{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-31_1_StR_261_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-31","aktenzeichen":"1 StR 261/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_261/62 2190 020\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Elektroingenieur Anton Otto Severin 1 (m\naus EEE, =eorcn = EEE 19 : 0\nin Pag,\n\nwegen Betruges und Urkundenfälschung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr.Geier\n„als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter ür.Willms\nBundesrichter ür.Hübner\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof- HERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter rare\n' als Urkunds canter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein von 20 .November 1961\nim Fall II 7 der Urteilsgründe (SEED- Lug)\nund im Ausspruch über die Gesamtistrafe je mit den\nFeststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens.\n\nDie weitergenende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - wegen siebzehn teilweise fortgesetzter Vergehen des Betruges, eines davon in Tateinheit nit Urkundenfälschung und wegen eines weiteren\nversuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu einem dahr-und drei Monaten Gefängnis Gesamtstrafe\nu verurteilt, Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte,\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend,\nRevision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur in einem\nFall Erfolg; sonst ist es unbegründet,\n\nDie Revision greift nur den Schuldspruch wegen\n\n. Betruges und versuchten Betruges und der Strafausspruch\nan. Sie führt gleichwohl auch zur Nachprüfung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung, weil Ger Angeklagte\ndieses Vergehen in Tateinheit mit Betrug oder versuchtem Betrug begangen hat und weil die Revision nicht\n‚auf einen Teil sines einheitlichen Schuldspruchs beschränkt werden kann.\n\nIo Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt, das Landgericht habe Ziffer 1 des Beveisamtrags vom 16. Novenber 1961 falsch\nbehandelt. Dieser Angriff dringt nicht durch,\n\na) In dem Beweisamtrag hat der Beschwerdeführer.\nbehauptet, hei der Besprechung am 27. März 1958 sei\ndie Summe der vom Käufer des Centralpalasts in Rosenneim übernommenen Schulden von 165.388,63 DM, wie sie\ndieser in dem Schreiben vom 25. März 19586 auf Grund\n\nder Kontoauszüge der Gläubiger errechnet hatte, auf\n140.035,10 DM berichtigt worden und auch diesen Betrag habe er, der Angeklagte, nicht anerkannt. Die\nStrafkammer hat diese Behauptung durch die Vernehmung\ndes kaufmännischen Angestellten Stötter als bewiesen\nangesehen und es deshalb abgelehnt, den bereits vernommenen Zeugen dazu noch einmal zu hören. Das durfte\nsie tun, wie die Revision selbst einräumt. Das Landgericht war deshalb aber nicht genötigt, wie die Re-\n\nvision meint, davon auszugehen, daß der Angeklagte.\nnoch etwa die Hälfte des 66.766,19 DM betragenden Kaufpreisrestes von gem Käufer Sch foriern könnte.\n\nOb der Beschwerdefünrer von Sc ühernaupt noch\netwas zu beanspruchen natte, wieviel das war und wenn\ner mit der Auszahlung äieses Geldes rechnen konnte,\nhing von äer enägültigen Klarstellung eller Ansprüche\nder Gläubiger des Angeklagten, deren Befriedigung Sellmaier übernommen hatte, und der weiteren gegenseitigen\nForderungen Ges Beschwerdeführers und seines früheren\nMitgesellschafters ab. Eine solche Klärung wer, wie\nder Angeklagte : in dem Beweisamtrag selbst behauptet\nhat, bei der Besprechung am 27. März 1958 nicht einmal hinsichtlich der von Sch übernommenen Schulden erzielt worden. Die Feststellungen, des. selbst noch\nzur Zeit der Hauptverkandlung ungewiß war, ob und wann\nder Angeklaste von Sc noch eine Zanlung zu erwarten hatte (UA 7), und daß der Beschwerdeführer 1958\nsußte, daß er eine etwaige Forderung gegen Sellmaier\n\nin absehbarer Zeit nicht werde verwirklichen zönnen\n\n(UA 41), stehen daher nicht in Widerspruch zu der Be-\n‚gründung, mit der die Strafkammer Stötters nochmalige\nVernchmung abgelehht hat,\n\nb) Ferner hat der Angeklagte in dem Beweisamtrag\nbehauptet, die Forderung der Firna Hein m\nderen Befriedigung Sc üpernommen hatte, habe\nam 27. März 1958 nicht mehr über 37.000 DM, sondern\nnur noch 21.000 DK betragen. Das Landgericht hat es abgelehnt, die dafür benannten Auskunftspersonen zu vernehmen, weil es für die Entscheidung bedeutungslos sei,\nob diese Schuld nur noch in der vom Angeklagten eingeräumten Höhe bestand, und es nur derauf ankomme, ob\nSellmaier trotz des ihm vom Gläubiger mitgeteilten Saldos von über 37.000 DM bereit war, einen dem Unterschieä entsprechenden Anteil Ges Kaufpreisrestes dem\nAngeklagten vor restloser Klärung auszuzahlen. Das begegnet keinen rechtlichen Beienken. Bei sämtlichen\nVerpflichtungen des Beschweräeführers aus Käufen auf\nKredit und aus Darlehen, pei deren Übernehne seine Ansprüche gegen Sellmaier eine Rolle spielten (Fälle II\n\n9, 10, 16 und 18 des Urteils), handelt es sich um kurz-\n\nfristige Schulden. Für die Frage, ob der Angeklagte\ndiese Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllen konnte,\nkam es nicht nur darauf an, ob er von Sep oca\netwas zu beanspruchen hatte, sondern auch darauf, 06\ner danit rechnen konnte, diese Forderung rechtzeitig\nvor Fälligkeit seiner Schulden zu verwirklichen. Das\nkonnte der Angeklagte nach dem 27. März 1958 nicht;\ner wußte das und unternahm trotzdem und trotz seiner\ndrückenden Geldnot keine Schritte, um seine Ansprüchs\ngegen seinen früheren Mitgesellschafter zu klärer und\näurchzusetzen (UA 40). Unter diesen Umständen war es\nweder für die Entschließung der Gläubiger, die dem\nBeschwerdeführer kurzfristigen Kredit gewährten, noch\nfür dessen Kenntnis, daß er diese Schulden nicht\nrechtzeitig würde begleichen können, bedeutsam, 0b\n\nUhl\n\n- 5.\n\nihm eine vor Fälligkeit dieser kurzfristigen Schulden\n\ne\n\njedenfalls nicht durchsetzbare Forderung gegen Sc\n\na zustand.\n\nc) Schließlich hat der Angeklagte in dem Beweisamtrag behauptet, er habe die in Sch: Schreiben\nan das Landgericht vom 10. November 1961 enthaltenen\nweiteren Aufrechnungsposten \"in der Folgezeit des Jahres 1958\" weder erfahren noch anerkannt. Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Landgericht diesen Teil\ndes Beweisamtrags zu Unrecht nicht ausdrücklich beschieden. Auf diesem Fehler kann das Urteil aber nicht\nberunen, weil äie unter Beweis gestellte Behauptung\noffensichtlich beaeutungslos war. Das Urteil führt nur\naus, daß die Auseinandersetzung zwischen scED und\ndem Beschwerdeführer auch jetzt noch ausstehe, weil\n\njener nach der in seinem angeführten Schreiben erwähn-\n“ten ung in der kauptverhandlung aufrecht erhaltenen\nGegenüberstellung meine, dem Angeklagten nichts mehr\nzu schulden, sondern von ihm noch etwas zu fordern zu\nhaben (UA 7). Wann der Angeklagte erfahren nat, daß\nsc mit weiteren Posten aufrechnen zu können\nglaubt, ist in Urteil an keiner Stelle erwähnt und var\nfür die Feststellungen die dem Schuldspruch zugrunde\nliegen, daß nämlich der Angeklagte vom März 1958 an\nbis zur Eröffnung des Konkurses nicht danit rechnete,\nSC verüc etwaige Schulden an ihn, den Angeklagten,nicht begleichen, auch bedeutungslos»\n\n2. Die Revision beanstandet weiter, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, einen Sachverständigen darüber\nzu vernehmen, daß die Steuerbilanzen des Angeklagten\nfür die Jahre 1955 bis 1958 mit dessen wirklicher Finanzlage nicht übereingestimmt hätten und daß ihm da-\n\nTE ne\n\nmals kein Kapital gefehlt habe. Die Rüge hat ebenfalls\nkeinen Erfolg.\n\nBei der Jahreszahl \"1959\" in dem Ablehnungsbeschluß handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; gemeint war — entsprechend dem Beweisamtrag -\ndie Vermögenslage des Angeklagten ab \"1955\",\n\nDurch den Beweisamtrag sollte dargetan werden, daß\ndem Angeklagten in den Jahren 1955 bis 1958 entgegen\n_ den Steuerbilanzen kein Kapital fehlte. Die Strafkammer hat es abgelehnt, darüber einen Sachverständigen\nzu hören, weil sie selbst die notwendige Sachkunde besitze, diese Frage, soweit sie für die Entscheidung\nvon Bedeutung sei, an Hand der zur Verfügung stehenden\nUnterlagen zu beurteilen, Das war nach § 244 Abs.4 StPO\nzulässig. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte spätestens ab Juni 1958 erkannt hatte,\nnicht alle Verbindlichkeiten erfüllen zu können (UA 3);\nbei allen der Verurteilung zugrunde liegenden Taten\nhandelt es sich um Verfenlungen,die nach diesen Zeitpunkt begangen sind. Bedeutsan für die Entscheidung war\nGaher nur, ob dem Angeklagter. vom Juni 1958 bis zur\nStellung des Konkursamtrags am 14. Januar 1959 flüssiges Kapital oder beleihbare Werte zur Verfügung standen oder fehlten. Die Annahme der Strafkammer, die\ndie für den Beschwerdeführer tätige Helferin in Steuersechen Rudl als Zeugin gehört hatte, daß sie diese Frage an Hanü der zur Verfügung stehenden Unterlagen auf.\nGrund eigener Sachkunde beurteilen könne, ist nicht zu\nbeanstanden,\n\n{\n\nu\n\na) Auf die Sachrüge muß das Urteil im Fall\nSED ED (11 7) aufgehoben werden. Die Feststellungen tragen in diesem Fall die Verurteilung wegen\nBetruges nicht. Es fehlt eine Feststellung darüber,\nob und wie der Angeklagte die Lieferantin getäuscht\nhat. Er kann das Unternehmen betrogen haben, indem er\nes bei der Beantragung des Warenkredits oder nach Eingang der \"nicht sehr günstigen\" Auskunft über seine\n' Fähigkeit zur Begleichung der Schuld irregeführt oder\nindem er es darüber getäuscht hat, daß er überhaupt\nnicht willens war, seiner Zahlungspilicht nachzukonmen. Ob eine dieser Möglichkeiten zutriiit, kann aus\ndem Urteil jedoch nicht entnommen werden, weil es keine Feststellungen über Gen Inhalt des Xreditantrags,\nüber die Bedingungen der Schulä, über eine mögliche .\nZerstreuung etwaiger durch die Auskunft verursachter\nBedenken der Lieferantin durch den Angeklagten und\nüber dessen Willen enthält, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Mangel nötigt dazu, das Ur-.\nteil in diesen Fall aufzuheben,\n\nb) In den übrigen Fällen greift die Sachrüge\nnicht durch. Auch hier sind die Ausführungen des Landgerichts stellenweise nicht frei von Rechtsfehlern.\nDiese Mängel beschweren den Angeklagten jeäoch nicht.\n\nı, Im Fall der Eheleute Sc (11 14), die\ndurch den Beschwerdeführer um 518,90 Däi geschädigt\nwurden, ist die Strafkammer davon ausgegangen, der\nden Opfern zugefügte Vermögensschaden betrage nur\n200 Di, \"weil der kröffnungsbeschluß dem Angeklagten\n\ner ..... B et ne.\n\nUnterschlagung in Höhe von 200 DM vorwarf\" (UA 55)»\nSie hat dabei offenbar die den Prozeßstoff begrenzende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses verkannt\n\nund übersehen, daß sie die at so zu beurteilen\nhatte, wie sie sich ihr nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, und daß sie dabei nicht\n\nan den Eröffnungsbeschluß gebunden var (§ 264 StPO).\n\n2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß auch eine Vermögensgefährdung eine\nVermögensbeschääigung im Sinne des § 263 StGB sein\nkann. Bei der Entscheidung, um wieviel der Ange»\nklagte äie einzelnen Opfer geschädigt nat, hat\n\nsie aber mehrmals irrtümlich das als Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGB angesehen, was die\ngetäuschten Personen endgültig eingebüßt haben,\nund nicht beachtet, daß der tatbestandsmäßige Betrugsschaden der Unterschied zwischen dem Vermögen\ndes Irregeführten vor und nach der schädlichen\nVerfügung ist. So hat beispielsweise der Betrugsschaden in Falle II 17 nicht nur ?20 DM, sondern\n.1 508 DM betragen, da der Kranführer Kg durch\ndie Anerkennung des fingierten Finanzierungsan-\n'trags gegenüber der Kreissparkasse in dieser Höhe\nzur Zahlung verpflichtet worden war, Daß die Kasse ihm später nach Unterrichtung über den wahren\nSachverhalt das bereits gezahlte Geld zurlickgab\nund ihn aus der weiteren Haftung entließ, hat den\ntatbestanäsmäßigen Betrugsschaden nicnt gemindert;\nes konnte nur für die Bemessung der Strafe bedeutsam sein.\n\n3. Kein Vermögensschaden im Sinne des § 263\nStGB sind hingegen Kosten, die ein Betrogener\naufwendet, um infolge der Täuschung übernomnmene lästige Verpflichtungen abzuwehren (vel. UA\n32, 59). Es fehlt hier an der sogenannten Stoffgleichheit. Solche Kosten sind nicht durch die-\n\n. selbe Vermögensverfügung des Getäuschten un-\n\nnittelbar herbeigeführt, die der Täter in der\nAbsicht veranlaßt hat, sich zu bereichern (vgl.\nBGHSt 6, 1135, 116).\n\nDiese Fehler beschweren den Angeklagten\njedoch nicht, weil die Strafkamner in allen\nFällen, in denen sie möglicherweise nicht mit\näer gebotenen Schärfe zwischen tatbestandlichem und außertatbestandlichem Schaden unterschieden hat, von einem niedrigeren Vermögens-\n\n‚schaden ausgegangen ist, als sie es nach den\n\nFeststellungen bei fehlerfreier Rechtsanwendung\nhätte tun müssen. Zudem darf ein durch die\nstrafbare Handlung herbeigeführter Schaden,\nauch wenn er außerhalb des zur Verwirklichung\n\ndes strafbaren Tatbestands genörenden Schadens\n\nsteht, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\nDanach muß das Urteil nur im Fall s-ICE und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Sonst hält der Schulädspruch\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Die Bemessung\n\nder in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist von der\nnach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigten Verurteilung im Fall Sn TB ersichtlich nicht beeinflußt.\n\nFür die weitere Behandlung des Falles SB-IB “ira auf § 154 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht.\n\nDr.Geier Bundesrichter Dr.Seibert Willms\nbefindet sich im Urlaub\nund ist deshalb verkindert,\ndas Urteil zu unterschreib en a ‚ “\nDr.Geier\n\nHübner Mai\n\nlb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-31/1-str-261-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-31/1-str-261-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.657127+00:00"}}