{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-09-25_1_StR_323_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-09-25","aktenzeichen":"1 StR 323/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_323/62 2100 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngsegen\n\nden Kaufmann Hanns Walther 2 ED aus Te sort\ngoboren am EEE :9314, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n-als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof EEEEED\nin der Verhandlung ,\n\nBundesanwalt Dr. BEER vc: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndos Landgerichts Mannheim vom 22. März 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen\nund wegen Betruges jeweils zum Nachteil der Frau\n\nKB verurteilt ist,\nb) in den Fällen de Ce und AB in Strafausspruch,\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDice weitergehende Revision des Angeklagten wird\nvervorfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[A\n\n-2-\n\nGründe:\n\nuuhlia.nur, aim sun una mu nme ande Mr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im\nübrigen wegen Untreue in vier Fällen, in einem Fall begangen in\nTateinheit mit Unterschlagung, und wegen Betruges in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis und vier Gelästrafen verurteilt, die durch Anrechnung. eines\nTeils der Untersuchungshaft ‚als getilgt gelten. Die Revision |\n‚des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und. ‚sachlichen =\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n4 . Die _Yertahzenszügen\n\nnd Alan. Are SEN. ORT EEE\n\n© 0.8) Der Verteidiger nat in asr Heuptverhandlung vor \"dem. 1\nLandgericht die Vernehmung ces Josef: CC und des Josef.\nKB iarüver beantragt, daß die Bekundungen ägr Zeugin Frau\nKB in einigen ihre persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten betreffenden Punkten unrichtig seien. Das Landgericht hat\ndiesen Beweisamtrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten\nTatsachen \"im Hinblick darauf, daß’ es sich: insoweit mwrum\nausschließlich ihre private. Sphäre berührende Vorgänge\" hande- .\nle \"und die Zeugin: X 7 sich. möglicherweise in. diesen Punkten ihrer Aussage ‚geirrt\" 'habe, für die Entscheidung ‘ohne Be=.\n\"deutung seien; In ‚den Urteilsgründen hat das Landgericht über .\ndie Glaubwürdigkeit der Frau KO ausgeführt: \"Mag sie auch\nbestrebt gewesen sein, vor und außerhalb. der Hauptverhandlung\nauf Kosten der Wahrheit Dinge, ihrer. persönlichen. Lebensführung\nzu verschleiern und zu. beschönigen, = at : -Kamne: ]\ndrei Tage dauernden‘ Hauptverhandlung doch die sichere Über-Zeugung gewonnen, daß sie vor ‚Gericht über. das. strafrechtlich\nzu würdigende Verhalten des Angeklagten zum die Wehrheitgesagt hat.\" (21 un). N\n\nDie Revision sieht in der Ablehnung des Beweisamtrages\neinen Verstoß gegen $S 244 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO. Entgegen\nder Ansicht des Landgerichts seien die Beweistatsachen für die\n\nEntscheidung von erheblicher Bedeutung gewesen, da sie die\nGlaubwürdigkeit der Frau Kg wesentlich erschüttert hätten,\nZudem habe das Landgericht sich in den Urteilsgründen in\nWiderspruch zu den Gründen des den Beweisamtrag ablehnenden\nBeschlusses gesetzt.\n\nFür die Entscheidung ist eine Tatsache dann ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht erkennbar ist oder wenn ‚sie ‚trotz eines\nsolchen Zusamnenhangs ungeeignet. ist, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RESt 64, 433). ‚Ein zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine sog.\nHilfstatsache handelt, die der Bewertung der Glaubwürdigkeit\neines Zeugen dienen soll (BER NIW 1961, 2069 Nr. 12). Ob die-.\nse Tatsache aber geeignet. ist; ‚die, Entscheidung, zu beein- |\nflussen, hat der. Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Er-\n\n. messen zu entscheiden (Rest. 29, 368). ‘Er entscheidet im. Rah- .\nmen der ihm. allein Züstehenden freien Beweiswürdigung (§ 261°\nStPO), ob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht\n\nfür das zu erlassende Urteil ‚zukommt. Ist er Sich. aber von\nvornherein derüber klar, daß er. einer erst noch zu beweigen-.\nden Tatsache auch für den Fall des Beweises keine Bedeutung\nfür die Entscheidung einräumen würde, so wäre die Beweisaufnahme zwecklos. Iehnt er in diesem Fall die Beweisaufnahme\nmit der Begründung ab, deß die Tatsache ohne. Bedeutung. sei,\nso hält er sich: im’ Ra men seiner Beweiswürdigung, die mit der\nRevision nur angreifbar ist, soweit. sie einen Rechtsfehler\nenthält, insbesondere. also, soweit sie ‚mit Denkgesetzen öder\nallgemeinen Erfahrungssätzen in: ‚Widerspruch. steht. (BGH Urteil:\nvom 24.. November 1959. - StR 567/39. 0 FE E\n\nDie Strafkammer hätte den Beweidantrag also. ohne Rechtsverstoß mit der Begr ündung ablehnen können, daß es für die\nGlaubwürdigkeit der Frau Kge in den den Gegenstand des\n\nVerfahrens bildenden Vorgängen ohne Bedeutung sei, wenn sie\nin Dingen, die ausschließlich ihre private Sphäre berührten,\ndie Unwahrheit gesagt habe; denn der Beweisamtrag - richtig\nverstanden — zielte darauf ab, nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unrichtigkeit der Aussagen der Frau\n\nKm Ssarzutun.\n\nWenn die Strafkammer in den Gründen des Beschlusses, mit\ndem sie den Beweisamtrag ablehnt, nur von der Möglichkeit\neines Irrtums der Frau } spricht, so hat sie den Be- |\nweisamtrag in Wahrheit nicht voll beschieden. Das will. ersichtlich auch die Revision rügen,\n\nIn den Urteilsgründen (21 UA) hat die Strafkammer zwar dar- '\n. gelegt, daß Frau Kggw vor und außerhalb der Hauptverhandlung\nauf: Kosten der Wahrheit Dinge ihrer persönlichen Lebensführung\nzu verschleiern und zu beschönigen versucht, also insoweit bewußt unrichtige Angaben gemacht habe. Diese Wendung des angefochtenen Urteils bezieht sich aber erkennbar nicht auf ihre\nAussage in der Hauptverhandlung. ZU. den Angelegenheiten. ihrer\npersönlichen: Lebensführung. Im übrigen wäre es unzulässig,\n\nim Urteil die fehlerhafte Begründung. eines’ Ablehnungsbe- . u\nschlus ses durch Nachschieben anderer ‚Ablehnungsgründe zu. Bet\nrichtigen (EGH KW 1951, 368. Nr. 24). Ganz. abgesehen. davon\n 1äßt sich aus den Urteil nicht ersehen, ob’ sich. die Aus- .\nführungen über die früheren. Angaben der Frau Ku zu ihrer\npersönlichen Lebensführung . auch auf. die in dem. Beweis samtrag I\nder Vorteiäigung genannten Tatsachen bezichen, | nn\n\nDer Beweisamtrag ist a vom Landgericht nit’ einer nicht u\nausreichenden Begründung abgelehnt‘ worden. Es 158t sich nicht =\nausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesen Mangel\nberuht.\n\nb) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen Cup unä Jose?\nKB veiter über einige die geschäftlichen Verhältnisse\nder Frau Kg betreffenden Punkte beantragt. Er wollte\ndamit dartun, daß die Geschäftslage der Frau KB schon\nbei Beginn ihrer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten schlecht\ngewesen sei und daß sie über ihre finanziellen Verhältnisse\nvor Gericht unwahre Angaben gemacht habe.\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil er zum\nZriecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei,. und hat\ndazu ausgeführt 2\n\n\" Das Verfahren ist nunmehr schon seit Septenber 1960\n\nbei Gericht anrhängige. Der Angeklagte befindet sich nun\nschon seit fast 1 1/2 Jahren wieder: auf freiem. Fuß, Er\nwurde von dem Vorsitzenden der. Kammer durch Verfügung vom\n11.10.1961 aufgefordert, bis spätestens 31.10.1961 etwaige\nBeweisamträge einzureichen oder durch seinen Verteidiger\neinreichen zu lassen. Hinzu kommt, daß der Angeklagte\nselbst am 19. Oktober 1961 anläßlich eines anderen Strafverfahrens sich in Wannheim aufgehalten hat und spätestens\nbei dieser Gelegenheit in der Lage gewesen wäre, sich.\nmit seinem Verteidiger wegen der Stellung geeigneter\nBeweisamträge persönlich in Verbindung zu. setzen. n\n\nMit Recht beanstandet die Revision die Ablehnung. des De\nweisamtrages mit der angeführten Begründung. als dem Gesetz.\nnicht entsprechend. Sie ist in doppelter Hinsicht Tenlsrhatt..\n\naa) Das Landgericht nimmt eine Verschleppungsabsicht des\nAnseklagten an, obwohl es sich um einen Beweisamtrag seines\nVerteidigers handelt. Die Frage, ob ein: Boweisamtrag nur der\nVerschleppung dient, de arf aber nur. sus der Person des. Antragsstellers entschieden werden, ‚Der Verteidiger hat: neben. dem ängeklagten ein völlig selbständiges Antragsrecht, ‘Hat er den Beweisamtrag gestellt, so kommt es nur auf seine etwaige Ver-\n\nu ade Den da nn\n\nschleppungsabsicht an (RG JW 1931, 2818 Nr, 37; EGH NIW 1953 ,\n\n-6- . on Ik!\n\n1314 Nr. 21). Der Antrag des Verteidigers wird nicht da-\n\ndurch zum Antrag des Angeklagten, daß er ihn \"namens des\nAngeklagten\" oder \"”jn ähnlicher Form anbringt. Anders liegt\n\nes nur dann, wenn der Verteidiger den Antrag als bloßes\n\nWerkzeug des Angeklagten stellt und ihn sich nicht selbstän-\n\ndig zu eigen macht oder wenn der Angeklagte ohne verständige\nBegründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit sich der Ver- Be\nteidiger verläßt, bestimmenden Einfluß auf die Antragstellung\nninnt (BCH aa0). Ein solcher Fall liegt hier jedoch Bicht vor.\n\nDas Landgericht. hat also den Beweisamtrag schon deshalb\nmit fehlerhafter Begründung abgelehnt, weil es ein Handeln\n‚in Verschleppungsabsicht beim Angeklagten. bejaht) hat statt\nbeim Verteidiger, der ‚den. Beweisamtrag gestellt. hat. BE\n\n| bb) Hinzu kommt, daß das Landgericht seine. Amahne, der.\nAngeklagte habe in Verschleppungsabsicht gehandelt, nicht\nfehlerfrei begründet. hat.\n\nDer Beschluß, durch den ein Beweisamtrag wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wird, bedarf einer sorgfältigen, eingehenden\nBegründung, die eine Nachprüfung. ermöglicht, ob: er auf rechtlich einwandfreier Grundlage beruht. Der Umstand, daß Zeugen\nerst in der Hauptverhendlung benannt werden, obwohl der An:\ntragsteller in der lage war, 'sie bereits früher zu. benennen, ui\nreicht allein zur Begründung der: Verschleppungsabsicht nicht\naus (RG I# 1932, 2732 Nr. 33): Die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Verschleppunge absicht setzt vielmehr voraus, daß\n“ durch die Beweiserhebüng das Verfahren tatsächlich verzögert -\nwürde. (EGH NW 1958, 1789 Nr. 21) und daß es dem Antragsteller\nin Wirklichkeit gar nicht darauf. ankommt, durch die Beweiser-.\nhebung seine Lage: zu verbessern, er vielmehr nur die Urteils- °\nfällung hinauszögern, also eine Vvex rtagung durch einen äußerlich u\n\n- T-\n\neinwandfrei erscheinenden Beweisamtrag erreichen will\n\n(RG JW 1932, 2732 Nr. 33; BGH Urteil vom 8. November 1955\n\n- 1 StR 413/55 -). Können die beantragten Beweise in kurzer\nZeit erhoben werden, so fehlt es schon an der Voraussetzung,\ndaß eine dem Antrag stattgegebene Beweisaufnahme das Urteil 1\ntatsächlich hinauszögern würde. Von einer Verschleppung kann\ndann keine Rede sein. So aber kann es hier liegen. Die in\n\ndem Beveisamtrag benannten Zergen, die in Trier-Mertesdorf\n\n\" und Oberlahnstein wohnen, konnten wahrscheinlich schon für\nden Tag nach der Antragstellung, der auch noch Sitzungstag u\nwar, zur Vernehmung nach Mannheim geladen werden, so daß...\neine nennenswerte Verzögerung der Urteilsfällung nicht‘ einge-\n' treten wäre. BE 2 ee m\n\n Hinzukomnt olgendes: Nach dem ganzen _ Zusammenhang - \"war |\nder Beweisamtrag die Antwort: auf Bekundungen, die Frau. Ku\nals Zeugin in der Hauptverhandlung machte. Die Begründung des\nBeschlusses enthält keine Angäben darüber, ob sich Frau Br 3 7\nim Vorverfahren ebenso ‚geäußert hatte, ob dem Angeklagten =\n\"und seinem Verteidiger das bekannt war und ob sie. ‚mit einer\n\"Wiederholung dieser Bekundungen. in der Hauptverhandlung 'rechneten oder rechnen mußten. Es bleibt zum mindesten. die Nöglichkeit offen, daß diejenigen Bekundungen der Prau I 78\ndenen der Beweisamtrag. entgegentreten. wollte, für. den Angeklagten und seinen Verteidiger neu war. Mit einer‘ solchen Verfahrenslage ist die ‘Annahme. des Landgerichts, der Angeklagte \\\n‚habe gleichwohl in Verschleppungsabsicht gehandelt, es sei\nihm also. gar nicht ernsthaft darauf angekommen, seine Lage\n. durch die Beweisörhebung. zu ‚verbessern, ‚schlechthin unvereinbar. Das Landgericht hat den Beweisamtrag in Wahrheit: nicht\nwegen Verschleppungsabsicht abgelehnt, sondern weil er- einer u\nMeinung nach verspätet gestellt war, und damit gegen. sw\nMs. 3, 246 StPO verstoßen. |\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil\nauf diesem Verstoß beruht, soweit es sich un die Fälle Kom\nhandelt. Feststellungen über die schlechte Vermögenslage der\nFrau Kin zu Beginn ihrer geschäftlichen Beziehungen zum\nAngeklagten und über die Unrichtigkeit der von ihr über ihre\nVermögenslage gemachten Angaben hätten möglicherweise zu\neiner anderen Beurteilung der Sachlage geführt.\n\n. Die dargelegten Verfahrensmängel müssen zur Aufhebung des 5\nangefochtenen Urteils in den Fällen Kg führen ‚(äreı. Fälle\nder Untreue und ein Fall des Betrugen).\n\n2. Die Sachrüge\nDie auf die allgemein erhobene nicht. näher eusgsführte Rüge j :\nder Verletzung der §§ 266, 246, 263 StGB gestützte Sachrüge ist\nmit Ausnahme des äritten Falles. der. Untreue zum Nachteil der =\nFrau Kae offensichtlich. unbegründet. Abgesehen von. diesem\nFall enthält das. Urteil keinen Rechtsfehler ‚zum. Nachteil, des\nAngeklagt en.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil\nder Frau a 5) bei der. Begebung des. Wechsels über 2, 500 mu\n‚am 7. Mai 1959 begegnet. allerdings s jachlichrechtliken ‚Bez; .\n\n- denken. Dieser Wechsel war nämlich nach den Ausführ rungen auf\n‚13 UA ein Prolongationswechsel, der. zusammen mit einer Bar-\n\n' zahlung in Höhe von 778 DM zur Einlösung eines früher, am\n\n'6. Februar 1959, ‚gegebenen Wechsels über ‚einen Bet rag von u\n3.178 DM verwandt wurde, den: Frau KB ebenfalls akzeptiert\nhatte. Dieser erste von Frau SEE akzeptierte, Wechsel jet\nnicht Gegenstand. des Verfahrens. .\n\nZwar war die Begebung des Wechsels über 2.500 IM ein Nachteil für Frau am, da sie eine neue Verpflichtung in dieser\n\nHöhe auslöste. Der Nachteil wurde aber dadurch ausgeglichen,\ndaß mit der Begebung des Wechsels die Verpflichtung der Frau\nKB aus dem Wechsel vom 6. Februar 1959 in Wegfall kam,\nder durch die Begebung des Wechsels über den Betrag von’\n2.500 DM entstandene Schaden also durch einen zugleich eingetretenen Vermögensvorteil ausgeglichen wurde. Dann aber\nfehlt es bei der Begebung des Wechsels über 2.500 DM an der\nZufügung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB (R6St 75,\n230; vgl. auch Urteil des Senats vom 9. Januar 1962 - 1 StR\n459/61 -). |\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung\ndes Angeklagten in den vier Fällen zum Nachteil der Frau\nKB in denen das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt, die Höhe der Strafe in den beiden verbleibenden Fällen\nbeeinflußt hat, muß das Urteil in diesen beiden Fällen im\nStrafausspruch aufgehoben werden. Ferner ist der Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitstrafe aufzuheben:\n\n- 10 -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden\nhaben.\n\nDr. Geier Seibert . Willms\n\nMi . Sanders .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/1-str-323-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-25/1-str-323-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.791871+00:00"}}