{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-09-25_1_StR_368_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-09-25","aktenzeichen":"1 StR 368/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der trotz Benachrichtigung | nicht zur Hauptverhandlung\n‚erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen\n\noder Heranwachsenden: kann Wiedereinsetzung gegen die\n\nbeanspruchen, daß er keine Mitteilung vom Ausgang der","text_plain":"Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht. aus ‘dem Grunde\n\n| Hauptverhandlung. erhalten hat.\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja 2 190 032\n\nStPO §§ 44, 298; JGE $ st abe. 2\n\nDer trotz Benachrichtigung | nicht zur Hauptverhandlung\n‚erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen\n\noder Heranwachsenden: kann Wiedereinsetzung gegen die\n\nbeanspruchen, daß er keine Mitteilung vom Ausgang der\n\nBGH, Beschl. v. 25. September 1962 - 1 StR 368/62 - 16 Heilbre\n\n1_StR 368/62\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Klaus-Dieter L aus\nu H gcboren am | 1941\nin -G6 rcis KEN ,„ zur\n\nZcit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: Hanke Ppu.a. -\n\nwegen eaneinachettiiehen Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September 1962.\nbeschlossen: . ee\n\nDas Gesuch des Vaters des Angeklagten, ihm äls\ngesetzlichen Vertreter seines Sohnes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Einlegung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn, Jugendkamner,\nvom 6. Juli 1962 zu gewähren, wird verworfen.\n\nGränd ‚ei\n\nDie Jugendkanmer des Landgerichts Heilbronn ver-Eu urteilte am 6.' ‚Juli 1962 den am (EEE 1941 geborenen\nKlaus-Dieter RO 7 der zur Zeit der am 13. März 1962\n begangenen Tat. Heranwachsender war, Wegen gemeinschaftlichen\n\"Raubes zu einem Jahr Gefängnis. Der Angeklagte verzichtete Ä\nauf Rechtsmittel. Zum Hauptverhandlungsternin waren der\nVater oder die Mutter des Verurteilten nicht erschienen,\nobwohl sie von dem Termin benachrichtigt waren. Über das\n\na\nen\nu\n\nergangence Urteil wurden sie von Gerichts wegen nicht\nunterrichtet. Mit am 16. Juli 1962 beim Landgericht eingegengenen Schreiben teilte der Vater des Verurteilten\nmit, daß er erst am 14. Juli 1962 von der Verurteilung\nseines Sohnes erfahren habe und daß er gegen das Urteil\n\"Berufung einlege\". Mit einem zweiten, am 19. Juli 1962\nbeim Landgericht eingegangenen Schreiben, in dem er sich\nauf sein vorausgehendes Schreiben bezog, beantragte er\n\n. seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Rechtsmittelfrist und begründete dies\n ‚demit, daß ihm die Verurteilung seines Sohnes nicht mit-\n‚geteilt worden sei.\n\nDer Antrag genügt in förmlicher Hinsicht den Voraussetzungen des § 45 StPO. Die irrige Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung statt als Revision ist unschädlich.\nIndessen kann dem Gesuch des Antragstellers nicht ent-.\nsprochen werden, weil es an den sachlichen Voraussetzungen\nder Wiedercins etzung fehlt.\n\n| Nach § 44 Satz 1 StPO kann gegen die Versäumung\neiner Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dabei gilt es\nnach § 44 Satz 2 StPO immer als unabwendbarer Zufall,.\nwenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne scin. .\nVerschulden keine: Kenntnis erlangt hat. Im. vorliegenden\nFall hat der Antragsteller keine Tatsachen behauptet,\ngeschweige denn glaubhaft gemacht, aus denen eine solche\nFolge zu entnehmen wäre. Wie sich aus den Akten ergibt,\nverfügte der Vorsitzende der Jugendkamner am 5. Juni 1962\n\ndic Zustellung der Anklage an die gesetzlichen Vertreter\ndes Angeklagten. Laut Postzustellungsurkunde wurde darauf\ndie Anklageschrift nebst Belehrung dem Antragsteller und\ndessen Ehefrau durch Niederlegung bei der Post und Abgabe\neiner schriftlichen Mitteilung zugestellt. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmte der Vorsitzende am\n15. Juni 1962 Termin zur. Hauptverhandlung auf den 5. Juli\n1962 und ordnete hierzu die Ladung der gesetzlichen Vertroter des Angeklagten an. Ladung. und Bröffnungsbeschluß\n\n. wurden am 22. Juni 1962 gleichfalls durch Niederlegung,\nbeim Postamt und Abgabe einer schriftlichen Mitteilung zugestellt: Da. der ‚Antragsteller nichts Gegenteiliges vorbringt und Blaubhaft ‚macht, ist hiernach ‚davon 3 auszugehen,\nrichtet war und es ihm möglich | gewesen. wäre, an ihr teilzunchmen, Wenn er es dann nicht für nötig hielt, der Hauptverhandlung beizuwohnen oder sich auf andere Weise über\nihren Verlauf und ihren Ausgang zu unterrichten, so liegt\ndarin ein eigenes Verschulden des Antragstellers, das die\nAnnahme eines unabwendbaren Zufails ausschließt.\n\nDarauf, daß das. Gericht ihm keine Mitteilung über\nden Ausgang der Hauptverhandlung zugehen ließ, kann er:\nseinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mit Erfolg stützen. f\nDer Meinung des Bayerischen Obersten Landosgerichts (BayobLestf\n1954, 51 = NJW 1954, 1378), daß der gesetzliche Vertreter\nstets die Wicdereinsetzung ‚verlangen kann, wenn er bei der\nUrteilsverkündung abwesend war und ihm das Urteil mit\nRechtsmittelbelehrung nicht rechtzeitig vor Ablauf der\nRechtsmittelfrist mitgeteilt worden ist, vermag der Senat\nnicht zu folgen. Sic verkennt zunächst, daß die für die\nWiedercinscetzung herangezogene. Vorschrift des § 44 Satz:2,\n\n- sci es im Wege der Verkündung, sei es durch Zustellung\n\n2. Halbs. StPO mit dem dort enthaltenen Hinweis auf § 35 a\nStPO die vom Antragsteller behauptete Unkenntnis vom Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist als Wiedereinsetzungsgrund nur dann gelten läßt, wenn diese Unkenntnis auf dem\nUnterbleiben der im § 35 a StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung als solcher beruhen kann. Sic betrifft mit\nanderen Worten nur die Fälle, in denen das Urteil dem Beschwerdeführer ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden ist, nicht dagegen die Fälle, in\ndenen eine Mitteilung des Urteils an den Beschwerdeführer\n\ndes mit Gründen versehenen Urteils - überhaupt nicht stattgefunden hat. Hier trägt das Gesetz den Bedürfnissen der\nBeteiligten im allgemeinen viel nachhaltiger Rechnung, indem\ncs überhaupt schon den Beginn der Rechtsmittelfrist von\n\nder Mitteilung des Urteils abhängig macht (8§ 314 Ans. 2,\n341 Abs. 2, 400 StPO). Eine Ausnahme gilt jedoch insofern\ngerade für die gesotzlichen Vertreter des Beschuldigten,\n\ndie nach der ausdrücklichen Bestimmung des '§ 298 Abs. 1 StPO\nnur binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist\nselbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch\n\nmachen können. Diese Vorschrift wäre sinnlos, wenn die\n\nin der Hauptverhandlung ausgebliebenen gesetzlichen Vertreter auf dem Wege über die Wiedereinsctzung stets eine\n\nim Ergebnis doch von der für den Beschuldigten selbst laufenden Frist völlig unabhängige Befugnis zur Einlegung von\nRechtsmitteln» erhielten. Dabei ist zusätzlich zu beachten,\ndaß eine Zustellung dos mit Gründen versehenen schrift-Jichen Urteils innerhalb der seit der Verkündung laufenden\nFrist zur Einlegung dos Rechtsmittols nur in Ausnahmefällen\neinmal möglich sein würde. Sclbst wenn der Ordnungsvorschrift.\n\n„ A\n\näücs § 275 Abs. 1 StPO genügt und das Urteil mit den Gründen\n\nbinnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten gebracht\nwäre, wird die kanzleimäßige Bearbeitung regelmäßig so viel\nZeit beanspruchen, daß eine Zustellung vor Ablauf der\nRechtsmittelfrist nicht möglich ist. Schon dieser Hinweis\nzeigt, daß es nicht angeht, dem Gesetz — sei es nun dem\n\n§ 298 Abs. 2 StPO oder dem § 67 Abs. 2 JGG - eine mit Rücksicht auf die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels\nbegründete Rechtspflicht des Gerichts zur Zustellung des\nmit Gründen versehenen Urteils zu entnehmen, - zu einer\nZustellung, die im Hinblick auf die Bestimmung des § 298\nAbs. 1 StPO so kurz nach der Verkündung zu erfolgen hätte,\ndaß sie den gesetzlichen Vertretern noch die Möglichkeit\nrechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels gäbe. Zeitlich\nmöglich wäre allerdings eine auf das Rechtsmittel zielende bloße Mitteilung des Urteilsausspruchs nebst Rechtsmittelbelehrung. Aber auch für, sine £ solche Verpflichtung,\n\nwie sie das Oberlandesgericht Kita Qirsw 1960, 2353) ange-\n\nnommen hat, ergibt sich im Gesetz keine Stütze. Denn diescs hat dic Rechtsmittelbefugnis gerade deshalb immer\n\nwieder mit der Kenntnis der - sei es mündlich, sei es\n\nschriftlich - begründeten Entscheidung. verknüpft, weil\n\nes dio willkürliche Einlegung von Rechtsmitteln ohne Kemntnis der Gründe verhindern will. Es ist nicht einzusehen,\ndaß gerade in Jugenäsachen andere Maßstäbe gelten sollten.\n\nNach alledem ist an der früher auch vom Bayerischen\n\nObersten Landesgericht geteilten Meinung festzuhalten, daß\n\nder gesetzliche Vertreter, der die nach § 298 Abs. 1 StPO\n\nnit der Verkündung des Urteils im Beisein des Angeklagten\nin Lauf gesetzte Einlegungsfrist versäumt hat, dic Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht schon allcin aus\n\ndem Grunde beanspruchen kann, daß er vom Gericht keine\n\nMitteilung über den Ausgang der Hauptverhandlung erhalten\nhabe (BayObLG DRiZ 1928 Nr. 422; OLG Düsseldorf HRR 1941\nNr. 749). Die vom Gesetzgeber bewußt in die Soll-Form gefaßte Mitteilungspflicht nach § 67 Abs. 2 JGG beruht in\nerster Linic auf dem im Jugendstrafrecht im Vordergrund\nstehenden Erziehungsgedanken. Wo der Strafrichter erziceherisch eingreift, soll er an den kraft Femilienbindung\nund Gesetz erziehungsberechtigten Personen nicht vorbeigchen. Erzicherische Gründe können es nahelegen, dem zur\n\nHauptverhendlung nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter\n\ncine Abschrift des mit Gründen verschenen Urteils zuzu-\n\nstellen oder ihm gar schon vorher Mitteilung über den Aus-\n\ngang des Verfahrens zu machen. Mit der Möglichkeit der\nRechtsmitteleinlegung hat dies jedoch nicht ohne weiteres\netwas zu tun. Das zeigt sich gerade für den Regelfall,\ndaß das in Abwesenheit des geladenen Erziehungsbercechtigten oder gesetzlichen Vertreters verkündete Urteil diesem\nerst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der schriftlichen Begründung zugestellt werden kann. Hier wäre die\nHinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung nach § 35 a StPO\ngeradezu sinnlos geworden und würde nur dazu anreizen,\n\n‚dem Gericht wegen der in Wahrheit keineswegs vorwerfbaren\n\nBen\n\nji\ncn\n\n\"vorspäteten\" Zustellung Vorwürfe zu machen und ünbegründete Gesuche um Wiedereinsetzung anzubringen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nMai | Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/1-str-368-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/1-str-368-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.838326+00:00"}}