{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-09_1_StR_367_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"1 StR 367/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 367/62 2190 051\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Franz D m aus VD.\nKrs. KB. geboren arı 1903 in WE Baden),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho? in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\n‚Bundesrichter Dr. Sanders\n. als. beisitzende Richter,\n\n| Oberstantsannalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zengestellter am\ni ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1961 wird.\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 21. Dezember 1961 wird\nihm angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nu“\nReto\n\n-2-\n\nGründe:\n\nam Gm Er Guns Gun upemr Geranen dene:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs verurteilt und seine Berufung gegen die Verurteilung wegen zweier weiterer Rückfallbetrügereien verworfen. Unter ‚Einbeziehung einer bereits rechtskräftig\nausgesprochenen Strafe wegen eines. früheren. Rückfallbetruges hat es ‚zwei Gesamtstrafen ‚gebildet und dem Angeklagten die Ausübung des Berufs. eines selbständigen oder\nunselbständigen Handelsvertreters auf drei Jahre untersagt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das\nRechtsmittel ist unbegründet. _ Ä 0\n\nI. .a) Der Schuldspruch wegen Betrugs gegenüber dem\nIndustrie-Vertrieb hält im Ergebnia der ‚rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n‚Der Angeklagte wüßte, daß der Schlosser Ss» sich\n\"in Untersuchungshaft. befand und daß seine Frau mit den\nKindern von Sozialunterstützung lebte. Frau SEE naite\nihm auch gesagt, gaß sie nicht 98 DM auf das angebotene\nFernsehgerät anzahlen könne (UA 6). Er bewog sie aber.\ndurch die Zusage, die Anzahlung, für sie zu leisten, ihm\neinen Bestellschein blanko Zu. unterschreiben. Bei der\nspäteren Ausfüllung des Bestellscheines durch den Kolonnenführer ließ der Angeklagte keine Baranzahlung eintragen,\nwie er es hätte tun müssen, wenn er. ‚die Anzahlung für\nFrau SW var: hätte leisten wollen. Auch später als\nder Apparat geliefert. werden sollte, wollte er Frau.\nnicht 98 DM zur Einlösung der Nachnahme geben;\ndie Behauptung des Gegenteils hat die Strafkammer als\nSchutzvorbringen angesehen und nicht geglaubt (UA 8).\nNach diesen Feststellungen hat der Angeklagte jedenfalls\n\nvon den Zeitpunkt an, als er den Bestellschein ausfüllen ließ und seiner Arbeitgeberin einreichte, gar nicht\nbeabsichtigt, seine Frau SW zezcvene Zusage einzu-\n- halten. Daher hat er von diesem Zeitpunkt an bereits gewußt, daß das Geschäft - unabhängig von der Auskunft,\ndie der Industrie-Vertrieb über Frau a | einholen\nyürde - nicht ausgeführt werden konnte und daß ihm deshalb dafür ‚überhaupt keine Provision zustand. Gleichwohl\ntäuschte der Angeklagte seine, nbeitgeberin.über, ge en >\nihm bekannte Unvernögen der Frau SCEERED, die notwer dige\nAnzahlung zu leisten, und veranlaßte die Firma dadurch,\nihm 109 DM Provision zür den Auftrag auszuzahlen. Das\nLandgericht hat den Angeklagten demnach im Ergebnis nit\nRecht des Betrugs zum Nachteil des Industrie-Vertriebes\n| schuldig gefunden. Daß aie Strafkammer als Betrugsschaden\nnur 98 statt 109 DM angenommen hat, ‚beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die anscheinend unterlassene\nPrüfung, ob er nicht auch gegenüber. Pr au. et einen\nBetrug begangen hat. j\n\n») Die gegen: den Schuldspruch. wegen Betrugs gegenüber\nder. Gastwirtin } erhobenen Revisionsangriffe sind\noffensichtlich unbegründet. ‚Der Angeklagte hatte nach den\nFeststellungen des Landgerichts kein. Verwertungsrecht. |\nan dem ölofen ger Firma Sc | und wußte das auch.\n\ne) Der Schuläspruch wegen Kreditbetrugs gegenüber.\nder Firma > & Staa i=t. im Ergebnis ebenfalls\nnicht zu beanstanden. DE\n\n\"Der > Angeklagte kaufte am 9. März 1961 bei diesem\nUnternehmen eine Wäscheschleuder, zahlte 35 DM an und\nversprach den Rest von 183 'DM \"in den nächsten Tagen\"\nzu überbringen, hielt diese Zusage aber nicht cin.\n\nDas Landgericht hat angenommen, er habe \"bewußt der\nWahrheit zuwider vorgespiegelt, daß er zahlungsfähig\nund zahlungswillig sei\" (UA 14).\n\nDie Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei\nzaehlungsunfähig gewesen, das heißt, er habe beim Kauf\n\nnicht erwarten: können, bis zur Fälligkeit des Kaufpreisrestes die Zu, dessen Begleichung notwendigen Mittel\nzu erwerben, kann allerdings, für sich betrachtet, Bedenken begegnen; Der Angeklagte hatte nämlich beim Kauf\nder Wäscheschleuder bereits eine Abnehmerin dafür und\nrechnete demit,, von: ihr bei Lieferung der Maschine noch\n200 DM zu bekommen. Diese Erwartung \\ erfüllte sich auch.\n\nGleichwohl ist die Verurteilung ı wegen Betrugs gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer schon beim Kauf\nder Wäscheschleuder nicht. wiliens _war, den Kaufpreisrest bis zu ‚dessen Fälligkeit zu. entrichten, Er wird\n\nvom Landgericht (UA 15) als notorischer Lügner und Be-\n\ntrüger gekennzeichnet. Nach üen. Urteilszusammenhang\n\nwer er im Fall. ME & St von vornherein nur\n. bestrebt, sich. die Maschine möglichst billig zu verschaffen und. ihren Erlös denn für sich zu verwenden.\n_ Die Behauptung des Angeklagten; er habe vor der ver-\n\nsuchten Flucht in das sowjetisch besetzte Gebiet Deutsch-\n\n' lands dem Elektroingenieur FEED geschrieben, dieser\nsolle der Firma X I 7 von der ihm, dem\nBeschwerdeführer, noch zustehenden Provision 183 DM\n‚bezahlen, ist nämlich. durch die Beweiseufnahme wider-. .\n\nlegt worden. Seinen weiteren Einwand, er habe der Liefer- |\nfirma den Rest des. Kaufpreises aus der Ostzone überweisen.\nwollen, hat das Landgericht : als offensichtliche Lüge ge-\n\nwertet (UA 15).\n\nä) Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung\nder beiden Gesamtstrafen läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die vorstehend erwähnte geringfügige Unstimnigkeit hat sich ersichtlich nicht. zum Nachteil des Ange-\n'klagten ausgewirkt o\n\n„Das Berufaverbot, das ‚das Schöffengericht wegen der\nbeiden ersten Taten nicht angeordnet hatte, durfte die\nStrafkamner allerdings ‚nur zusammen mit der Verurteilung\n‚wegen Rückfallbetrugs zum Nachteil der Firma “ag 3: Stege\nEB aussprechen: (}: 331 Abs. 1 StPO). Dieser Fall aber\nerfüllte die \"Voraussetzungen des § 42.2. Abe. 1 StGB;\n\n‘Bei der insoweit gebotenen Würdigung durfte das Landgericht auch die beiden ersten Betrügereien mit heranziehon.\nDie Anordnung der - von der Revision übrigens nicht eigens\nbeanstandeten - - Maßregel begegnet daher ebenfalls keinen\nrechtlichen Bedenken. = =\n\n. I Die Entscheisung entepricht dem’ Autrag des Generalbundesanwalte. = ZZ\nSeibert . Willne Be „rasen 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/1-str-367-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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