{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-09-13_1_StR_481_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-09-13","aktenzeichen":"1 StR 481/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_481/62 ;\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n= den Hausdiener Paul 8 um . aus DEE ,\ngeboren am I 1900 in ii 7 Krs. ud\nu. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen had air Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11 . Dezember apa, an der ‚teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\n\"Bundesrichter Dr. Willms\n- Bundesrichter Fischer u\nBundesrichter Mei .\n\nBundesrichter Dr. Sanders .\nals beisitzende Richter,\n\n Oborstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nrl al8. Vertreter der ‚Bundesanveltschaft,\n\nFustinangontenlten\n‚als Urkunäsbeanter | der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt: . we\nö Die Revision des Angeklagten ı gegen das Urteil\n“des Lanägeri. chts Freiburg i.Br. vom 13. September 1962 E\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZeilen der Hauptverhandlung nicht habe folgen können. Dio\nn ‚Angeklagte nur. einmal in der Hauptverhandlung erklärt,\noder Vorhelt wiederholt. Im übrigen war dem Mienonspiel\n\ndem bei den Akten befindlichen ärztlichen. Gutachten vom\n\na“\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den wiederholt einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei\nFällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus. verurteilt und seine Un-\n\n. terbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n„Die Revision des. Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\n„und sachlichen Rechte; sie bleibt erfolglos. .\n\nte - Yatahtmeboschent\n\nBR . Die Revision sieht einen Verfahrensmangel im Sinne\ndes’ 8 338 Nr. 5 StPO darin, daß dem schwerhörigen Ange- |\nklagten entgegen § 186 GVG kein Dolmetscher beigegeben wor-\n\nden sei, und daß der Angeklagte infolgedessen wesentlichen.\n\nRüge entbehrt der sachlichen Grundlage. Nach den dienstlichen Erklärungen der beiden beisitzenden Richter hat der\n\nda er etwas - - möglicherweise sine ‚Frage: oder einen Vorhalt - . nicht recht verstanden habe.. Daraufhin wurden Frage u.\n\nund den Antworten des Angeklagten zu entnehmen, daB er der\nVerhandlung mit Verständnis folgen konnte und folgte. Nach |\n\n2. Juli 1962 ist das Gehör des Angeklagten nur \"bei Flü-\n' stersprache beiderseits 'geringgradig eingeschränk \", Im\nübrigen wäre es Pflicht des Verteidigera gevesen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen, wenn der Angeklagte\n\neines Dolmetschers bedurfte. Daß der Verteidiger einen\n\nsolchen Hinweis nicht gab, spricht also gleichfalls dafür, daß er einen Fall des N 186 eve nicht als gegebenansah.\n\nu 2. Die, Sachrlige ist ebenfalls unbegründet. Im Falle\n: des Mädchens Susanne 12 der Angeklagte dem |\n\n11jährigen Kind einen: Kuß auf die Wange. und fuhr sodann\nmit einer Hand die. Oberschenkel des Kindes hinauf, um an\n‚dessen Geschlechtsteil ZU greifen. 'Der 12jährigen Renate\n\n. Su faßte er mit ‘der Hand über der Kleidung an ‘die\n\n. linke Brust und manipulierte: einige Zeit daran herum. In\nbeiden Fällen kann nicht gesagt werden, daß es sich nur um\n.. \"Zlüchtige Berührungen\" handelte; die. sioh in \"loch ver-\n\n' hältnismäßig harmlosen Grenzbezirken unzüchtigen Verhal-\n\n“ tens bewegten\". In ersten Fall wollte der Angeklagte an\n\nden Geschlechtsteil herankonmen, im zweiten Fall waren\nseine Hendgreiflichkeiten von einiger. Dauer (o. S. 7; 5 va).\nFür das Landgericht bestand unter diesen Umständen auch\n\nfür diese beiden Fälle kein Anlaß zur besonderen Erörterung\n‚der Frage, ob statt. ‚eines Verbrechens gegen 8 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB möglicherweise nur eine tätliche Beleidigung\n\nin Botracht komme. Die Berufung der Revision auf das\nUrteil BGH.4 StR 56/53 vom 13. Mai 1955 mar 1956, 120° u\n\nNee 27) seht deshalb RE er\n\nEu Im übrigen enthält das Vorbringen nur unbeachtliche\nAngriffe, auf die. für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des’ Tätrichters. Auch die auf dic allgemeine\n\n Sachrüge hin gebotene umfassende Prüfung hat keinen recht-\n\n\" lichen Mangel des angefochtenen Urteils erkennen lassen.\n\n. «\n\nDie Revision war deshalb zu verwerfen. Auf die Möglichkeit... des § 456 b Satz 2 StPO wird hingewiesen.\n\nSeitert 00 Willis... Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-13/1-str-481-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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