{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-09-06_1_StR_163_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-09-06","aktenzeichen":"1 StR 163/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"77\nÄ\n\n1 StR 163/62\n\nIm Vamen des Volkes 2190 042\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden k männischen Angestellten Enrico IT aus\nmd er 1.\n\nT Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. September 1962, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Geier -\n2 als Vorsitzender, -\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wilins\nBundesrichter Fischer\n\n Bundesrichter Dr. Sanders u\nZu ‚als beisitzendo Richter,\n\nStaatsanwalt ED nn u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter eemrgt Bu\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger und dic Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts Heilbronn vom 14. November 1961 werden verviorfen. BIN\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskassce, die Ncbenklüger und der\nAngeklagte haben je dic Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen. \"\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft scit\ndem 15. November 1961 angerechnet, soweit sic drei\nlonate übersteigt:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am 16. Juni 1960 scinc Ehefrau\ngetötet. Anklage und Eröffnungsbeschluß warfen ihm deshalb Mord vor. Das Schwurgericht hat ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren Zuchthaus verurteill\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.\n\n| Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die\nEltern der Getöteten als Nebenkläger und der Angeklagte\n\n. Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ist auf\n\ndas Strafmaß beschränkt. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und, de:\nNehenkläger,\n\n1. Die von der Revision der Nebenkläger erhobene\nVerfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb un-\n\n\"zulässig. Auf die von beiden Revisionen erhobene, nur von\n\nden Nebenklägern näher begründete Sachrüge hat dor Senat\ndas angefochtene Urteil eingehend mit dem Ergebnis geprüft, daß es keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist. Den Revisionen ist zuzugeben, daß die\nfostgestollten Beweisanzeichen auch den Schluß nahelegten\nder Angeklagte habe seine Ehefrau vorsätzlich getötet, u\ndeß sic einem anderen Patsachengericht möglicherweise genügt hätten, eine solche Überzeugung zu gewinnen und dementsprechend den Angeklagten wegen Mordes (oder Totschlag\n\nzu verurteilen. Indessen verleiht dies dem Revisionsgeriec\nart\n\nnicht die Befugnis, in den Bestand des angefochtenen\nUrteils einzugreifen, denn der Gründsatz der freien\nBeweiswürdigung bindet die Verurteilung an die persönliche Überzeugung des Tatrichters von der Schuld\ndes Angeklagten. Das Fehlen dieser Überzeugung, das\nVorhandensein \"letzter Zweifel\" beim Tatrichter muß\ndas Revisionsgericht hinnehmen (siche BGHSt 10, 208).\nSo sicht die Revision mit Recht ein starkes Anzeichen\nfür einen Giftmord darin, daß der Angeklagte dic Leiche\nsciner Frau beseitigte und ihr Auffinden oder auch nur\n‘das Auffinden von Leichenteilen zu vereitoln wußtc.\nDoch hat: das Schwurgericht diosen Umstand geschen und\n‚gewürdigt. Es war indessen nicht zu der Folgerung ge-\n\"zwungen, daß der Angeklagte sein Opfer durch Sift beseitigt habe. Richtig ist auch, daß das Schwurgericht\nunter der Überschrift \"Argumente gegen den Tötungsvor-\n\nsatz\" eine Reihe von Tatsachen angeführt hat, die zwar\n\nnicht für einen Tötungsvorsatz sprechen, ihn aber auch\nnicht ausschließen. Jedoch läßt sich daraus kein sachlicher Widerspruch herlciten. Denn aus der Erörterung\ndieser Tatsachen im einzelnen ergibt sich, daß es dem\nSchwurgericht fernlag, ihnen eine weiterreichende Bedeutung beizumessen. Es hat sie nur unter der genannten\nÜberschrift einleitend mitbehandelt, statt ihnen einen\nbesonderen Abschnitt der Urteilsgründe zu widmen.\n\n2, Nach § 301 StPO wirkt jedes Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. Das\nhat hier Bedeutung, weil der Angeklagte das Urteil zum\nSchuldspruch nicht angefochten hat und die Zulüssigkeit\neiner Verurteilung auf doppeldeutiger Grundlage im Verhültnis von Mord oder Totschlag einerseits und Körperver-\n\naa ee |\n\nletzung mit Todesfolge andererseits Zweifeln begegnen\nkönnte. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht geschen,\nobwohl es die Überzeugung von dem der Verurtcilung zugrundegelegten Tathergang ersichtlich nur mit der Einschränkung gewonnen hat, daß daneben die Möglichkeit\n‚einer vorsätzlichen Tötung offenblieb. Jedoch ist seine\n‚Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der\nSenat hält eine Verurteilung aufgrund doppeldeutiger Foststellungen unter Anwendung des milderen Strafgesetzes im\n‚Verhältnie von. Mord. oder Totschlag und Körperverletzung\n‚mit Todesfolge aus den gleichen Erwägungen für zulässig,\n\naus denen er eine solche Rechtsanwendung jüngst im Ver-\n\" hältnis von vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung\n\nB bejaht hat. (siehe BCHSt 175 210}.\n\n‚II. Zur Revision des Angeklagten\n\n‚Die Bavision den Angeklagten erhebt oine in Ermangelung der nach 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben unzulässige Aufklärungsrüge. Ihr Vorbringen zur Sachrüge geht fehl. Das Schwurgericht hat das\nVerhalten des Angeklagten, scine Frau unter Vortäuschen\neines Gesinnungswandels nach Deutschland zu locken, als\nAnzeichen für scine rücksichtslose und hinterlistige Gesinnung gewertet. Es hat andererseits in dem Verhalten des\nAugcklagten nach der Tat, insbesondere dem Zerstückeln\nder Leiche, einen Beweis für die \"Unmenschlichkeit, Kaltherzigkeit und Gefühlsroheit\" des Angeklagten geschen.\nBeides. ‚begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Den Ausführungen zur Strafzumessung ist im Gegensatz zur Behauptung\nder Revision insbesondere nicht zu entnchmen, daß das\nSchwurgericht die von ihm ausdrücklich cingerüumte löglichkeit einer anfänglichen Panikstimmung des Angeklagten\n\naußer acht ließ. Besonders zu erwähnen brauchte cs diesen Umstand bei der Strafzumessung nicht. Denn es stellt\nhier darauf ab, daß der Angeklagte sich während und nach\nseiner barbarischen Metzelei sogleich wieder so zu fassen\nwußte, daß kein Dritter ihm etwas anmerkte. In diesem\nStadium konnte also von einer Panikstimmung nicht mchr\ndie Rede sein. Der von der Revision behauptete sachliche\nWiderspruch zwischen Darlegungen auf S. 69 und $. 81 UA\nlöst: sich auf, wenn man die Darlegungen an diesen: Stellen\nder Urteilsgründe in ihiren Zusammenhängen sieht. Auf S. 6\nVA bezeichnet das Schwurgericht den Würgegriff des Angeklagten als \"impulsive Reaktion\", um cinc Bewußtseinslage\n\ndes Angeklagten zu umschreiben, dic einen Tötungsvorsatz\n\nfraglich macht, ohne jedoch Zweifel an\\dem Vorsatz der\nKörperverletzung zu begründen. Wenn andererseits auf $. 8\nUA in Bezug auf den lebensgefährlichen Würgegriff von. der\n\"unerhörten\" oder \"kaltherzigen Leichtfertigkeit\" des\nAngeklagten gesprochen wird, so geschicht dies zur Kennzeichnung und Erklärung der Handlungswcise des Angeklagte\nauf gem Hintergrund des von ihm bis dehin gegenüber dem\nOpfer gezeigten Gesamtverhaltens.\n\nWas die Revision gegen die Versagung mildernder\nUmstände vorbringt,. geht daran vorbei, daß der Tatrichter\nnicht gehalten ist, alle Gesichtspunkte zu erörtern, die\n\nfür die Strafzumessung irgendwic Bedeutung haben können,\n\nund daß das Vorhandensein eines oder mehrerer Strafmil- \\\n derungsgründe nicht zur Zubilligung mildernder Umstände\n nötigt. Das Gericht hat vielmehr auch hier wie bei der\nStrafzumessung überhaupt seiner Entscheidung eine Gesamt-\n\nAk\n\n-6 -\n\nwürdigung von Tat und Täter zugrundezulegen (BGHSt 4,\n8 f}). Das hat das Schwurgericht in rechtlich fchlerfreier Weise getan.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer 7 Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-06/1-str-163-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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