{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-09-25_1_StR_328_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-09-25","aktenzeichen":"1 StR 328/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: nein\n\n2190 037\n\nStGB § 158\n\nZum Begriff des \"Nachteile\" im Sinne des § 158.\nAbs. 2 StGB. nn N\n\nBER, Urt.v. 25. September 1962-1. StR 328/62 IE Um\n\n1 _StR_328/62","text_plain":"‚Tb\n\nNachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: nein\n\n2190 037\n\nStGB § 158\n\nZum Begriff des \"Nachteile\" im Sinne des § 158.\nAbs. 2 StGB. nn N\n\nBER, Urt.v. 25. September 1962-1. StR 328/62 IE Um\n\n1 _StR_328/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt und Rentner Matthäus W ED aus AB\nGE, “reis Com geboren am GE 1894 in:\nTa. Kreis BD\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. \"Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 25. September 1962, an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Dr. Geier |\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mi\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Ep |\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\nJustizangestellter ip 2 \\\n= \"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nuf äie Revision des Angeklagten Matthäus\nVD “ira. das Urteil des Tandgerichts Ulm\n\n(Donau) vom 30. Mai 1962, soweit es ihn be-\n‚trifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen. Feststellungen aufgehoben.\n\n‚Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIo Die Schwägerin des Angeklagten, die Witwe Katharina\n\nvom, verfolgte vor dem landessozialgericht in Stuttgart\n\ngegen das Land Baden-Württemberg die Zuerkennung einer\n.Kriegsbeschädigtenrente. Sie behauptete, der Magenkrets,\n\nan dem ihr Ehemann, Johann Wi, gestorben war, sei\n\neine Kriegsfolge gewesen. Das beklagte Land wandte da-\n\ngegen Us 2» ein, Magenleiden seien in der Familie Johann\n\n“EEE erblich. Am 27. Mai 1959 wurden der Angeklagte ne\nund sein Bruder Wilhelm 7 auf Ersuchen des Landes- | = ’\nsozialgerichts. vor. dem Amtsgericht Geislingen als Zeugen od\ndarüber vernommen, von welchen Ärzten sie in den letzten BE\n20 kis 25 Jahren behandelt worden seien. Der Angeklagte - |\nund sein Bruder Wilhelm bekundeten unabhängig vorneinander . :)\nbewußt wahrheitswidrig, sie. seien nie ernstlich krank\n\ngewesen, und verschwiegen, daß sie in den letzten\n\n10 Jahren von mehreren Ärzten wegen verschiedener Beachwerden behandelt worden waren. Beide haben ihre Aus-\n\n| sage beschworen. Wegen der Abweichung dieser Angaben\n\nvon den bei den Akten des ‚Landessozialgerichts befind-.\n\nlichen Leistungskarten der Krankenversicherungen er- a\n‚suchte das Landessozialgericht das Amtsgericht Geislingen, _ a\nnunmehr unter Beifügung, der Leistungekarten, den. Ange- . ee\nklagten und seinen Bruder unter Vorhalt des Inhalts‘ | BE\ndieser Karten nochmals‘ zu hören. Bei der erneuten Ver- 2\n‚nehmung vor dem Amtsgericht am 14, Juli 1959. erkannte . BR:\nder Angeklagte den Inhalt der leistungskarten als richtig, .\nan. Sein Bruder verweigerte die Aussage. Nach den Feststellungen der Strafkammer sind durch den Termin an\n14. Juli 1959 \"ausweislich der Kassenanweisung (Bl. 119\na. BA) 12.- DM Zeugengebühren entstanden\".\n\n- 3.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und seinen Bruder\nwegen Meineides zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt,\ndie Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt\nund sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder\nSachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nII. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten\nKatthäus VER mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde,\nDas in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel (RGSt 61, 123, 125) hat aus\nsachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.\n\nDie Anwendung des 8 158 SteB setzt zunächst voraus,\ndaß der Täter die unrichtige Aussage in allen - nicht\nvöllig unwesentlichen - Punkten durch die Mitteilung =\nder Wahrheit ersetzt (BGHSt 9, 99, 100). Der. ‚Beschwerdeführer hat nun zwar in seiner berichtigenden ‚Aussage\nvom 14. Juli 1959 einen der Ärzte, der ihn behandelt\nhatte (Dr.med. Rp) nicht genannt (s. 10 u). Dies .\nwar ater offentar- ein ganz unwesentlicher. Punkt. Denn\nDr. Re ira 5.8, 9 UA unter den Ärzten, die der\nAngeklagte bewußt verschwiegen habe, nicht aufgeführt.\nDas Landgericht durfte daher in der Aussage vom\n14. Juli eine Berichtigung sehen. Die Strafkammer hat\nsie jedoch für verspätet gehalten, weil schon vor der.\n\n Richtigstellung ein Nachteil. für einen. anderen entstanden sei (§ 158 Abs. 2 StGB). Denn einmal: seien.\n_ auf Grund des zweiten Beweistermins der im Endergebnis\n\nkostenpflichtigen Partei schon:12.- DM Zeugengetühren\n_ erwachsen. Zum anderen sei durch die falsche Aussage\nvom 27. Mai 1959 die Beweislage des beklagten Landes\nnachteilig verändert worden und die nochmalige Vernehmung der Zeugen notwendig geworden.\n\nN:\n\nDiese Begründung kann die Versagung der Rechtswohltat des § 158 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen. Dazu\nsei vorweg bemerkt: Durch die Zulassung der Berichti-\n‚gung einer Falechaussage will der Gesetzgeter dem Täter\neine goldene Brücke bauen. Bei der Frage, ob eine Berichtigung noch rechtzeitig war, ist daher eine gewisse großzügige hetrachtungenalas angebracht (ist 67,\n82, 83; Mezger- im IK, Anm. 4 b zu § 158 StGB).\n\nBezüglich der 12.- DM Zeugengebühren fehlt. es u wen\nnächst an der klaren. Feststellung, ‚daß dieser Betrag | er\nan Matthäus, ‚Wanner ausgezahlt würde oder durch seine u\n. Zeugenvernehmung 'veranlaßt war. Die Urteilsfeststellungen\n\"lassen die. Möglichkeit offen, was auch die Verteidigung\n_ kehauptet, daß der genannte Betrag an Wilhelm vom\nals Zeugengebühren. ausgezahlt wurde. - Abgesehen davon\nhätte auch erst zit der Auszahlung der Zeugenentschädigung ein Nachteil :im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB entstehen können. Zeugengebühren. werden indes, von Vorschußleistungen abgesehen, erst angewiesen und ausbezahlt, nachdem der ‚Zeuge vernommen worden ist\n(§ 8 14 Abe. 1; 13 des Ges. über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957). \"Matthäus\nVE hatte aber schon durch seine Bekundung in jenem Termin seine frühere Falschaussage berichtigt. vd\nEine tlosse Gefährdung der Rechtsstellung eines an- u “\nderen wäre noch kein Nachteil im Sinne des Gesetzes :\n(RERspr. Ex 905, 507; RGSt 56, 240, 241).\n\n.\n\nDaß ‚als Folge der Falschaussage und vor der: Be-\n'richtigung für die im Ergebnis kostenpflichtige Partei\nsonstige, und zwar wirkliche Nachteile in kosten- und ‘\n gebührenrechtlicher Hinsicht entstanden seien, nimmt = “\ndas Landgericht offenbar selkst nicht an. j\n\nu Abs. 2 StGB setzt vielmehr insoweit eine über die\n\n-5.-\n\nAuch der weiteren Begründung der Strafkammer - Nachteil durch Verschlechterung der Beweislage — kann der\nSenat nicht zustimmen, Richtig ist allerdings, daß\ndurch die Fals schaussage die Beweislage für das beklagte Land - übrigens. kaum. meßbar — beeinträchtigt\nworden war. Einen solchen aus jeder falschen Aussage\nfolgenden rein begrifflichen Nachteil hat aber das\nGesetz in § 158 Abs. 2 StGB nicht vor Augen. Denn es\nist gerade bestrebt, solche Folgen durch, die Zulassung\n. der Aussageberichtigung möglichst abzuschwächen oder\n‚zu beseitigen (RG JW 1928, 2029 Nr. 15)..Der § 158\n\nerwähnte Aussagefolge hinausgehende, greifbare und\nnicht ganz unerhekliche Verschlechterung der Lage\neines anderen voraus (BCH v. 18. Juli 1952 - 1 StR\n860/51 S.' 4, 5). Solches kann, je nach Sachlage,. etwa\nangenommen werden, wenn infolge der Tat (R6St 45,\n\n301 ff; 60, 160, 161) eine der Parteien oder beide\nsich genötigt sahen, neue Beweismittel ‚ausfindig zu\nmachen oder sonstige einige Kosten verursachende\nSchritte zu unternehmen, ferner, wenn die: Erhebung\nweiterer Beweise die Folge war, oder das Gericht eine\n- einem anderen - nachteilige Maßnahme traf (vgl.\nR6Rspr. 9, 697, 700: einstweilige Einstellung‘ der\nZwangsvollstreckung; BGH vom 25, Februar 1958 - 1 StR\n39/58: Beauftragung eines Rechtsanwalts, als Neineidsfolge, seitens der durch die Falschaussage beeinträchtigten Partei; sowie die von Doerr in JW 1928,\n\n2029 angeführten weiteren Beispiele aus der Recht=-\nsprechung).\n\nNun sind zwar hier der Angeklagte und sein Bruder\nerneut ala Zeugen vernommen worden. Dadurch trat aber\n\n‚'s\n\nnoch kein Nachteil im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB.\nfür das beklagte land ein. Diese nochmalige Vernehmung diente vielmehr gerade dazu, die etwaigen\nWirkungen der früheren Falschaussage möglichst zu\nbeseitigen. Diese Auffaseung muß hier um so mehr\ngelten, als das erste Vernehmungsersuchen (88 5,\n\n\"106 Abs. 3 Nr. 4 des Sozialgerichts-Gesetzes); weil\ndie ärztlichen Unterlagen (§ 106 Ats. 3 Nr. 2\n\ndes SGG) nicht beigefügt wurden, unzureichend und\n\ndie spätere nochmalige Vernehmung des Angeklagten\n\nund seines ‚Bruders unter. Vorhalt des Inhalts der\nLeistungskarten eigentlich die notwendige Folge\n\njenes Versäumnisses gewesen war. - Im Fall RG Wu 1934,\n559 Nr. 12 war infolge der Falschaussage eine weitere\nZeugin vernommen worden, bevor der Täter der Wahrheit die Ehre gab. Der Sachverhalt war also. anders\nals hier. |\n\nDa somit die Anwendbarkeit des § 158 Abs. 1 StGB.\nauf den Angeklagten vom Tatrichter rechtlich nicht\neinwandfrei verneint worden ist, kann auch die.\n Hilfserwägung der Strafkammer (Ss. 14 ff UA) den\nBestand des Urteils, soweit es Matthäus va.\nbetrifft, zum Strafausspruch nicht rechtfertigen \\\n(B6HSt 7; 359, 360 mit weiteren Nachweisen).\n\nDas Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufzuheben. Demgemäß wird. auch über\ndie Nebenfolgen (vgl. § 161 StGB) und die Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung erneut zu befinden sein;\nunberchadet des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO.\n\nDer Tatrichter hat ferner Gelegenheit, das Strafmaß\ntei dem Beschwerdeführer Matthäus VW, auch unathängig\nvon § 158 StGB, zu überprüfen. Dieser Angeklagte, ein\nInvalide aus dem ersten Weltkrieg (Verlust eines Auges),\nwar zur Zeit der Tat immerhin schon 64 Jahre alt. Er hat\nauch durch seine baldige Berichtigung doch wohl mehr Mut\nzum Bekennen der Wahrheit gezeigt als sein. neunzehn Jahre\njüngerer Bruder Wilhelm. Diese Umstände sind in dem sonst\nsehr sorgfältigen Urteil des Landgerichts nicht erkennbar\ngewürdigt worden. (vgl. S. 17 UA). | |\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier . Sseitertt Willms\nMi Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/1-str-328-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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