{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-31_1_StR_283_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-31","aktenzeichen":"1 StR 283/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_283/62\n\n‚2189 O66\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Mechaniker Artur D aus W Krs.\nB (RB), geboren am 191% in B\n(R ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sceibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 4. Mai 1962 wird\n\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittcels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung\neines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB), begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr drci\nMonaten Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt.\nEr wendet sich mit der Revision allein gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und rügt, das Landgericht\nhabe diescMßregel über ihn verhängt, ohne zu prüfen, ob\nstatt ihrer die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht komme und ob es sie nicht überhaupt\nentbehrlich mache, daß Angehörige bereit scien, ihn nach\nder Strafverbüßung zu beaufsichtigen. Beide Beanstandungen\nsind unbegründet.\n\nDie Bereitschaft Angehöriger, den Angeklagten zu\nbeaufsichtigen, hat die Strafkammer für ungenügend erachtet, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche\nSicherheit auszuschließen. Seine Sicherungsverwahrung\nhält sic nach seiner persönlichen Wesensart, wie das\nUrteil ersehen läßt, für zweckdienlicher als die Unterbringung in ciner Heil- oder Pflegeanstalt, zumal cine\nfrühere solche Maßnahme ohne jeden Erfolg geblieben sei.\nDiese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.\n\nDer Senat hat das Urteil in dem angefochtenen\nUmfang auch sonst überprüft, aber keinen Rechtsfehler\ngefunden, der nötigt, es aufzuheben. Die Vortaten gibt\ndas Urteil zwar nur gedrängt wieder. Immerhin läßt es\nden Angeklagten als einen gefährlichen Jugenäverderber\n\n- 3 -\n\nerkennen, gegen den zahlreiche frühere, selbst strenge\nStrafen sich bisher als nutzlos erwiesen haben, Daher\nläßt es sich nicht rechtlich beanstanden, wenn das\nLandgericht meint, dem Beschwerdeführer nur durch die\nSicherungsverwahrung das Handwerk legen zu können,\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner | Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-31/1-str-283-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-31/1-str-283-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.678955+00:00"}}