{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-10-01_1_StR_546_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-01","aktenzeichen":"1 StR 546/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_543_548/62 2168 054\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Adolf IJgp cu: DEEEEW/ Saar,\ngeboren en ED 1905 in u, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Hehlerei im Rückfall\n\n- Sachbezeichnung: gegen H@B u.a. -\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EIID\nals Vertreter der Bundesanwaltscha\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 1962, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das für Dudweiler\nzuständige Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;zs\n\nwenn Arm mnn. mn zn, Dann tet, de Adenau Dani re me\n\nI. Der Angeklagte J@® ist vom Landgericht wegen Rückfallhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf\nHonaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur\nBewährung konnte mit Rücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB\nnicht bewilligt werden.\n\nGegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des\nAngeklagten Jg nit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nII. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Jg.\nmehrfach wegen Hehlerei unä wegen Vergehens gegen das\nUnedl.let.-Ges. verurtcilt worden, und zwar 1951 zu Zuchthaus, Auch wurde damals ein dreijähriges Berufsverbot\ngegen ihn als Schrotthändler verhängt. Seit 1961 betätigt\nsich Jg erneut im Schrotthandel.. Im Juli unä September 1961\nkaufte er von Sjegfried PB einem der Monteure, die von\nder AEG mit dem Abbau einer Fernsprechleitung beauftragt\nwaren, Kupfer-Abfallstücke an, die aus der Demontage\nstammten und von Hg gesammelt worden waren. Im ersten\nFall waren es 12, beim zweiten Mal 30 kg. In beiden Fällen\nsagte Hp zu Jg - der Wahrheit zuwider - diese Kupferreste dürften die Monteure sammeln und für sich verkaufen.\nIn Wirklichkeit war von der AEG die Mitnahme jedweden\nMatcrials verboten, und die Leute waren anschließenä von\ndem zuständigen Obermonteur noch diesbezüglich besonders\nverwarnt worden. -— MB zahlte an Hg ien üblichen\nSchrottpreis von ?,4o DM pro Kilo. Er trug jedesmzl Hg\nals Veräußerer in das von ihm zu führende Buch ein.\n\nDas Landgericht hat Hggpwegen Diebstahls in zwei\nFällen verurteilt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers\n\nElan,\n\nIP Hesründet die Strafkemmer dahin:\n\n\"Der Angeklagte JB hat das mittels einer strafbaren Handlung erlangte Kupfer seines Vorteils wegen angekauft. Durch\nden Weiterverkauf hat er einen Gewinn erzielt. Den Umständen\nnach hätte er annehmen müssen, daß das Kupfer mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt ist, Ihm war die Herkunft des\nKupfers bekannt, Er wußte auch, daß das Kupfer nicht dem\nAngeklagten Hg gehörte. Als Schrotthändler, der viele\nJahre hindurch in diesen Gewerbe tätig war, war er sich\nauch darüber im Klaren, daß es keine Seltenheit ist, daß\nauf Baustellen anfallendes Altmetall von den dort Beschäftigten unerlaubterweise mitgenommen und verkauft wird,\nIhn war ferner bekannt, daß außer dem Angeklagten H\n\nnoch eine Anzahl weiterer Monteure bei den Arbeiten zur\nErneuerung des Ortsnetzes in Dudweiler eingesetzt waren.\nVon keinem der anderen Monteure war ihm von der Baustelle\nherrührendes Altmetall zum Kauf angeboten worden. All dies\nhätte ihm die Überzeugung aufädrängen müssen, daß der Angeklagte H das ihm verkaufte Xupfer unerlaubterweise von\nder Baustelle mitgenommen hat. Er hätte davon ausgehen\nmüssen, daß, wenn die liitnahme von Kupferresten erlaubt\nist, auch die übrigen Monteure eine solch günstige Gelegenheit zur Erzielung von Nebeneinnahmen nicht ungenutzt gelassen hätten. In diesem Falle hätte es nahe gelegen, daß\nihm auch von den anderen Monteuren, zumindest von solchen,\nmit denen er näher ala mit dem Angeklagten Hg bekanntgeworden war, von der Baustelle herrührendes Kupfer verkauft worden wäre\" (S. 6, 7 UA). - Ferner legt das Landgericht die Voraussetzungen der Rückfallhehlerei dar.\n\nIII. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der\nStrafkammer lassen erkennen, daß diese zum Nachweis der\ninneren Tatseite des § 259 Abs. 1 StGB bezüglich der\nÜberzeugung des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb der\nKupfer-Ablallstücke die sogenannte Beweisregel angewendet\nhat (vgl. dazu: RGSt 55, 204 ff; RG HRR 1942 Nr. 290 und\nfür das künftige Recht: E 1962 S. 457). Die vom Tatrichter\nangeführten Umstände mochten nun zwar an und für sich geeignet gewesen sein, dem Angeklagten die Überzeugung von\nder strufbaren Herkunft der Kupferstücke aufzudrängen. Dies\nkonnte aber nur gelten, wenn sich nicht aus anderen Tat-\n\nsachen die Gutgläubigkeit des Angeklagten ergab. Denn die\nBeweisregel des § 259 StGB schafft nur eine widerlegbare\nVermutung (RG JW 1930, 2965, 2966 Nr. 34; Börker, Dt. Richter-Zeitung 1956 S. 11 Nr. 1).\n\nEs fällt nun auf, daß das Landgericht bei seinen erwähnten\nDarlegungen mit keinem Wort auf die jeweiligen Erklärungen\ndes Verkäufers HP eingeht, ebensowenig darauf, daß der\nAngeklagte den üblichen Schrottpreis zahlte und die vorgeschriebenen Eintragungen machte (S. 4, 5 UA). Möglicherweise hat das Lanägericht angenommen, der Auseinandersetzung\nmit diesen, gegebenenfalls für Gutgläubigkeit des Angeklagten\nsprechenden Umständen dadurch enthoben zu sein, daß es\n- statt unmittelbaren oder bedingten Vorsatz festzustellen -\ndie Beweisregel anwendete. Dies wäre jedoch rechtsirrig.\n\nEs kann salleräings auch sein,äaß die Strafkanmer meinte,\ndie vorstenenä erwähnten Tatsachen seien gegenüber den\n\n5. 6, 7 UVA für den Vermutungstatbestand angeführten Umständen ohne Gewicht, J habe nur deshalb den üblichen\nPreis bewilligt und die Eintragungen vorgenommen, um sich\ndamit später gegebenenfalls entlasten zu können oder dergleichen mehr. Ob das Landgericht solche Erwägungen angestellt hat, 1äßt sich angesichts des Schweigens der Urteilsgründe (auf S.6,7 UA) von hier aus nicht sagen. Das Revisionsgericht kann derartige Schlüsse nicht ziehen (§§ 261,\n337 StPO). Zudem ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum\nscr Angeklagte durch den wenig Gewinn versprechenden Ankauf\ndieser verhältnismäßig geringen Metallmengen erneut seine\nwirtschaftliche Existenz bewußt aufs Spiel gesetzt haben\nsollte.\n\nNach alledem ist gegenüber dem Angeklagten Jg iie\ninnere Tatseite der Hehlerei hinsichtlich des strafbaren\nVorerwerbs einstweilen nicht einwandfrei nachgewiesen.\n\n- 5 -—\n\nHiernach muß das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nDie Sache war insoweit gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das\nfür Dudweiler zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen,\nDieses hat Gelegenheit, das tatsächliche Vorbringen der\nRevision mit zu würdigen und gegebenenfalls zu prüfen, ob\nsich der Angeklagte in einem der Fälle oder in beiden Fälle\netwa der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 des Unedl.MNet.-Ges\nschuldig gemacht hat.\n\nDr. Geier Seitert Willms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-01/1-str-546-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-01/1-str-546-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.037092+00:00"}}