{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-09_1_StR_364_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-09","aktenzeichen":"1 StR 364/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_364/62 2190 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Otto SEE zu: va.\ndort geboren an ER 1921, zur Zeit in Untersuchungehaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat de Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n‘als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. wWillms\nBundesrichter 'Tischer |\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders. u\n‘als beisitzende ‚Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nu Justizangestellter\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht era Eu\n\nDie Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des- Landgerichts Mannheim vom 25. Mai 1962 wird verworfen.\nEr trägt die Kosten. des Rechtsmittels.\nDie Untersuchungshaft seit dem 26. Mai 1962 wird ihn angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2. .\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen je eines im\nZustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit\nbegangenen versuchten und vollendeten Verbrechene;der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs ‚Monaten Gefüngnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung beschränkte\nmit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. .\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände\nim Sinne des § 176 Abs. '2 StGB zugebilligt, Es war sich bei\nder Strafbemessung. ‚der Möglichkeit, die Strafe nach :\ng, ‚5lkbs. 2 StGB zu mildern, bewußt und hat von ihr Gebrauch\nzenacht, ‘wie die Ausführungen auf S. 12 UA erkennen lassen.\nEs hat daneben in dem Falle des versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Strafe ausdrücklich unter\nAnwendung des milderen Stzafreimens. ‚des s 44 Abs. 3 StGB\nfestgesetzt,\n\nu näheren Ausführungen gibt nur die: Erwägung des Land-\n\ngerichts Anlaß, ‚der Angeklagte habe sich zu einem Jugend-\n‚verderber. ‚entwickelt, dem. \"im Interesse der Allgemeinheit\n. Einhalt geboten werden\" müsse; ‚die Strafe dürfe \"daher\nweniger von. Vergeltungs- oder Sühnezwecken getragen sein,\nals mehr in den Dienst der Verwahrung und Überwachung gestellt, werden\". on\n\nDie Grundlage der Strafzumessung bilden die Bedeutung\nder Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der\nGrad der persönlichen Schulä des Täters (BGHSt 3, 179; 7,\n\nl\n|}\n\n234, 216; RGSt 58, 106, 109). Es muß darum immer der\nSühnegedanke im Vordergrund stehen, während die Berücksichtigung anderer Strafzwecke, des Abschreckungs-, Bosserungs- und Sicherungsgedankens (zu diesem: RG JW 1929,\n1005 Nr. 5) der Strafe, nur zulässig ist, soweit sie dem\nGedanken der gerechter. Vergeltung nicht widerspricht und\ndie Strafe schuldangeuessen bleibt. Unzulässig wäre es\ndarum gewesen, dem Sicherungsgedanken bei der Strafzu\nmessung eine derartige Bedeutung beizumessen; daß die\nnotwendige Schuldangeressenheit der Strafe nicht mehr beachtet wäre ine} HERR 1959 Sr. - 865).\n\n\"Das Landgericht hat das indes nicht getan. 20 macht\neingehende Ausführungen über die Schuldangemessenheit der\ngegen den Angeklagten zu verhängenden Str efe und kommt\nin seinen Erwägungen über die schuldmindernden Gesichtspunkte zur Bejahung mildernder. Umstände im Sinne des\n§ 176 Abs, 2 StGB sowie zur Strafmilderung nach § 51 Abs. 2\nStGB. Der Tatrichter erörtert. anschließend die Straferschwerungsgründe: wiederholte. einschlägige Vorstrafen\n(1952: 120 DM \"Geldstrafe wegen Beleidigung zweier 12 und\n13 Jahre alter Mädchen, 1955: vier Monate Gefängnis wegen\nUnzucht mit Kindern, 1957: ein Jahr Gefängnis wegen tätlicher Beleidigung und versuchter Unzucht mit einem Kind,\nin allen drei Verurteilungen die Taten im Zustand erheblich\nverninderter Zurechnungsfühigkeit begangen), Wirkungslosigkeit des früheren Strefvollzuges, Verschlagenheit\nseines Vorgehens. Wenn er ‚sodann sagt, üaß die Strafe\n\"weniger von Vergeltungs- oder Sühnezwecken getragen. sei,\nals mehr in den Dienst der Verwahrung und Überwachung gestellt werden\" müsse; so will er damit erkennbar keine\n- der Schuld nicht mehr angemessene — Sicherungsstrafe verhängen, sondern dem Sicherungszweck der Strafe im Rahmen\neiner schuldangemessenen Strafe Beachtung schenken. Diesc\n\nIKki\n\nAbsicht ergibt sich daraus, daß das Landgericht nicht\n\nnur im unmittelbaren Anschluß an die den Sicherungszweck\nder Strafe hervorhebende Erwägung von einer \"gebührend\"\nausgedehnten Freiheitsentziehung spricht, sondern weiter\ndie Einzelstrafen ausdrücklich \"je nach dem im einzelnen\nan den Tag getretenen Unrechtsgehalt\" der Taten bemißt und\neine \"schuldangemessene\" Gesamtstrafe bildet. Eine Berücksichtigung. des Sicherungsgedankens der Strafe im Rahmen\nihrer Schuldangemessenheit ist aber auch oder gerade denn\nzulässig, wenn der Tatrichter neben der Strafe die Unterbringung in einer, Heil- oder Pflegeanstalt enordnet\n\n_ (Radbruch MW 1929, 1005 Anm. zu RG IN 1929, 1005 Nr. 5).\nDie sichernde Maßregel greift ein, wo die Schuldstrafe\nnicht ausreichend: sichert (Jagusch. im IK Vordb. BI 2b vor\n§ 13 StGB). | |\n\nWenn die Revision die Höhe der vom Landgericht ausgesprochenen Strafe mit der Erwägung beanstandet, es\nsei zweckmäßig, die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch di&yVerbüßung einer längeren Gefängnisstrafe hinauszuschieben,\nso sei auf § 456 b-St70° waiwiesen,. der-die‘ Anterbrirgung\ndes Angeklagten in de r_ Heil- oder. Pflegeanstalt schon\nvor der Verbüßung der Freiheitsstrafe zuläßt.\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nSeibert . Bundesrichter Dr. Willms\nist durch Erkrankung verhindert. zu unterschreiben\n\n Seibert .\n\n..\n\nFischer\n\nMi . Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/1-str-364-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-09/1-str-364-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.076065+00:00"}}