{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-09-18_1_StR_245_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-09-18","aktenzeichen":"1 StR 245/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"| 2189 002\n\nWehrstrafG (WStG) § 47\n\nAusbildungsdienst ist auch der Einsatz als Sicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer Artilleriebatterie.\n\n‚56H, Urt. v. 18. September 1962 - 1 StR 245/62 - 16 Lüneburg","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) 8. 6/7 / 3\nAmtliche Sammlung: ja ? |\n| 2189 002\n\nWehrstrafG (WStG) § 47\n\nAusbildungsdienst ist auch der Einsatz als Sicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer Artilleriebatterie.\n\n‚56H, Urt. v. 18. September 1962 - 1 StR 245/62 - 16 Lüneburg\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Glasergesellen Gerd © PER aus Hu,\ndort geboren am EB :939, | nn\n\n>. den Bankkaufmann Wolfgang T aus HB dort\nee 5 ED zu Sam or:\n\n3. den Unteroffizier Peter S ec MD zu: ru rt -\n\ngeboren am EEED 1958,\n\ndort geboren am | 1944,\n\n5. den Hauptmann H ET\n_ geboren am Su ' BEE | SE\nwegen fehrlässiger Tötung. und. Fahrlägeiger Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshots. in. der. Sitzung\nvom 18. September 1962,. an der teilgenommen. haben: 2\n\n Senatspräsident Dr. Geier\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nQundesrichter. Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals ‚beisitzende Richter,\n\n‚Vberstaatsannalt bein Bundesgerichtsk: |\nals Vertreter der. Bundesanwaltsc at\n\nJustizangestellter [| mu “\nBen Urkunäste ıter der. Geschäftaste:\n\n:für ! Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen. der Angeklagten B m:\nwird das Urteii des-TLandgerichts Lüneburg. vom'10; züibe\n' soweit es sie petrifft, mit den Feststellungen aufgehe Ne. L\ndiesen Umfang wird die. Sache zu neuer Verhandlung und Entschei.\n@ung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das ‚Tandgericht;;\nzurückverwiesen, u\nDie Revisionen der: Angeklagten CEEREEED TED una Su u\nwerden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten we\nseines Kechtsmittels.\n\nVon Rechts. wegen\n\nGründe:\n\nAm 15. Februar 1961 wurden auf dem Truppenübungsplatz\nkunster-Lager bei einem Schulschießen einer Bundesvehrbatterie mit scharfer Munition durch das Zusammentreffen\nverschiedener Fehler ein Soldat getötet und drei weitere\nSoldaten verletzt. Das Landgericht hat die Angeklagten,\ndie als Höhenrichtkanonier, Rechner, Feuerleitunteroffizier, Sicherheitsoffizier und Batteriechef an dem Schießen\nbefgiligt waren, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nzit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren. Vollstreckung es zur Bewührung ausgesetzt ‚hat. Den Geschützführer und den\nBatterieoffizier hat es , hingegen freigesprochen. Die Angeklagten haben gegen die Verurteilung Revision eingelegt.\n\nSie rügen im wesentlichen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten CHE, TEE una\n| Sog haben keinen Erfolg; die der Angeklagten Bw\nEn; N 1] führen zur Aufkehlung des Urteils, so-\n\nweit es diese Beschwerdeführer betrif?t.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten CE. TE und\nSom sind unbegründet, Ä |\n\nDiese Beschwerdeführer handelten pflichtwidrig. CB\n\n‚stellte die Rohrerhöhung des Geschützes unrichtig ein.\n\nSED trus die Feuerstellung der Batterie verkehrt in den\nFeuerleitplan ein und verursachte ‚dadurch, daß für den\nersten und wegen seiner Folgen einzigen Schuß ein falsches\nFeuerkommando errechnet wurde, Senn war Feuerleitunteroffizier unä verrichtete zugleich die Aufgaben des Feuerleitoffiziers. Er nahm deshalb die nach Nr. 42 des Vor-\n'läufers der HDv 267/2 \"Die Peuerleitstelle\" ihm als Feuerleitunteroffizier obliegende Eintragung der Feuerstellung\nder Batterie in den Feuerleitplan nicht selbst vor, son-\n‚gern ließ sie von dem als Rechner eingeteilten Angeklagten\n\nTietz ausführen. Das hat das Landgericht mit Recht nicht\nbeanstandet. Zutreffend hat es Seckler aber für verpflichtet gehalten, die von TB für ihn vorgenommenen Eintragungen. in dem Feuerleitplan von Grund auf und sorgul zu prüfen. Solche gewissenhafte Grundlagenprüfung\n unterließ der Beschwerdeführer (UA 26). Dadurch verstieß\ner gegen die angeführte und ihm bekannte Vorschrift über\ndie Aufgaben des Feuerleitunteroffiziers. .\n\nDie , Angeklagten verursachten äurch diese Fehler den\nTod des einen und die. Verletzung der drei weiteren Soldaten; denn keine dieser Ursachen kann hinweggedacht\nwerden, ‚ohne daß ‚dieser Erfolg entfiele, E\n\nwit üscht, hat die Strafkamer angenommen, daß die u\nBeschwerdeführer fahrlässig handelten. Ihre Revisionen\nwenden ein, diese Angeklagten hätten den konkreten Geschehensablauf und seine unglücklichen Folgen nicht\nvoraussehen können; keiner von ihnen hätte damit rechnen\nmüssen und können, daß zu dem Fehler des einen der Fehler\ndes anderen hinzukomme und daß ihre Versehen weder von den\nAufsichtspersonen noch dem Sicherkeitsoffizier bemerkt\nwürden. Diese Ansicht trifft nicht zu, —\n\nNach den Feststellungen bewirkte sowohl die unrichtige\nEinstellung, der Aohrerhöhung 319 auch- din. falsche Bez«:\nrechnung des Feueskominndes für sich allein, daß der\nSchuß außerhalb des Sicherheitsbereichs. einschlagen mußte.\nSchon deshalb mußte und konnte jeder dieser Angeklagten,\ndie in den ihnen zugewiesenen Funktionen ausgebildet. waren\nund tereits an Scherfschießen teilgenommen hatten, . damit\nrechnen, deß sein Versagen zurMötung oder Verletzung\nanderer auf dem Truppenübungsplatz weilender Personen\n\nführen könnte, Damit war für sie der eingetretene Er-\n\nfolg im Ergebnis voraussehbar. Das genügt zur Bejahung\n\nder Fahrlässigkeit (EGHSt 12, 75, 77; BGH Urt. vom\n\n13. Februar 1962 - 1. StR 11/62; S. 11, 12). Etwas\n\nanderes könnte nur gelten, wenn wie in dem in BGHSt 3,\n\n62, 63 entschiedenen Fall der Geschehensablauf so\naußerhalb aller Lebenserfahrung liegen würde, daß die\nAngeklagten Op: Teil uni Sci auch bei der _\nnach den Umständen des Falles gebotenen und ihnen nach\nihren Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbaren Sorgfalt\nmit ihm nicht zu rechnen brauchten. Das trifft hier jedoch nicht zu. Beim Schießen einer Artilleriebatterie u\n‚wirken zahlreiche Organe zusammen. Daß dabei Fehler nicht |\nnur einen, sondern verschiedenen an ‚getrennten Plätzen\ntätigen Batterieangehörigen unterlaufen können und daß\ndiese oft nicht leicht erkennbaren Versehen von den\nAufsichts- und Sicherheitsorganen nicht rechtzeitig bemerkt werden, liegt im Rahmen der Lebenserfahrung. Das\ngilt besonders dann, wenn. wie hier der Einheit erst seit\nkurzem dienende Soldaten angehören und ein Teil der Unterführer infolge Abkommandierung fehlt, was die der Batterie\nbereits längere Zeit vor dem Scharfschießen angehörenden .\nBeschverdeführer wußten.\n\nDen Angeklagten\" SoHMMiB entlastet es entgegen der\nMeinung seiner Revision nicht, daß auch der frühere Mitangeklagte Leutnant A und der Angeklagte Du\nED: is unrichtige Eintragung in dem Feuerleitplan nicht bemerkt haben. Leutnant AED prürte\nbei der Besichtigung der Feuerleitstelle nur die Seitenabweichung von der Grundrichtung und die Entfernung des\nihn gemeldeten Feuerkommendos; er sah aber die Eintragungen in dem Feuerleitplan nicht. im einzelnen durch.\nDas gehörte auch nicht zu seinen Aufgaben als Batterie-\n\noffizier, sondern oblag dem Angeklagten Sc a1s\nFeuerleitunteroffizier und Vertreter.des Feuerleitoffiziers. Daß der Angeklagte DEE cie verkehrte Eintragung in dem Feuerleitplan nicht entdeckte,\nhat seine Ursache darin, daß ihm die bei der: Bundeswehr neu eingeführte Bildung des Feuerkommandos durch\neine von dem Schießenden getrennte Feuerleitstelle nicht\nso vertraut war wie. dem darüber genau unterrichteten\nAngeklagten Sc und daß er im Feuerleitplan nur\nden Schwenkbereich und die kürzeste Schußentfermung\n prüfte (va 24) |\n\nDie Bemessung der sen Beschwerdeführern auferlegten\nStrafen 2§ 8t keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Dagegen kann den Revisionen. der Angeklagten.\nDEE :C. SEHEEEEEED ser Erfolg nicht versagt werden. Die bisherigen Feststellungen tragen ihre Verurteilung nicht.\n\na) Die Revision des Angeklagten U)\n\n1.) Allerdings zieht die Revision zu Unrecht die\nUrsächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für\nden Tod des einen und die Verletzung der drei weiteren\nSoldaten in Zweifel. Ein mit seinen Aufgaben vertrauter\n\nund gewissenhafter Sicherheitsoffizier hätte zwar müg-\n| Licherweise, die falsche Einstellung des Geschützes ebenfalls nicht bemerkt, weil: die Überwachung der. Geschützbedienung Aufgabe des Geschützführers und nicht der\nSicherheitsorgene ist. Er hätte aber, wenn er sich in\nder gebotenen Weise gründlich ‚und systematisch vorbereitet hätte, erkannt, daß das errechnete Feuerkommando\nallein einen Einschlag außerhalb des Sicherheitsbereichs\n\nzur Folge haben würde, und hätte deshalb seine Ausführung untersagt. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsfehler in dem Versagen des Angeklagten eine Ursache des\neingetretenen Er rfolges gesehen.\n\n2.) Die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers hat die\n'Strafkammer darin erblickt, daß er die Frage, ob er sich Be\nden Aufgaben eines Sicherheitsoffiziers gewachsen fühle, =\nbejahte, nach der Betrauung mit dieser Aufgabe jedoch u\nnichts unternahm, um sich die dafür erforderlichen Unter-- 0\nlagen zu beschaffen, und daß er nicht im Feuerleitwagen\ndie Bildung des Feuerkommandos gründlich auf die Gewährleistung der Sicherheit prüfte, sondern sich praktisch a\nals Zugführer betätigte. An sich begegnet. es keinen Techt- E\nlichen Beiüenken, daß das Lanägericht diese Fehler als\nPflichtwiärigkeiten beurteilt hat.\n\nDas Urteil enthält ‘jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber, ob der Angeklagte unter den gegebenen\nUmständen und nach: seinen persönlichen Kenntnissen und\n_ Fähigkeiten dieses Versagen hätte‘ vermeiden können. Die\nAusführungen über seine. frühere Verwendung als Sicherheitsoffizier sind widersprechend; an einer Stelle heißt\nes, daß er bisher noch niemals; en. anderer Stelle, daß.\ner zum letzten Hal vor August 1939 Sicherheitsoffizier\ngewesen sei (va 23 unten, 44 oben). ‘Von seiner Gefangennahme in der ersten Hälfte des Jahres‘ 1943 bis zu seiner\nVersetzung: zur 2. ‚/?z. Art. Bil. .185 am 1. Januar 1961 war\nder Angeklagte nicht mehr artilleristisch tätig gewesen.\nOb und wie seine früheren & Kenntnisse und Fähigkeiten auf\ndiesem Gebiet während seiner kurzen Zugehörigkeit zu der\nBatterie vor dem Schulschießen aufgefrischt worden sind\nund ob und wie er in der. knappen Zeit über die für ihn\nneue Art der Bildung des Feuerkommandos unterrichtet wor-Gen ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Die Ent-\n\nlagen zu beschaffen. Dabei ist zu beäsnken, daß. der\n\nheitsbereich aus‘ Gem} Kommandanturbefehl beschaffen\n\nscheidung enthält auch keine Ausführungen darüber, ob und\ngegebenenfalls wie sich die Aufgaben und die auf das Entdecken von Fehlern gerichtete systematische Tätigkeit\n\ndes Sicherheitsoffiziers heute von der früher unterscheidet. Schließlich gibt das Urteil keine genaue Auskunft darüber, wie viel Zeit dem Angeklagten nach beendeter Munitionierung der ‚Batterie, gie. er zu überwachen\n\"hatte und. während der er als Sicherheiteoffizier eingeteilt wurde (UA 19), bis zum Abrücken der Batterie verblieb und ob sie ausreichte, un sich über die Aufgaben\nals Sicherheitsoffizier \"und den von der Kommandantur\nfestgelegten, ihm bisher \"unbekannten Sicherkeitsbereich\nzu unterrichten und die sonst. erforderlichen Unter-\n\ngerade zur Kontrolle aller _ an.dem Schießen beteiligten. Batterieangehörigen berufene Sicherheitsoffizier sich jedenf alis. die Kenntnis von gem Sicher-\n\nmuß und entgegen. ‘der Meinung der: ‚Strafkammer nicht mit\ndessen Mitteilung‘ durch einen anderen ‚Angehörigen. der\n\nEinheit, z.B, durch den als Schießenden - nieht als\nSicherheitsoffizier der Beobachtungsstelle, wie es.\n\nUA 44 irrtümlich heißt - eingeteilten. Feläwebel w.\n\nhätte \"begnügen dünten un. 2 re\n\nOhne widerspruchsfreie und ausreichende Aufklärung\ndieser Punkte. Laßt. sich. nicht: abschließend entscheiden,\n\ninwiefern Biedenbänder Zehlerhaft: \"handelte und ob er das\n\n‚fahrlässig‘ tat. ‚Deshalb muß das Urteil. aufgehoben wergen, soweit es ihn betrifft.\n\n'b) Die Revision des Angeklagten su -\n\nDie Entscheidung über Biedenbänders Revision führt auch\nzur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Summen\n\nfu\n\nDas Landgericht hat ihn schuldig befunden, weil er als\nBatteriechef durch die Einteilung des dafür ungeeigneten\nAngeklagten DEE als Sicherheitsoffizier einen\nvermeiäbaren Fehlgriff tat. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe können im Ergebnis nicht durchgreifen. Insbesondere kann der Einwand den Beschwerdeführer nicht entlasten, er habe.lden Bataillonskommandeur\nbei einer Offiziersbesprechung im Januar 1961 darauf\naufmerksam gemacht, daß die für das Scharfschießen vor- .\ngesehene Zeit Mitte Februar 1961 \"peichlich früh\" sei\n\n(VA 14), und ihm gegenüber am 14. Februar 1961 abends\n\"zur:Sprache gebracht\", daß er für das Scharfschießen -\nam nächsten Tag nicht..ebnücend Sicherhe: itsorgeno-s zellen\nkönne (UA 18). Pei jeder Einkeit. gibt es eine ürenze,\nbei der wegen ungenügender Vorbereitung ihrer Angehörigen\noder wegen unzuiänglicher Besetzung oder wegen A0- | |\nkommandierungen ihre Einsatzfähigkeit so stark bee in\nträchtigt ist, daß die in Friedenszeiven\nzu fordernäe Sicher rheit für äie' eigene Truppe zu stark.\ngefährdet ist. In solchen Fällen. wird man von dem Einheitsführer verlangen müssen, Gaß er üje Bedenken gegen\neinen vorgesehenen Einsatz nicht\"zur Sprache bringt\",\n\n- sondern seinem Vorgesetzten klar unä einäringlich dar- .\n\n. egt und daß er, wenn ihm der Einsatz gleichwoni befohlen wird, nach nochmaliger gewissenhafter Prüfung\nseiner Bedenken und der ihm auf deren Meldung mitgeteilten. Gegengründe die Ausführung des Befehls verweigert, wenn nach seiher so ‚gewonnenen Überzeugung die\nbei einer Übung in Fried enszeite n | zu.\nfordernde Sicherheit nicht vorhanden ist. z\n\nGleichwohl muß auf die Sachrüge die Verurteilung des\nAngeklagten SEE aufgshoven werden. Der Umfang seiner\nSchuld hängt nämlich davon ab, on EB nicht nur\ncbiektiv ungeeignet als Sicherheitsoffizier war, sondern\n\nauch fahrlässig versagte, in welchem Maß er das tat und\ninwieweit dieses fahrlässige Versagen des Oberfeldwebels\nfür den Beschwerdeführer voraussehbar war.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:.\nDie Strafkammer hat angenommen, daß die als Höhenrichtkanonier, Rechner, Feuerleitunteroffizier und Batterie-\n'chef eingesetzten Angeklagten co: TED, Sc»\nund SCHE im soläatischen Ausbildungsdienst handelten; |\nsie hat auf ihr Verlälten deshalb zutreffend § 47 WSte\nangewendet. Bei dem Angeklagten a 0) hat sie die\nVoraussetzung dieser Vorschrift verneint, weil er als\nSicherungsorgan weder ausgebildet worden noch mit der\nAusbiläung der Truppe befaßt gewesen sei. Diese Ansicht\nbegegnet rechtlichen Bedenken. Es kann hier dahingestellt\nbleiben, ob als Ausbildungsdäienst im Sinne des § 47 UStG\nallgemein der gesanhıte Außendienst der Truppe anzusehen ist (so Scherer, Soldatengesetz und Vorgesetztenveroränung § 24 Anm. 13 db, und Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts $. 225; a.M. Dreker in Dreher /Lackner/Schwaln,\nWStG § 47 Anm. II 2 a). Jedenfalls muß ein Schulschießen\neiner Artilleriebatterie im ganzen als soldatische Übung\nbeurteilt werden. Solches ‘Schießen dient dazu, die Einheit\nfortzubilden und mit dem ‚Umgang mit scharfer Munition\nvertraut zu machen; dadurch soll ihre kanpfmäßige Ein-.\nsatzfähigkeit herbeigeführt werden. Scharfschießen können. .\nnicht ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen äurchgeführt werden. Deshalb wird bei Übungsschießen einifür=\n\nden Gefechtseins satz nicht vorgesehener Sicherheitsoffizier\n\nbestellt. Ihm obliegt es, auf Febler zu achten und bei\nihrem Auftreten in erster Linie aus. Sicherkeitsgründen,\nauferdem aber auch belehrend einzugreifen. Die Verrichtung seiner Aufgaben steht mit der Ausbildung der\nTruppe in unlüsbaren Zusammenhang. Die Gründe, derentwegen\n\n- 10 -\n\n§ 47 WStG Soldaten im Ausbildungsdienst in gewisser\n\nVieise besser stellt, gelten für den Sicherheitsoffizier\n\nin derselben Weise wie für die Soldaten, die bei den\nSchulschießen unmittelbar ausbilden oder ausgebildet\nwerden: auch er gerät leichter als andere in die Gefahr, fahrlässig eine Körperverletzung oder eine Tötung\n\nzu verursächen. Das rechtfertigt es, den Einsatz als\nSicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer\nArtilleriebatterie ebenfalls als soldatischen Ausbildungsdienst im Sinne des s 47 WStG anzusehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generäl:-\nbundesanwalts. |\n\nDr. Geier — ‚Seibert Fischer\n\nMi Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-18/1-str-245-62","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-18/1-str-245-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.514140+00:00"}}