{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-09_1_StR_374_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"1 StR 374/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 374/82 2190 049\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache.\ngegen\n= den Blektroschweißer Günther KB aus \"AED 2\ngeboren am SEEN 1935 in Aug. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebetahe im Rückfall u\n\nhat der 1. Strafsenat. des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\n| Bundesrichter Dr. willms,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\n\n‚Bundesrichter Dr. Sanders ze\nBu . als beisitzende' Richter, u\n\nu Oberstaatsanwalt beim Bundeogerichtshet ii\nj als: Vertreter. der Bundesänwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Venchäftastelle, | N\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten. ‚gegen das. Urteil, des.\nLendgerichts Saarbrücken vom: 27; April 1962 wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die\nBildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückver-.\nwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos. a\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\na) Die Revision meint, die Strafkanner habe den \"Grundsatz der. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme\" verletzt und.\ndamit gegen § 250 StPO verstoßen, indem sie gestattet habe,\ndaß zwei Zeugen Wahrnehmungen dritter Personen wiedergaben.\nEinen \"Grundsatz der Unmittelbarkeit\" in dem Sinne, daß oh\ndie Vernehmung von \"Zeugen vom Hörensagen\" verboten wäre, oe\nstellt § 250 StPO jedoch nicht auf. Er verbietet .nur grundsätzlich, die Vernehmung von Zeugen durch Verlesung ihrer\nschriftlichen Erklärungen oder der- Protokolle über: ihre\nfrüheren Vernehmungen zu ersetzen (BGHSt 6, 209). Allerdings kenn in der Vernehmung der \"Zeugen vom Hörensagen\"\nstatt der eigentlichen: Tatzeugen ein Verstoß gegen die\nWahrheitserforschungspflicht (dea Gerichts. (§ 244 Abs. 2 8120)\nliegen (vel. BGH NW 1962, 1876 mit. weiteren Nachweisen).\nEine solche Rechtsverletzung liegt hier aber nicht vor.\nDem Umstand, daß im. Schuppen des Angeklagten zur fraglichen\nZeit gehämmert wurde, 'hat die Strafkanmer ausdrücklich nur &\ngeringen Beweiswert beigemessen; sie hält es nicht für widerlegbar, daß der Angeklagte zu jener Zeit einen alten Kohlenkasten zerschlagen hat, woraus sie offenbar die Folgerung =\n\nzieht, daß das Hämmern, das von den - nicht vernommenen -\n\nZöugen gehört wurde, vom Zerschlagen dieses Kohlenkastens\nherrühren konnte, Damit erübrigte sich die Vernehmung je-\n\nner Tatzeugen. Seine Überzeugung von don Näterschaft dos Ange-\n\nTE\n\nang ern\n\nklagten hat das Landgericht aus anderen Beweisanzeichen\ngevionnen, insbesondere aus dem früheren Geständnis des\nAngeklagten. Bei der Würdigung des Beweisergebnisses sind\ndem Tatrichter - entgegen der Meinung der Revision -\nkeine Verstöße gegen die Denkgesetze unterlaufen,\n\nb) Was ‚die Revision. mit ihren Angriffen gegen das\nSitzungsprotokoll bezwecken will, ist nicht ersichtlich. “\n\nAuf bloßen Pehlern des Protokolls kann das Urteil nicht j\nberuhen. Sogenannte Protokollrügen sind daher unstetinaft\n(BEASt 15 162): ‚Die Aufnahme von: Zeugenaussagen in das. on\n_ Protokoll ist übrigens im Verfahren vor den Tandgerichten.\nnicht vorgeschriehen “ 275 str). | | BEE Er\n\n11. -Zur_ Sachbeschwerde;\n\nAuf die ellgembine Sachrüge hat. der Senat das Urteil |\n\n nachgeprüft, jedoch. weder im Schuld- noch‘ im Strafausspruch.\n‚Rechtafehler zu ' finden vormocht. =\n\n\" Möglicherweise hat die Strafkamner aber die Anwendung\ndes § 79 StGB übersehen. Im Urteil (5. 2 UA) wird ausge\n\nführt, daß der. Angeklagte am 17. Januar: 1961 wegen. schweren\n\nDiebstahls im Rückfall zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt\nworden sei. Dieses Urteil ist offenbar rechtskräftig . ge\nworden, aa in den Gründen. des angefochtenen Urteils von\n\n‚der Verbüßung der. Strafe ‚die Rede ist, Daß diese zur Zeit\n\nder Verkündung des angefochtenen Urteils vöılı ig\n\nverbüßt war, läßt sich den Urteilsgründen jedoch nicht ent\n\nnehmen. Da die jetzt abgeurteilte Tat vor dem 17. Januar 19€\n\nbegangen wurde, hätte also möglicherweise nach § 79 StGB.\n\neine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Darin, daß die.\nStrafkammer hierzu keine Stellung nimmt und jede Erörterung zur Frage der Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen\n\nu\nPo\n\nhat, liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigt, um ihm die\nMöglichkeit zu geben, die Gesamtstrafenbildung nachzuholen\n\n(EGHSt 12, 1). An der Bildung der Gesamtstrafe würde die\nStrafkammer nicht dadurch gehindert sein, daß der Angeklagte Er\ndie im Urteil vom 17. Januar 1961 ausgesprochene Strafe\ninzwischen völlig verhüßt hat (seast % 566; 15, 66, m.\n\nAuf jeden Fall wird die Strafkanmer erneut über die nrechnung der Untersuchungshaft | zu entscheiden ‚haben. DER\n\nMi 0 gandere","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/1-str-374-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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