{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-09-24_1_StR_563_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-09-10","aktenzeichen":"1 StR 563/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Galvaniscur Richard HB ; geboren am\n\nGEEEEEED 9:5 in YEREED, zuletzt onne festen Wohnsitz,\n\nPur Acit in Untersuchungshaft,\nvegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n” als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEREEERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n24. September 1962 zum Strafausspruch und zum\nRückfall mit den zugehörigen Feststellungen\neufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen. j\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der unter anderem schon dreimal zu erheblichen\nZuchthausstrafen verurteilte Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im\nRückfall, ferner wegen vier versuchter Verbrechen der\nUnsucht nit einem Kind, davon drei in Tateinheit begangen, zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt, auch ist bei ihm die\nSicherungsverwahrung angeordnet worden,\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\ngerüst wird. Das Rechtsmittel muß teilweise Erfolg\n\nhaben,\n\nII. ifach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels\nrichtete der Angeklagte unter dem 24. November 1962 an die\n\n- 3 -\n\nJugendkarmer eine Eingabe, in der er das Gericht darum\nbat, ihm die Sicherungsverwahrung im Gnadenwege zu\neriassen. Im Rahmen der von ihm hierbei gemachten Vorschläge erklärte er unter anderem, er nehme seine Reviclon zurück. Diese Rücknahmeerklärung war unwirksam\nund daher unbeachtlich, weil sie an Bedingungen geknüpft war (BGH NIW 1954, 243 Nr. 18; Schwarz/Kleinknecht, 24. Aufl., Einl. 4 J, S. 21; vgl. auch die\nspätere Erklärung des Angeklagten vom 10. September 1963,\nBi. 135 d.A.).\n\nIII. 1) Der Angeklagte macht geltend, er habe, infolge\nTaubheit auf dem linken und zeitweiliger Beeinträchtigung\nder Hörfähigkeit auf dem rechten Ohr den Gang der\nVerhandlung nur unvollständig aufzunehmen vermocht. Die\nunmittelbar am Richtertisch stehenden Zeugen habe er zum\nTeil überhaupt nicht verstehen und infolgedessen nicht\näic ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen geben\nkönnen.\n\nDer Angeklagte war nicht taub i.S. der §§ 186 GVG,\n259 Abs. 2 StPO sondern schwerhörig (S. 4 UA). Im Hauptverhandlungstermin vom 24. September 1962 hat der\nAngeklagte nicht geltend gemacht, er könne die Zeugen\n(Zeuginnen) nicht verstehen (vgl. auch die dienstlichen\nfußerungen der Richter vom 7., 12. und 13. November und\ndes Landgerichtsarztes vom 6. November 1963). Der Beschwerdcführer, dem übrigens ein Verteidiger zur Seite\nstand, kann daher jetzt nicht rügen, er sei verhandlungsurfähisg oder in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise\nbehindert gewesen (RGSt 15, 172 ff; BGH IM § 259\nAbs. 2 StPO Nr. 1; BGH Urt. v. 29. April 1954, 3 StR\n4139/53, 5. 5/6; Beschluß des Senats vom 22. Februar 1962\nin der Sache Mering, 1 StR 24/62). Im Verhandlungs-\n\nvr\ns\n_\n\n-A-\n\nprotokoll (S. 6 ) ist übrigens festgestellt, daß der\n§ 257 StPO beachtet worden ist (Bl. 74 d.A.)s\n\nFür die künftige Verhandlung wird auf Nr. 22 Abs. 1\nder Richtlinien für das Strafverfahren hingewiesen. Obwohl es sich insoweit nicht um protokollßflichtige Förmlichlzeiten handelt, wird doch empfehlenswert sein, in\nder !icderschrift klarzustellen, daß der Angeklagte alles\nverstanden hat.\n\nIV. 1) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist\n- vom Rückfall abgesehen -— rechtlich nicht angreifbar.\n\nDie rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten\nbei Rositta MlBunä enschließend gegenüber den drei\nanderen Mädchen als versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1\niir. 3 StGB läßt keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfcehler erkennen, Zum Fall Rositta kann auf\nBGHSt 6, 302, 304 verwiesen werden. Mit Recht hat die\nstrafkamnmer in dem letzten Vorfall - mit den drei Mädchen - nicht drei selbständige Handlungen gesehen, sondern\ndrei, in Tateinheit stehende versuchte Verbrechen (RG\nJU 1936, 260 lir. 20; BGHSt 1, 20 ff.).\n\nRechtlich einwandfrei sind auch die Darlegungen des\nTatrichters, daß es sich im Fall mit dem Fahrrad nicht\num unbefugten Gebrauch im Sinne des § 248 b StGB, sondern\num einen Diebstahl gehandelt habe (S. 4, 7 UA).\n\nDagesen sind die Voraussetzungen des strafschärfenden\n§ 244 Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, daß ein als Dieb,\nRiuber usw. Bestrafter \"darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat.\" Es genügt daher nicht, in den\n\n-5-\n\nUrtceilsgründen die Daten der Verurtcilungen anzuführen,\ndie nach den §§ 244, 245 StGB den Rückfall begründen\nsollen. Viclmehr muß auch die Begehungszeit der der\nzweiten Vorverurteilung zugrundeliegenden Straftat angegeben\nwerden (RG JW 1937, 1802 Nr. 52; BGH Urt. v. 22. Novenber 1960, 1 StR 419/60). Das Landgericht hat aber\nhier bei keiner der für den Rückfall in Betracht\nkorsenden früheren Taten die Begehungszeit genannt\n\n(3. 3, 8 UA). Daß der Angeklagte schon in diesen Fällen\nwegen Dicbstahls im Rückfall verurteilt wurde, befreite\nvon der Notwendigkeit der Mitteilung der Tatzeit im\n\njetzigen Urteil nicht; ebensowenig der Umstand, daß\nder Eröffnungsbeschluß (Bl. 30 d.A.) die der zweiten\nVorverurteilung zugrundeliegende Tatzeit anführt\n\n(RG aa0).\n\n2) Hieraus ergeben sich zugleich Bedenken gegen die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den ihm\nzur Last gelegten Diebstahl als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen. Denn der von der Straf-Kemner angewendete § 20 a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß\ndie der zweiten früheren Verurteilung zugrundeliegende\nTat nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen\nworden war (BGIISt 7, 178 ff sowie die vorgenannte Entscheidung des Senats vom 22 November 1960, 1 StR\n419/60).\n\nAber auch davon abgesehen sind die Darlegungen der\nStrafkerner zu § 20 a Abs. 1 StGB nicht ausreichend.\n\nDie früheren Verfchlungen des Angeklagten und auch\nco Intwendung des Fahrrades betrafen sämtlich Vermögensstraltaten. Demgegenüber sind die gegenüber den\nWädchen begargenen sittlichen Ausschreitungen Straf-\n\ndi\n\n-6 -\n\ntaten ganz anderer Art. Dieser Umstand schließt zwar die\nAnwendung des § 20 a Abs. 1 StGB auch insoweit nicht aüs.\nDaß der Angeklagte auch die beiden Sittlichkeitsverbrechen\naus einem inneren verbrecherischen Hang begangen hat und\nwegen dieses Hanges dic Gefahr besteht, der Angeklagte\nwerde rach Strafverbüßung ähnliche Sittlichkeitsverbrechen\nbegehen, bedurfte indes näherer, besonders sorgfältiger\nIegrürdung (RGSt 70, 214; BGHSt 16, 296, 297). Daran hat\ncs das Landgericht fehlen lassen, Die Strafkammer ist\narschkeirend der Auffassung: Wenn ein erheblich Vorbestrafter\n«lsbald rach Verbüssung der letzten Strafe wiederum Straftaten begehe, dann sci er hinsichtlich sämtlicher neu\nbegargenen Verbrechen ohne weiteres als gefährlicher Gewohrhcitsverbrecher anzuschen; der Hang ergebe sich aus\nseinen verbrecherischen Tun (S. 10 - 12 UA). Allgemeine\nBemerkungen dieser Art reichen jedoch als Begründung nicht\naus. Desgleichen nicht die Angaben über frühere Verhaltensweisen des Angscklagten, die zum Teil rund zwanzig\nsehre zurückliegen (S. 11 unten UA). Sein Verhalten während\näcs letzten Krieges (Umgang mit Fremdarbeiterinnen usw.)\nwar hier für § 20 a Abs. 1 StGB ohne jede Bedeutung. Bezüglich der späteren Betätigung als Beobachter von Liebesraaren fehlen nähere Einzelheiten. Jedenfalls erfordert\n\nder § 20 a Abs. 1 StGB die \"Gesamtwürdigung der Taten\"\n(vgl. auch EGH NW 19553, 673 Nr. 16). Der Angeklagte\n\nwar aber, wie das Landgericht zugibt, bisher wegen Sittlichkeitsverbrechen noch nicht bestraft worden. Luck § 20 a\n\nAbo. 2 StGB kam hier nicht in Betracht, da es sich rechtlich nur un zwei Straftaten gegenüber den Mädchen handelte.\n\nDie Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohrheitsverbrecherıs nach § 20 a Abs. 1 StGB auch hinsichtlich dieser sittlichen Verfehlungen gegenüber den\nzüädchken hätte sich vielleicht dann rechtfertigen lassen,\n\na rn ne u\n\n- T-\n\nwenn näher dargelegt worden wäre, daß ihm jedes Empfinden\nfür die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit auf\n\nGrund sciner Veranlagung oder infolge seines be-\n\nsonderen ‘/erdegangs abhanden gekommen war, er sich\n\nalso bewußt_ gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der\nRechtsordnung auflehnte (BGHSt 16, 298). Das angefochtene\nUrteil enthält zwar gewisse Andeutungen in dieser\nRichtung, wenn cs 5. 10, 11 UA heißt: \"Dr. Bittner (der\nLardgerichtsarzt) schildert den Angeklagten als weichen,\nwerig verlässlichen Menschen, der nicht in der Lage ist,\nselbst den einfacheren Geboten einer sittlichen und\ngesetzlichen Ordnung... zu entsprechen, Dieses Bild\n\ndeckt sich mit dem, das die Kammer vom Angeklagten in\n\nder Hauptverhandlung gewonnen hat\", Damit stimmt aber\nnicht völlig übercin, was auf S. 4 UA vom Angeklagten\ngesagt wird: \"Scine moralischen und ethischen Wertmaß-\n\nstäbe sind weitgehend verkümmert\". Demnach waren sie also doch noch teilweise bei ihm vorhanden. Ein labiler\nfensch ist nicht notwendig ein \"Allround-Verbrecher\"\n\nim Sinne der oben genannten Entscheidung des Senats. Nach\nallcden biotcet das Urteil kein geschlossenes, eindeutiges\nkriminalbiologisches Bild von der Persönlichkeit des\nAngeklagten.\n\nY. Somit wird die Annahme der Rückfallvoraussetzungen\nund die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher Äurch die bisherigen Feststellungen nicht hinrcichend getragen. Dies hat die Aufhebung des Urteils zum\nRückfall und im gesamten Strafausspruch, je mit den Feststellungen, zur Folge, womit auch die Anordnung der\nSicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) ihre Grundlage verert. Die weitergehende Revision dagegen ist als un-\n\nad\nPe\n\nkegrürdet zu verwerfen.\n\nDer Tatrichter hat Gelegenheit, näher festzustellen,\nwas der Angeklagte in den ersten Tagen nach der Entlassung aus dem Zuchthaus getrieben hat und in welcher\nLage cr sich befand, als er das Fahrrad entwendete.\n\nDr, Geier Seibert Willms\n\nHübner . Fischer\n\nBONE LT Gag) 9E > Bade TREE LINSER DeET 7ER DRG 97-21 ee ae\n\nen RN BR Rt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-10/1-str-563-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-10/1-str-563-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.769813+00:00"}}