{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-10_1_StR_541_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-10","aktenzeichen":"1 StR 541/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ın Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Anton “ ED :.: Sa >:\nED, ze voren 2 ED 1200 :: TA.\nIikrs. ZB»\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Tischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ug\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkunnt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 10. Oktober 1962 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvaründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Er ficht das Urteil im Strafausspruch an, je-\n\ndoch erfolglos.\n\nMargit war ihm von ihren Eltern zwar nicht anvertraut, Dennoch durfte das Landgericht sagen, er habe sich\ndurch die Unzuchtshandlungen an dem Kinde ihnen gegenüber\neines schweren Vertrauensbruchs schuldig gemacht, Denn\nsic vertrauten ihm, dem allgemein geachteten und angesehenen Geschäftsführer des Roten Kreuzes, mit dem sie\nzut bekannt waren una der sich durch seine Freundlichkeit\ndas Vertrauen und die Zuneigung Margits und anderer im\nselben Hause wohnender Kinder erworben hatte. Auch solche\nallgemeineren Beziehungen können das Vertrauen zu einem\nMenschen begründen, daß ein Kind bei ihm wohlaufgehoben\nsci. Dazu braucht es ihm nicht eigens, etwa zur Aufsicht\noder Betreuung, anvertraut zu werden. Wäre das hier gcschehen, so hätte sich.der Angeklagte möglicherweise\naußerdem eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig\ngemacht.\n\nEin Vertrauensbruch gegenüber dem Kinde wird zwar\nhäufig mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\neinhergehen. Tatbestanädsmerkmal ist das jedoch entgegen\nder Ansicht der Revision nicht. Daher ist es nicht unzulässig, straferschwerend zu berücksichtigen, daß der Täter\n\nN\n\nfür sein unzüchtiges Vorhaten das Vertrauen des Kindes\nmißbraucht hat; erst recht nicht in einem Falle gröblichen Vertrauensbruchs, wie sich ihn nach der zutruffenden Urteilsannahme der Angeklagte gegenüber Margit\nzuschulden kommen ließ, die ihm in kindlicher Zuneigung\nanning-\n\nBei dem letzten Vorfall führte der Angeklagte\n“argits Hand an sein entblößtes Glied und Übte mit ihr\nden Schenkelverkehr aus, freilich ohne letzte Befriedigung. In diesem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht\neine \"denkbar schwere\" Begehungsart des Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden.\n\nÄhnlich unverständlich ist der Revisionsangriff\ngegen die Urteilserwägung, das Interesse der Öffentlichkeit verlange eine spürbare Strafe gegen den Angeklugten,\nweil sie durch den sich häufenden Mißbrauch von Kindern\nzur Unzucht schwer beunruhigt sei. Die Häufigkeit der Sittlichkeitsverbrechen an Kindern wird jedem offenbar, der\nlänger in der Strafrechtspflege tätig ist. Jeder Zeitungsleser kann sich darüber unterrichten, daß in der Öffentlichkeit Beunruhigung über diesen Zustand herrscht. Davon,\ndaß auch die Tat des Angeklagten in die Öffentlichkeit\ngedrungen sei und neue Unruhe erzeugt habe, enthält das\nUrteil kein Wort.\n\nKithin sind die Strafzumessungserwägungen des\nLardgerichts, das mildernde Umstände als vorhanden ansicht, veder verfahrensrechtlich noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\nDr. Geiler Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-10/1-str-541-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-10/1-str-541-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.255731+00:00"}}