea en en tr en gen nee men.\n\nE\n\nFirma AU una DR Die Bestechungsvorteile, die ihm\ndiese Firma zuwandte, damit er davon seinen Unfallschaden\nbestreite, empfing er bei der nächsten Güteprüfung. Von\ndieser hatte man schon am 15. Januar 1960 als \"in etwa\nzwei Wochen fällig\" gesprochen. Mit den 18. Januar 1960\nbegann die nächste Arbeitswoche. Güteprüfungen mußten\nbeim Beschaffungsamt bis spätestens Mitte der Vorwoche\nangemeldet werden. Augenscheinlich lag für die Woche, die\nam 18. Januar 1960 begann, keine solche Anmeldung der |\nFirma NW una ZUEEB vor. Die Firma hatte ferner zwischen\nden beiden Güteprüfungen den Wagen des Angeklagten von\nder Verkstatt, in die er ihn verbracht hatte, notdürftig\nfahrbercit herrichten lassen, in eine Werkstätte anderenorts überführt und von dieser einen: Kostenanschlag für\ndie Gesamtinstandsetzung eingeholt, der bei der zweiten\nGüteprüfung bereits vorlag. Da der ersten Prüfung vom\n\n15. Januar 1960 am 16,;/17. ein Wochenende folgte, schei-\n\ndet der 18. Januar. 1960 auch aus diesem Grunde als Tag\n\nder zweiten Güteprüfung aus. Das Ferngespräch schließlich,\nin dessen Verlauf die frühere: Mitangeklagte. Frau Ace\nden Beschwerdeführer fragte, ob er seinen Wagen instandsetzen lassen oder lieber für einen neuen in Zahlung geben\nwolle, kann nicht schon am 14. Januar 1960, dem Unfalltage selbst, stattgefunden haben, wie es nach der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil scheinen\n\nkönnte; denn Frau Ackermann erfuhr von dem Unfall erst am nöd\n\nTage anläßlich der ersten Guteprifung bei der Firna Ag\nund m. Fe u\n\nSomit fallen alle Folgerungen, die die Revision an\nunrichtige Zeitangaben des Urteils knüpft. Zwar erweisen\nsich dann die Zeiträume von der Empfangnahme der Bestechungsvorteile durch den Angeklagten bis zu seiner\nVerhaftung mit etwa 8 (statt etwa 7) Wochen und bis zur\n\nTolerierungsprüfung vom 18. Februar 1960 mit 4 (statt 3)\nWochen als unrichtig berechnet. Das ist jedoch dem Urteil\nunschädlich. Das Landgericht hat es dem Angeklagten als\nVorteilsannahme ausgelegt, daß er sich der Geldzuwendungen nicht alsbald entäußerte, sondern sie längere Zeit\nbehielt. Es hat ihm nicht geglaubt, daß er von vornherein\nbeabsichtigte, die Geschenke bei der Tolerierungsprüfung\nvom 18. Februar 1960 zurückzugeben. Offenbar sind die\ngeringen Zeitunterschiede von je etwa einer Woche für\ndicse Überlegungen bedeutungslos..\n\n2° Wie das Landgericht nicht für ausgeschlossen\nhält, wollte der Angeklagte den Geldbetrag, den ihm Frau\nA cn zugesteckt hatte, zunächst nur dann angreifen und\n-die teils von ihr, teils von der Firma Alp und EEEED\nfür ihn verauslagten Instanäsetzungskosten nur dann nicht\nerstatten, wenn’ er den Unfallschaden nicht aus eigenen\nMitteln würde bestreiten können. Die Strafkammer hat das\nfür unerheblich. erachtet, weil der Angeklagte dann die\nZuwendungen mit bedingtem Vorsatz: behalten und bereits\ndamit im Sinne. ‚des § 332 StGB ‚angenommen habe. Sie sieht\ndieses Tatbestandsmerkmal ferner. deswegen für gegeben en,\nweil er den Vorbehalt : in der ‚Folgezeit fallen gelassen habo..\n\nDer Zweifel der Revision ist - nicht unbegründet, ob\ndie Strafkammer dabei die Begriffe des bedingten Vorsatzes\nund der Vorteilsannahme rechtlich einwandfrei verwendet\nhat. Vorsatz im Sinne des Strafrechts muß auf die Merkmale des Straftatbestandes bezogen sein. Zum Tatbestand\ndes § 332 StGB gehört § 8 nicht, daß der Beamte den Bestechungsvorteil behält, sondern, daß er ihn annimmt. Begrifflich ist das eine auch ohne das andere denkbar. Das\nBehaltenwollen ist nur Beweisanzeichen für die Vorteils-\n\nannahme. Wollte die Strafkammer mit jener Urteilswendung\nsagen, daß der Angeklagte sich zunächst noch nicht unbedingt zur Annahme der Geschenke entschlossen hatte, so\nhätte es ihm freilich, wie die Revision zutreffend ausführt, damals: überhaupt am Vorsatz gefehlt. Bedingtes,\nunentschlossenes Wollen ist kein Vorsatz. Auch der bedingte Vorsatz setzt unbedingten Handlungswillen voraus\n(RGSt 65, 145, 148; BGH Urt. vom 13. Oktober 1959\n\n- 1 StR 405/59).\n\nNach dem Urteilszusammenhang will das Landgericht\njedoch so vorstanden sein, daß der Angeklagte alsbald\n\nentschlossen war, die Geldzuwendungen jedenfalls dann zu\nbehalten, wenn er die Kosten der Instandsetzung seines\nWagens nicht aus eigenen Kräften bestreiten konnte. Wollte\ner die Beträge also nur dann zurückerstatten, wenn er\n\ndas Geld für den erwähnten Zweck nicht benötigte, so hatte\ner die Geschenke von vornherein endgültig und nicht bloß\nmit bedingtem, sondern mit unmittelbarem Vorsatz angenommen. Mit bestimmtem Vorsatz handelt auch, wer den Tatentschluß nur für einen Fall verwirklichen will, dessen Eintritt ungewiß ist (BGHSt 5, 149, 152 mit weiteren Fundstellen). Dem Begriff der Vorteilsannahme nach § 332 StGB\nsteht es nicht entgegen, daß der Beamte sich des Geschenks\nunter gewissen Umständen wieder „ntledigen will. Anderes\nist - entgegen der Ansicht der Revision — auch nicht in der\nEntscheidung RGSt 58, 263, 266 ausgesprochen. Überhaupt\nhat die Strafkammer die Möglichkeit unnötig erörtert, daß\nder Beschwerdeführer sich erst später entschloß, dic. Zuwendungen endgültig und auf jeden Fall zu behalten. Wach\nden Feststellungen hatte er den Vorbehalt, die Geschenke\nzunächst nur in dem erwähnten besiimmten Fall für sich zu\nverwenden, bloß insgeheim, für sich selbst gemacht, nach\n\naußen aber nicht zu erkennen gegeben, Solche inneren Vorbehalte des Beamten, die mit seinem äußeren Verhalten im\nWiderspruch stehen, sind für das Merkmal der Vorteilsannahme in § 332 StGB unbeachtlich (RGSt 58, 263, 266).\nDarum können die Einwendungen der Revision, die sich gegen\ndic weitere Urteilsansicht richten, der Angeklagte habe\nspäter jenen inneren Vorbehalt aufgegeben, auf sich beruhen, Die Erwägung der Strafkammer, er habe zahlreiche\nGelegenheiten verstreichen lassen, die Geschenke zurückzuerstatten oder sonst die Verweigerung ihrer Annahme zu\nerklären, und durch dieses Gesamtverhalten zu erkennen\ngegchben, daß er die Geschenke annehme, ist rechtlich\ncinwandfrei; das gibt die Revision selbst zu. Da auch die\nübrigen Urteilsausführungen zu § 332 StGB rechtsfehlerfrei sind, ist das Rechtsmittel insoweit unbegründet.\n\nIl.\n\nDen Schuldspruch wegen einfacher Bestechlichkeit\n(Tall ACH) sreift die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge an, Der Senat hat das Urteil auch zu diesem Punkt überprüft, aber keinen Rechtsfehler gefunden,\nder den Urteilsbestand gefährdet. Urteilsstellen wie \"cs\nkönne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden\", daß\nFrau Ackermann und der Beschwerdc«führer gewisse Zuwendungen nur als Anerkennung guter Zusammenarbeit angeschen hätten, \"letztlich lasse sich nicht widerlegen\",\ndaß der Angeklagte das Wäsche- und das Weihnachtspaket\nzur Belohnung für seine aufopfernde dienstliche Tätigkcit erhalten habe, erwecken zwar den Eindruck, als legte\ndic Strafkammer der Verurteilung statt erwiesener Tatsachen bloß nicht widerlegte Umstände zugrunde. Bei näherem Zusehen zeigt sich jedoch, daß die Strafkammer hicr\n\nnur darlegt, sie habe nicht erweisen können, daß der Angcklagte wie im Falle Alm una EEW auch diese Geschenke\nfür pflichtwidrige Amtshandlungen angenommen habe. Von\neinem nach § 331 StGB strafbaren Sachverhalt ist sie überzeugt. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift hat sie\n\nin dem Urteil einwandfrei nachgewiesen.\n\nIII.\n\nDer Strafausspruch ist ohne Rechtsfehler. Es enthält keinen Widerspruch, daß der Angeklagte zwar die- nicht\nunboträchtlichen Kosten.der Instandsetzung seines Kraftwagens \"hicht sofort bezahlen\" konnte, sich aber dennoch in\n\nkeiner wirtschaftlichen Notlage befand. Die Rüge der Ver-\n\nletzung förmlichen Rechte ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs.\nS. 2 StPO). Daher muß das Rechtsmittel insgesamt. verworfen\nwerdens\n\nDr. dein Seibertt Hübner\n\n| Fischer . Sanders\n\nee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-16/1-str-344-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-16/1-str-344-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.404107+00:00"}}