{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-31_1_StR_221_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-31","aktenzeichen":"1 StR 221/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 2190 021\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Leutnant Jürgen > Om cu: DE:\ngeboren ar EEE 13:5 in si.\n\nwegen Ungehorsans u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willns\nBundesrichter Lr.Hübner\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter, _\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Verden vom 15. Dezember 1961\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmernerereer wre u Aa Aı Düren Sabre dan ame\n\nLer Angeklagte, dem während des Urlaubs seines\nKompaniechefs die Führung der 4. Kompanie des Versorgungsbataillons 316 in Delmenhorst anvertraut war,\nließ am 26. Juli 1961 u.a. den Wurf von Gefechtshandgranaten üben. Nachdem alle auf den Schießplatz ausgerückten Angehörigen der Kompanie einzeln je zwei Handgranaten geworfen hatten, waren noch 65 übrig. Der Angeklagte beschloß, sich dieser restlichen Handgranaten\nzu bedienen, um seine Rekruten an die Detonationsvirkung einer Anzahl gleichzeitig im sogenannten Gruppenwurf geworfener Hanigranaten zu gewöhnen. Er ließ aus.\ndiesem Grunde jeveils zehn Rekruten unmittelbar hinter\ndem Deckungswall ües Wurfstandes in volle Deckung gehen\nund warf dann zusammen mit vier anderen Dienstgraden je\nzwei, also insgesamt zehn Handgranaten im sogenannten\nSchockwurf über die Rekruten hinweg in kurz vor der\nDeckung befindliche Ziellöcher, wo die Handgrenaten\nanschließend detonierten. Bei der dritten \"Übung\"\ndieser Art, bei der zwölf Rekruten beteiligt waren, geschah es, daß die detonierenden Handgranaten den Blindgänger einer Handgranate, der entweder von früheren\nÜbungswürfen liegen geblieben oder bei einem der beiden vorausgeherden Gruppenwürfe angefallen war, über\ndie Deckung. : zurückschleuderten und zum Detonieren\nbrachten. Von den zwölf Rekruten wurden sechs verletzt,\nzwei besonders schwer. Der Gruppenwurf mit Gefechts-\n‚hanägrananten ist ebenso wie der Aufenthalt von mehr\nals zwei Personen im Wurfstand und das Werfen von Handgranaten über andere Personen nach der einschlägigen\nDienstvorschrift (EDV 215/51) ausdrücklich verboten.\n\n- 53.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Ungehorsams (§ 19 Abs. 1 und 4 WStG) in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung in sechs Fällen zu fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm versagt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung fürulichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Strafkammer hatte von der Vereidigung des\nals Zeugen vernommenen Hauptmarnns KW rach § 61\nNr. 3 StPO abgesehen, weil sie der Aussage dieses Zeugen keine wesentiiche Bedeutung beimaß und auch unter\nEid keine wesentliche Aussage erwartete. Die Revision\nbeanstandet, daß die Strafkammer ihre Feststellungen\ngleichwohl auf die Aussage KB: gestützt have, und\nberuft sich hierzu darauf, daß <a bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel auf S. 14 UA\nmit erwähnt ist. Dadurch wird keine Verletzung des\n§ 61 Nr. 3 StPO bewiesen. Denn die Anwendung dieser\nVorschrift setzt nicht voraus, daß die Aussage vollständig bedeutungslos und gänzlich unerheblich ist, Andererseits besagt ihre bloße Erwähnung bei der Aufzänlung der Beweismittel in den Urteilsgründen noch nicht,\ndaß das Landgericht die Aussage benötigte, um die zur\nVerurteilung erforderlichen Feststellungen vollständig treffen zu können. Nur dann wäre sie im Gegensatz\nzur Beschlußbegrüräung als wesentlich behandelt worden\n(vgl. BGESt 1, 8).\n\n2. Daß die zwischen den Rekruten detonierte Handgranate von den Ziellüchern her zurückgeschleudert wur-\n\nde und nicht dieseits des Leckungswalles in Eräreich\nverborgen war, begründet das Landgericht u.a, mit der\nÜberlegung, daß sonst nicht nur eine geringfügige,\n\n1 bis 2 cm tiefe Sprengmulde entstanden wäre, Die Revision meint, die Strafkammer hätte diese Frage nicht\naus eigener Anschauung beurteilen dürfen, sondern\neinen geeigneten Sachverständigen im Sprengwesen zuziehen müssen, und rügt in diesem Sinne Verletzung der\nAufklärungspflicht. Die Rüge ist unbegründet. Es ist\neine nicht erst über Sachverständige zu gewinnende\nErfahrungstatsache, daß eine Sprengmulde im Erdreich\numfangreicher wird, wenn der Sprengkörper vor der\nDetonation in die Erde eingeärungen ist, als wenn er\n-auf ihr liegend oder beim Berühren der Oberfläche\ndetoniert. Eine im Erdreich verborgene und auch nur\nmit einer dünnen Eräschicht bedeckte Handgranate hätte\nselbstverständlich eine wesentlich tiefere Sprenguulde hinterlassen. |\n\nhung eines weiteren Waffensachverständigen zum Beweise für ihre Behauptung beantragt, daß der Unfall auch\nauf anderen als den vom Sachverständigen Klinghamner\nbezeichneten Ursachen beruhen könne und die Explosion\nauch dann eingetreten väre, wenn der Angeklagte kei-\n\nne Reihenwürfe hätte durchführen lassen. Diesen Antrag\nhat das Landgericht in den Urteilsgründen mit der zulässigen und zutreffenden Begründung abgelennt, daß\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsache durch die bereits angehörten Sachverständigen erviiesen sei. Was die\nRevision. dagegen vorbringt, läßt einmal die ausrcichende Bezeichnung der Tatsachen vermissen, in denen\n:sie den Nangel finden möchte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\nund geht zum anderen daran vorbei, daß das Gesetz unter\n\nAr\n\n_5_\n\nForschungsmitteln nicht die persönlichen Kenntnisse\nund Erfahrungen des Sachverständigen, sondern die\ntechnischen Hilfsmittel und Verfahren versteht, die\ndieser zur Verfügung hat (BGH Urt. v. 15. Dezenber\n1955 - 1 StR 462/55 -, Dallinger MER 1956, 398).\n\nII. Zur Sachrüge\n\nDas Landgericht hat die im gegebenen Falle wesentlichen Teile der HDV 215/51, insbesondere das Verbot des Gruppenwurfs, zutreffend als Befehl im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG angesehen, Die allgemeinen militärischen Dienstvorschrifiten enthalten regelmäßig\nDauerbefehle, die an alle Soldaten gerichtet sind,\nwelche mit den dort behandelten Tätigkeiten und Gegenständen befaßt werden. Das ist seit jeher anerkannt (siehe RGSt 64, 66, 69 und die dort angeführten\nälteren Entscheidungen) und wird in der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 1/50 über militärische Gliederungsformen, Unterstellungsverhältnisse, Befehle und Richtlinien vom Dezenber 1958 ausdrücklich in Abschnitt C\nNr. 47 hervorgehoben (siehe auch BGH LM MilSte § 47\nNr.3). Zu dem Zweifel der Revision an der Befehlsgewalt\ndes Bundesministers für Verteidigung vird auf Art.65 a\nAbs. 1 GG hingewiesen. Was die Revision sonst noch gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner besonderen Erörterung.\n\nAuch die Darlegungen ües Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Begründung, mit der das Landgericht\ndie Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung mit\nRücksicht auf das entgegenstehende Öffentliche Interesse abgelehnt hat, ist gleichfalls frei von rechtlichen\n\nik\n\n-6 -\n\nBedenken. Die besondere Lage, in der sich die Bundeswehr nach dem Stande ihrer Ausbildung und psychologisch\nbefindet, macht die gewissenhafte Beachtung aller Sicherheitsvorschriften zu einer besonders voräringlichen\nAufgabe, über deren Erfüllung streng gewacht werden\nmuß. Das Landgericht hat die von ihm angeführten Stellungnahnen der Presse zu dem Vorfall ersichtlich in\ndiesem Sinne als sachlich begründete Äußerungen der\nöffentlichen Meinung angesehen und nicht einfach, wie\ndie Revision es versteht, die Tatsache, daß Zeitungen\nsich mit oder ohne sachlichen Grund über den Vorgang\n ereiferten, dafür maßgeblich sein lassen, daß das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlange. | u |\n\nDr.Geier Seibert Willms\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-31/1-str-221-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 65a","ref_norm":"65a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-31/1-str-221-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.635728+00:00"}}