{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-08-03_1_StR_360_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-10-16","aktenzeichen":"1 StR 360/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"m iche annlung nein Bu 2190 042\n\nStGB § 73, Vorb z SteB § 73 - Fortsetzungszusammenhang\n\nSctzen sich mehrere selbständige Verbrechen als Vergehen\nfort, so verbindet es die fortgesetzten Taten nicht zur\n\nTeteinheit, wenn sic. nur in einem. Vergehenstatbestand |\n0 gemäß § 73 StGB ausamnentreffon ‚(eiche Leitsatz des Urt.\nvom 3. August 1962 4 StR 155/6 See\n\n1_8tB_360/62","text_plain":". Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: nein u\nm iche annlung nein Bu 2190 042\n\nStGB § 73, Vorb z SteB § 73 - Fortsetzungszusammenhang\n\nSctzen sich mehrere selbständige Verbrechen als Vergehen\nfort, so verbindet es die fortgesetzten Taten nicht zur\n\nTeteinheit, wenn sic. nur in einem. Vergehenstatbestand |\n0 gemäß § 73 StGB ausamnentreffon ‚(eiche Leitsatz des Urt.\nvom 3. August 1962 4 StR 155/6 See\n\n1_8tB_360/62\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Josef J EEE. 2:5 HE:\nIkrs. FEB sort geboren am : EEE 1914, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Buündesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzendc Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zu\nals Vertreter der Bundesanyaltschaft,\n\nJustizangestellter [| 1}\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts. Passau vom 6. Juli 1962 in den Fällen\nund U ‘im Strafausspruch und dem dazu\ngehörenden Gesam strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. ==\n\nDie Sache wird in diesem Unfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte brachte seine Lehrlinge CB»:\nm ] und UgiWw, ferner die Freunde seines Sohnes\nDen PO sowie einen ihm bis dahin unbekannten\nJungen namens Josef ii) dazu, mit ihm Unzucht zu\ntreiben. Dio Strafkamner hat ihn wegen sechs fortgesetztor\nVerbrechen nach § 175 a Nr. 3 und § 175 StGB, in drei\nFällen tateinheitlich begangen mit ‚fortgesetzten Verbrechen\nnach § 174 Nr. 1 und § 175 a Nr. 2 St6B verurteilt, in dem\nlänger zurückliegenden Falle Grassı unter Einbeziehung\nanderwcoiter Strafen zu einor Gesumtstrafe von einem dahr\n‚zchn Monaten Zuchthaus, in den übrigen fünf Fällen zu ciner\nweiteren Gesamtstrafe von vier Jahren ärcei Monaten Zuchthaus. Scino. Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Ihre eigenen Ausführungen sind offensichtlich\nunbegründet. Dagegen dockt die Prüfung des Urteils auf die\n\nSachrüge hin : folgende Rechtsfehler und Ungenauigkeiten auf:\n\n1. Bälle cam. u: una Et 175 aNr. 2\n\n| Step).\n\n. Diese Lehrlinge verstanden sich zur Unzucht: nit dem.\nAngeklagten aus. \"Respekt\" vor ihm “und. aus Furcht, sonst von\n\n„Ihm schlecht behandelt zu: worden. ber, ; Angeklagte erkannte\n\"as. TEE “ we TEE ann\n\nDiese an sich knappen Feststellungen : zur inneren\nTatscite genügen hier bei ‚der besonderen Gestal tung des\nFalles, Für § 175 a Nr. 2 StGB ist zwar anders als für\n\n§ 174 Nr. 1 StGB nicht schon das Mißbrauchen dcs Abhängigen\n\n5\n\nzur (gleichgeschlechtlichen) Unzucht tatbestandlich. Dice\nVorschrift setzt außerdem den Mißbrauch der durch das\nUnterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit voraus.\nDafür ist zur inneren Tatseite erforderlich, daß der Täter\ndas Abhängigkeitsgefühl der ihm untergeoräneten männlichen\nPerson bewußt dazu ausnutzt, sie scinem unzüchtigen Vor-\n“haben gefügig zu machen (BGH NIW 1960, 1532 Nr. 14; siche\nauch E 1960, § 217 Abs. 1 Nr. 1 nebst Begr. hierzu). Das\nbraucht indessen - ähnlich wie. im Falle des § 174 Nr. 2 StGB\n(BGHSt 2, 93; 8, 24) - nicht durch ausdrücklichen Einsatz\nseines Übergewichte als eines Druckmittels zur Überwindung\neines Widerstandes zu geschehen. Nach § 175 a Nr. 2 StGB\nist auch schuldig, wer das Abhängigkeitsbewußtscin des ihm\nUntergeoräneten durch schlüssiges Verhalten seinem gleichgeschlechtlichen Verlangen dienstbar macht. Hicrüber werden\nnähere Darlegungen entbehrt werden können, wenn die Abhängigkeit des Untergeoräneten und das Übergewicht des Dienstherrn besonders stark sind, wie es bei Lehrlingsverhältnissen in ländlichen Bezirken, bei großer Jugend und in der\nHausgemeinschaft des Lehrlings mit dem Lehrherrn, ohne den\nRückhalt am Elternhaus, der Fall sein kann. So liegt es\nhier. Daher besteht kein durchgreifendes Bedenken gegen\n\ndic Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte die Lehrlingo gerale vermöge der durch das 'Unteroränungsverhältnis\nbegründeten Abhängigkeit vr zur Unzuoht gebracht hat.\n\nAllerdings eilt das nur für den jeweils ersten Unzuchtsfall. Im übrigen waren die Jugendlichen mit dem Tun\ndes Angeklagten entweder tatsächlich oder doch nach seiner\nAnnahme einverstanden. Das hat die Strafkamer zwar unter\ndem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aus § 175 a Nr. 3\nStGB dargelegt und deswegen insoweit nicht diese Vorschrift;\n\nsondern den § 175 StGB angewendet. Eine solche Sachlage\nschließt jedoch - für die folgenden Unzuchtstaten - auch\nden § 175 a Nr. 2 StGB aus. In den Fällen HB und\nVo hat das Landgericht daher den Schuldumfang unrichtig beurteilt. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs\nin den keiden Fällen sowie zur Aufhebung der zugehörigen\nGesamtstrafe. Mitaufgchoben sind alle Nebenmaßnahmen..\n\nÜber sie muß die Strafkammer in der neuen Verhandlung neu\nbefinden (§ 76 Ste).\n\n2. Fall m (s 175. a Nr. 2 und 3 512).\n\nDie Annahme der‘ Sträfkanner, der‘ Beschwerdeführer 2\nhabe die Minderjährigen im. jeweils ersten Unzuchtsfall ver- —_\nführt, steht in Falle Ve mit der Feststellung nicht |\n\nim Einklang, daß dieser Lehrling ihn bei der ersten Annüherung abwies. Hierbei ist es demzufolge bei dem Versuch\neines Verbrechens van 175m Nr, 2 und 3 StGB geblächen.\n\nDas Versehen ist dem Urteil jedoch unschädlich. Wo j\n\"die Feststellungen ergeben, gelang es dem Angeklagten beim\nnächsten Mal; U zur Unzucht zu bestimmen. Die erwähnte Urteilswendung ist auf diesen - den ersten vollendeten - Fall zw boziehen, Der Versuch geht in dem vollendeten fortgesetzten Verbrechen auf (RESt 57, 81; 70, 244;\nBGH Urt; vom 29. März 1951 - 4 StR 111/51 =) und braucht\ndaher im Urteilsspruch. auch nicht unter dem Gesichtspunkt\nhervorgcehöben zu werden, daß die Folgenden Einzelfälle nur\n\n. Vergehen gegen § 175 StGB sind (BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18;\nBGH NIW 1962, 1628 Nr. 17):\n\n“”r IE ee\n\n-5 -\n\n3. Fälle Dun: Pa.\n\na) Dichtl löste die Beziehungen zum Angeklagten im\nFebruar 1961 und ließ sich später nicht mehr bewegen, \"bei\nweiteren Unzuchtshandlungen mitzumachen\". Damit stimmt\nnicht überein, daß ihn der Angeklagte an oiner Unzuchtstat\nteilnehmen ließ, die er mit PlWbezing. Denn das Unzuchtstreiben mit diesem hatte er \"im Frühjahr 1961\" begonnen..Der Senat. versteht diese letzte Zeitangabe nicht\nkalendergenau und findot daher in den Fantstellungen keinen\nunlösbaren Widerspruch.\n\nb) In dem Unzuchtsfall zu dritt betrieb man wechsel- .\nscitig Scibstbefriedigung. Nähere Einzelheiten teilt das\nUrteil nicht mit. Daher besteht die Möglichkeit, daß sich\nder Angeklagte gegen dic beiden Jugendlichen durch einc\neinheitliche Handlung verging, In diesen Fall wäre er\nzweier Vergehen gegen § 175 StGB in Tateinheit schuldig\n(§ 7 StGB; BEHSt 1, 20), da es sich bei ‚den Minderjährigen nicht um die erste Unzuchtsbegegnung mit dem Beschverdeführer handelt und § 175 a Nr. 3 StGB daher. nach der Annahme der Strafkanner sunncheidat,\n\nTriftt eine fortgesetste Handlung mit einer anderen,\nsci eg auch nur in einem Einzelfall, tateinheitlich Zusammen, so verbindet. das beide Taten insgesamt zur Tatein-\n‚heit (BGHSt 6, 81). Das gilt uneingeschränkt, wenn alle\nGlieder beider Handlungsketten gleich schwer wiegen, wie\nin den bisher in der Rechtsprechung. behandelten Fällen\n_ (außer BGHSt 1, 20 und 6, 81 auch RG HRR 1937, 1347 und\nBGH Urt. vom 2. Februar. 1954 - 1 StR 218/53 - und vom\n19. Oktober 1954 - 5 StR 411/54,-). Setzen sich jedoch wie\nhier Verbrechen im folgenden als Vergehen fort und treffen\n\nnur Vergehensglieder solcher Handlungsketten tateinheitlich zusammen, so fehlt ihnen die Kraft, auch die Verbrechen zur Tateinheit zu verbinden. Das hat dic Rechtsprechung bisher schon in dem Fall angenommen, daß mehrcre selbständige strafbare Handlungen tateinheitlich mit\neiner weniger schweren fortgescetzten dritten Tat begangen\nsind, weil es. Schuld und. Strafbarkeit des Täters nicht mindern kann, daß er zu bereits verwirkten. selbständigen Strafen aus einem schwereren Strafgesetz. zusätzlich noch für\neine dritte minderschwere Tat Strafe verdient (BEHSt 15\n\n67; 2, 246; 3, 165). Der Rechtsgedanke trifft in gleicher\nWeise zu, ‘wenn Tateinheit nur zwischen den Vergehensgliodern mehrerer fortgesetgter Verbrechensreihen besteht, dio\nim Verhältnis zueinander selbständig sind. Die Selbständigkeit der fortgesetzten Verbrechen wird dann nicht in\nFrage gestellt (so auch BGH, Leitsatz des Urteils vom\n\n3. August 1962 - 4 StR. ‚155/62, zum Abdruck bestimmt).\n\nFür sio sind. Strafen gemäß $.74 SteB zu bilden. Dabei\ndürfen freilich tateinheitlich zusammentreffende Vergehensfälle nur einmal berücksichtigt werden. Das ist hier in\ndem Urteil- zwar nicht ausdrücklich geschehen, ihm aber\n\n' dennoch unschädlich. Mit DB erging sich der Angeklagte mindestens 70, mit Pag» mindestens 20 Mal. Bei\ndieser Sachlage ist e8 ausgeschlossen, daß die Strefkammer\nzu niedrigeren Einzelstrafen gekommen wäre, wenn sie entweder bei De nur 69 oder bei Pinzger nur 19 Fälle der\nUnzucht angenommen hätte; ‚das um so weniger; als Unzucht\nzu dritt einen Straferschwerungsgrund enthalten kann.\n\n4. Strafausspruch.\n\na) Das Landgericht hat 6&s dem Angeklagten straferschiwcrend angerechnet, daß er sich von seinen Taten\nnicht abhalten ließ und orneut junge Männeor zur Unzucht\nverführte, obwohl er am 8. August 1958 wegen eines versuchten gleichartigen Verbrechens verurteilt. wurde. Dichtl\nverführte der Angeklagte im Sommer 1957. Insoweit versteht der Senat jehe Erwägung’ so, daß die Strafkemmer den\nErschverungsgrund in der Fortsetzung der unsittlichen\nBeziehungen noch über Jahre hindurch - trotz der Verurteilung -_ gesehen hat.\n\n») Das Iendgericht hat die früheren Strafen zutreffend unter Auflösung des Gesamtstrafbeschlusses in\ndie ncuo Gesamtstrafe einbezogen, die sie im Falle Grassl\nbildote. Sie hat dabei weiter ausgesprochen, daß die oinbezogenen Einzelstrafen wegfallen. An sich fällt nur die\naufgclöste Gosämtstrafe weg. Einbezogene Strafen bleiben\nbestchen. Augenscheinlich hatte das Landgericht. im Auge,\ndaß hier die Einzelstrafen infolge ihrer Umwandlung in\nZuchthaus als Gefängnisstrafen wogfallen. Bei dioser Besonder-\n‚heit sicht sich der Senat nicht zur Änderung des Urteilsspruchs im Falle Ciipacnötigt. Er 158t die Klarstellung in den Urteilsgründen genligen (ich dazu BEHSt 12,\n9. |\n\nII. Da die erörterten Ungenauigkeiten den Urteilsbestand nicht gefährden und das Urteil im übrigen der\nSach- und Rechtslage entspricht, ist die Revision insoweit\nzu verwerfen.\n\nDr. Ceier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-16/1-str-360-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-10-16/1-str-360-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.717518+00:00"}}