{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-02_1_StR_338_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-02","aktenzeichen":"1 StR 338/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 338/82 2190\n054\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Kurt Dow : ohne festen Wohnsitz,\n\ngcboren am EEE 1903 : in EEE » zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft ,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall wa,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom\n2. Oktober 1962, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier:\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr: Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai‘\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. |\n‚als Vertreter der Bundesannaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht arkanntı. .\nDie Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Landgerichts München da vom 14. März 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat ‚die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft seit dem 15. März 1962,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nund Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von vierli Jahren\nZuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\nfünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn\n angeoränet.\n\nMit seiner Rovision rügt der Angeklagte die Verletzung des\nförmlichen und des sachlichen Rechte. ‚Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die_Verfahrensbeschwerde:\n\nDie Revision rügt, die Strafkamner habe durch Beschluß vom\n25. Januar 1962, also außerhalb der Hauptverhandlung, den Antrag auf Ladung und Vernehmung mehrerer Zeugen mit der Begründung abgelehnt, \"daß die Tatsachen, welche diese Zeugen\nüber die Person des Angeklagten bekunden sollen,. so behandelt\nwerden können, als wären die behaupteten Tatsachen wahr\", sie\nsei aber im Urteil auf diese Tatsachen, die die Beurteilung des '\nAngeklagten als gefährlicher Geuohnheitsverbrecher und die soziale Prognose zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können,\nnicht eingegangen. u\n\nDaß der Angeklagte die ‚ Verveksung der Zeugen mm, =\nDrop. Se @iB 7 Fa: \"a; >r. SCHE uni Kran»\nbeantragt und die (Beschluß- )Strafkemmer diesen Antrag. vor der\nHauptverhendlung mit ‚der angegebenen. Begründung abgelehnt hatte,\ntrifft zu. Den Antrag mit dieser Begründung. abzulehnen, war\nunder der Vorsitzende bef fugt noch die beschließende Strefkammer,\ndie zur Entscheidung im Rahmen. des § 219 StPO ohnehin nicht\n'zuständie ist. Ob eine unter Beweis gestellte Tatsache als wahr\nbehandelt werden kann, 1äßt sich regelmäßig erst in der Haupt-\n\nverhandlung übersehen und die Entscheidung darüber steht daher\nnur dem erkennenden Gericht zu (vgl. RGSt 73, 193; 75, 165;\nBGHSt 1, 51, 53). Ist jedoch eine solche Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ergangen, so darf sich das erkennende\nGericht nicht einfach darüber hinwegsetzen. Ist im Urteil gegen\ngas Versprechen der Wahrunterstellung verstößen, ohne daß dem\nAngeklagten die Auffassung des erkennenden Gerichts vorher bekannt gegeben und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, hierzu '\n' Steilung zu nehmen und seinen Beweisamtrag in der Hauptver-\n\n' handlung zu wiederholen, so begründet das im Ergebnis ebenso\ndie Revision; wie wenn der Beweisamtrag in der Hauptverhandlung\ngestellt und hier mit der Begründung abgelehnt worden wäre, die\nbehaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, s0-\nfern im Urteil dagegen verstoßen worden ist (vgl. die oben angegebenen Entscheidungen).\n\nIndessen weist das Urteil einen solchen Rechtsfehler nicht\nauf. Die unter Beweis gestellten Behauptungen gingen im wesentlichen dahin, daß der. Angeklagte während seiner Beschäftigung\nbei der \"Strabag\" fleissig gearbeitet, sich gut geführt und\nniehts habe zuschulden kommen lassen. Etwas Gegenteiliges ist\nin den Urteilsgründen nicht festgestellt. Zwar werden jene behaupteten Tatsachen nicht im einzelnen angeführt. Das vor nach\nden Umständen auch nicht geböten. Sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, war das Landgericht nicht verpflichtet (BGH in IM Nr. 5\nzu § 244 Abs. 5 StPO). Der. Tatrichter braucht auch aus den als |\nwehr unterstellten Tatsachen. nicht gerade ‚die Schlüsse zu\nzichen, die der Angeklagte daraus gezogen haben ‚will. Das Landgericht hat ersichtlich diesen Tatsachen nicht die ‚Bedeutung\nbeigemessen, die der Angeklagte ihnen beigemessen haben wollte,\ninsbesondere für die Frage, ob er 'als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei, ‚Auch darin liegt kein Rechtsfehler.\nDie als wahr unterstellten Tatsachen hinderten die Strafkammer\n\nnicht, aus den sonstigen Feststellungen den Schluß zu ziehen,\ndaß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.\n\nMit der Rüge, das Urteil beruhe \"auf einer unzureichenden\npsycijiutrisch-medizinischen Begutachtung des Angeklagten durch\nden Gerichtsarzt\", will die Revision offenbar den Vorwurf erheben, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die\nRüge entspricht nicht der Vorschrift des $. 344 Abs. 2 Satz 2.\nStPO, da sie weder hinreichend ausführt, welches weitere Beweismittel das Landgericht hätte benutzen noch warum es nach.\nSachlage dazu hätte gedrängt sein sollen. |\n\n2: Die_Sachrüge:\n\nDer Senat. hat auf die allgemeine Sachrüge, die. nicht näher\nausgeführt ist, das Urteil im einzelnen nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich. dabei nicht ergeben. Bei der Anwendung der\n§§ 20 a und 42 e StGB hat die Strafkammer die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet. Die Feststellungen\n\nder Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung des Ange-\n\nklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung. Auch die Strafzumessung\nläßt keinen Rechtsirrtum ergehen.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr, eier Wille ° . Hübner\n\nFsckr Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-02/1-str-338-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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