{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-27_1_StR_44_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-27","aktenzeichen":"1 StR 44/62","doktyp":null,"leitsatz":"90 063\n\nStPO 88 464, ATI Abs. 3, 473 Abs. °\n\nBeschränkt im Privatklageverfahren der Angeklagte sein\nRechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er\neine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO die Kosten des Ver\nfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten\nangenessen verteilen oder nach pflichtgemässem Ernessen einem der Beteiligten auferlegen.\n\nBC, Beschl. na auli 1962 - ei 4 StR 44/62 re\n\nac Neustadt a.d.Waldn.\nLG Weiden/Opt.\nBayobıG\n\n‚TLe\n\n1_StR 44/62 Ä ;\n\nBeschluß\n\nWuttnb> ud Not ent wie Wlan ep m u mie en me ae\n\nIn dem Privatklageverfahren\n\ndes Geschäftsinhabers Karl KÜEEB aus \\ »\n\ngegen\n\nden Wachmann Kaspar E ED zu: N\ngeboren an EEE 1923 ir SCHERE,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962 auf Vorlegung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: .\n\nBeschränkt :im Privatklageverfahren der Angeklagte\nsein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er eine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht\nin entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 5 StPO\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder\nnach pflichtgenäßen Ermessen einem der Beteiligten\nauferlegen.\n\nGründe ;\n\nIs\n\nDas Amtsgericht Neustadt/Waldnaab verurteilte den\nAngeklagten im Privatiklageverfahren wegen fortgesetzter Beleidigung zu einem Monat Gefängnis. Gegen das Ur-\n\nlo\n\nteil legte der Angeklagte, nachdem er einen Verteiädiger bestellt hatte, Berufung ein. Er beschränkte\n\ndann das Rechtsmittel auf das Strafmaß und bat, auf\neine Geldstrafe zu erkennen. Der Privatkläger beantragte, die Berufung zu verwerfen.\n\nDie kleine Strafkammer des Landgerichts änderte\ndas Ersturteil im Strafmaß ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 200,-- DM,ersatzweise 20 Tagen Gefängnis. Die Kosten des Beru","text_plain":"Nachschlagewerk: ja d\n\nAmtliche Sammlung: ja 2 1\n90 063\n\nStPO 88 464, ATI Abs. 3, 473 Abs. °\n\nBeschränkt im Privatklageverfahren der Angeklagte sein\nRechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er\neine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO die Kosten des Ver\nfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten\nangenessen verteilen oder nach pflichtgemässem Ernessen einem der Beteiligten auferlegen.\n\nBC, Beschl. na auli 1962 - ei 4 StR 44/62 re\n\nac Neustadt a.d.Waldn.\nLG Weiden/Opt.\nBayobıG\n\n‚TLe\n\n1_StR 44/62 Ä ;\n\nBeschluß\n\nWuttnb> ud Not ent wie Wlan ep m u mie en me ae\n\nIn dem Privatklageverfahren\n\ndes Geschäftsinhabers Karl KÜEEB aus \\ »\n\ngegen\n\nden Wachmann Kaspar E ED zu: N\ngeboren an EEE 1923 ir SCHERE,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962 auf Vorlegung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: .\n\nBeschränkt :im Privatklageverfahren der Angeklagte\nsein Rechtsmittel auf den Strafausspruch und erreicht er eine seinen Anträgen entsprechende niedrigere Bestrafung, so kann das Rechtsmittelgericht\nin entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 5 StPO\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder\nnach pflichtgenäßen Ermessen einem der Beteiligten\nauferlegen.\n\nGründe ;\n\nIs\n\nDas Amtsgericht Neustadt/Waldnaab verurteilte den\nAngeklagten im Privatiklageverfahren wegen fortgesetzter Beleidigung zu einem Monat Gefängnis. Gegen das Ur-\n\nlo\n\nteil legte der Angeklagte, nachdem er einen Verteiädiger bestellt hatte, Berufung ein. Er beschränkte\n\ndann das Rechtsmittel auf das Strafmaß und bat, auf\neine Geldstrafe zu erkennen. Der Privatkläger beantragte, die Berufung zu verwerfen.\n\nDie kleine Strafkammer des Landgerichts änderte\ndas Ersturteil im Strafmaß ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 200,-- DM,ersatzweise 20 Tagen Gefängnis. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen legte sie dem Privatkläger auf. Die Strafmilderung wurde im wesentiichen das!\nmit begründet, daß der Angeklagte nunmehr einsehe,\nzu seinen beleidigenden Fußorungen. nicht berechtigt\n\ngewesen zu sein.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat über\ndie Revision des Privatklägers zu befinden, Es hält\ndas Rechtsmittel in der Hauptsache für offensichtlich\n\nunbegründet, möchte aber die Kostenentscheidung des\n\nLandgerichts abändern und dahin erkennen, daß der\nPrivatkläger zwar die Kosten des Berufungsverfahrens,\nnicht aber die dem Angeklagten erwachsenen notwendi-\n‚gen Auslagen zu ‚tragen habe, An dieser Entscheidung\nsieht es sich durch das Urteil des Kammergerichts vom:\n18. März 1955 (NW 1955, 1405) gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesge-Fichtshof vorgelegt.\n\nIle\n\nDas Kammergericht hat in der angeführten Entscheidung den mit seiner auf das Strafmaß beschränkten Berufung erfolgreichen Angeklagten von den Kosten\n\n- 3.\n\ndes Rechtsmittelszuges freigestellt und dem Privatkläger die Kosten der Berufung auferlegt. Es hat aus\n8 ATi Abs. 2 StPO gefolgert, daß im Privatklageverfahren die Verurteilung in die Verfahrenskosten auch\ndie Pflicht nach sich ziehe, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht\nin dem von ihm beabsichtigten Sinne entscheiden, ohne von dieser Rechtsansicht abzuweichen. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind demnach gegeben.\n\nIle\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht würde es im\nvorliegenden Falle für zweckmäßig halten, § 47% Abs.3\nKr. 1 StPO auf Kosten und nötwendige Auslagen der Beteiligten entsprechenä anzuwenden, hält aber wegen\ndes Wortlauts dieser Bestimmung die entsprechende Anwendung für bedenklich. Der Senat teilt diese Bedenken nichts\n\nDas Kammergericht ist der Meinung, dab der Privatkläger die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens stets\nzu tragen habe, wenn der Angeklagte mit dem auf den\nStrafausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Er=\nfolg hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht glaubt\ndieser Ansicht folgen zu müssen. Der Senat tritt ihr\nnicht bei..\n\nDie von beiden Gerichten vertretene Rechtsauffassung wendet die Grundsätze, die die Rechtsprechung in\nBezug auf die Rechtsmittelkosten im Amtsverfahren ent-\n\n-4-\n\nwickelt hat, uneingeschränkt auf das Privatklageverfahren an. Im Anmtsverfahren mag es Treilich berechtigt sein, den Angeklagten von den Kosten seines\nRechtsmittels freizustellen, wenn er mit ihm vollen\nErfolg hat, Führt sein - unbeschränkties - Rechtsnmittel zum Freispruch, so ergibt sich schon aus § 467\nAbs. 1 StPO, daß er keine Kosten trägt, die er nicht\ndurch schulädhafte Versäumung selbst verursacht hat.\nAber auch wenn er sein Rechtsmittel zulässig auf einen Nebenpunkt, etwa eine Nebenstrafe oder auf den\nStrafausspruch beschränkt hat, mag es bei vollem Erfolg nahe liegen, ihm keine Kosten für den Rechtsmittelzug aufzuerlegen. Die Strafprozeßordnung enthält\nalleräings für äiesen Fall keine ausdrückliche Bestinmung. Das Reichsgericht hat aus $: 473 Abs. ° Satz 3 StPO,\nwonach bei teilweisen Erfolg des Rechtsmittels das. |\nGericht die Gebünren ermäßigen und die entstandenen\nAuslagen angemessen verteilen kann, gefolgert, daß\nbei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsnmittels das\nGericht mindestens befugt sein müsse, den Beschwerdeführer von Kosten und Auslagen völlig freizustellen.\nIn einzelnen Entscheidungen hat es das Rechtsmittelgericht hierzu für verpflichtet erklärt (so R6St 45,\n268; 65, 311; JW 1933, 969 und 3628; HRR 1939 Nr.§ 0).\n: In dem in JR 1926 Nr. 2191 abgedruckten Urteil vertritt es dagegen die Meinung, daß die Entscheidung.\nhierüber in das Ermessen des Tatrichters gestellt sei.\n„Die Ansicht, daß der mit seinen beschränkten Rechtsmittel durchäringende Angeklagte für den Rechtsmittelzug keine Kosten zu tragen hat, ist, soweit ersichtlich, jetzt in der Rechtsprechung herrschend\n(vgl. außer der oven ausgeführten Entscheidung des\nKG noch OLG Köln JkBl. NRW 1953, 262). Auch die Xosten-\n\nentscheidung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n\n14. Dezember 1954-5 StR 622/54 - beruht offensichtlich auf dieser Ansicht. Diesem Urteil ist ferner\n\ndie Rechtsauffassung zu entnehmen, daß es für die Frage, ob ein Rechtsmittel vollen Erfolg hat, auf den\nUnterschied zwischen dem erstrebten Ziel und dem er-.\nreichten Ergebnis ankommt, daß also ein auf Herabsetzung der Strafe gerichtetes Rechtsmittel dann vollen Erfolg hat, wenn eine erhebliche Ermäßigung der\nStrafe erzielt wird.\n\nZwingend erscheinen dem Senat diese Folgerungen\n\n' nicht. Wendet man die für den teilweisen Erfolg eines\nRechtsmittels geltende Kostenregelung des § 473 Abs.\nSatz 3 StPO auf den Fall an, daß ein auf den Strafausspruch oder einen sonstigen Nebenpunkt beschränktes Rechtsmittel ganz oder im wesentlichen Erfolg hat,\nso ergibt sich hieraus zunächst nur, daß der Angeklagte von Kosten völlig freigestellt werden kann.Nicht\n\nin jedem Fall eines solchen Erfolges wird es auch\nangemessen sein, ihn von den Kosten völlig zu 'entlasten.\nMan denke etwa an den Fall, daß der Angeklagte sein\nRechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt hatte\nunä es erst in der Hauptverhandlung zulässigerweise\nauf das Strafmaß beschränkt. Hier können zusätzliche\nKosten entstanden sein, die es nahe legen würden, den\nStaat nicht sämtliche Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Es kann auch vorkommen, daß aus vom Angeklagten zu vertretenden Gründen erst im Rechtsmittelverfahren Umstände zu Tage treten, die zu einer günsti-:\ngeren Auffassung über Tat und Täter und damit zum Erfolg des auf das Straimaß beschränkten Rechtsmittels\nführen.\n\nAus ähnlichen Erwägungen hatten frühere Entwürfe\neiner neuen Strafprozeßordnung vorgesehen, daß das\nGericht die Kosten auch denn angemessen verteilen könne, wenn ein Rechtsmittel des Angeklagten zwar Erfolg\nhabe, aber nicht zur Freisprechung führe (so § 492\nAbs. 1 Satz 3 des Entwurfs einer Strafprozeßordnung\n1908 und Begründung S. 254, 255, ferner § 477 Abs. 2\ndes Entwurfs von 1939; ähnlich Entwurf von 1959 -\n§ 459 in Zusammenhang mit der Begründung S. 232 -).\n\nEs ist jedoch zur Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht erforderlich, auf die für das Amtsverfahren geltende Kostenregelung und die Rechtsprechung dazu näher einzugehen. Ob der mit seinen beschränkten\nRechtsmittel erfolgreiche Angeklagte die Kosten für\ndas Rechtsmittel zu tragen hat, braucht nämlich für\ndas Privatklageverfahren nicht in gleicher Weise entschieden zu werden wie im Amisverfahren.\n\nDie im Amtsverfahren geltende Regelung für die\nKosten des zulässig auf einen Nebenpunkt beschränkten,\nnicht erfolglosen Rechtsmittels. wirä den Besonderheiten des Privatklageverfahrens nicht gerecht. Insbesondere hängt die Verteilungsbefugnis des § 473 Abs,’\n\nSatz 3 StPO eng mit den Besonderheiten des Amtsverfahrens zusammen. Für eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr besteht im Privatklageverfahren kein hinreichender Anlaß. Auslagen im Sinne des § 4753 Abs. ? Satz 3\nStPO sind nur Auslagen des Staates, nicht der Beteiligten (BEHSt 10, 15) Der Privatkläger tritt im Privatklageverfahren an die Stelle des Staatsanwalts. Er\nträgt deshalb regelmäßig die Verfahnrenskosten, die im\nAntsverfahren die Staatskasse treffen (vgl. § 467 und\n\n§§ 471 Abs. 2 StPO). Gleichwohl bestehen tiefgreifende Unterschiede. Privatkläger und Angeklagter stehen sich, streitenden Parteien im Zivilprozeß ähnlich, auf gleicher Ebene gegenüber. Im Antsverfahren mag es angebracht sein, daß Kosten für nicht fehlerfreie, den Angeklagten belastende Entscheidungen\ndes Gerichts die Staatskasse treffen. Dieser Gedanke trifft auf die Stellung des Privatklägers nicht\nzu. Der Privatkläger hat es verfahrensrechtlich nicht\nin der Hand, bestimmenden Einfluß auf das Strafnaß\nzu nehmen. Er stellt auch regelmäßig zur Höhe der\nStrafe keinen besonderen Antrag. Selbst wenn der\nerste Richter auf Grund unrichtiger Erwägungen auf\neine zu hohe Strafe erkannt hat; ist kaum ein innerer Grund dafür zu finden, den Privatkläger für die-\n\nsen von ihm nicht veranlaßten Fehler kostenrechtlich\nschlechter zu stellen als den Angeklagten, Das gilt\n\nerst recht, wenn die Strafe nur auf Grund einer anderen Ausübung des Ermessens ermäßigt wird oder wenn\ndie Gründe für äie mildere Bestrafung erst nach dem\nersten Urteil entstanden oder bekanntgeworden sind.\nDie rechtswidrige und schuldhafte Straftat des Angeklagten hat das Privatklageverfahren und damit das\nvon keiner Rechtsordnung auszuschließende Risiko\nveranlaßt,. daß die endgültige Strafe nicht im ersten u\n Rechtszuge gefunden wird (BayObLG IR 1961, 224), Der\n Privatkläger ist, auch wenn er die auf das Strafmaß\n‚beschränkte Berufung des Angeklagten selbst für pe-,\n\n| gründet hält, gezwungen, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, Sonst gilt seine Privatklage als -\nzurückgenommen (8391 Abs. 2 StPO), Die Folge der kin-\n‚stellung es Verfahrens wäre, daß er trotz der Schuld\ndes Angeklagten die Kosten des gesamten Verfahrens\neinschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwen-\n\n-B-\n\ndigen Auslagen zu tragen hätte. Diesen Erwägungen, denen im Einzelfalle ein verschiedenes Gewicht zukommen\nkann, wird Kostenrechtlich nur eine Regelung gerecht,\nwie sie in § 471 Abs. 3 StPO getroffen ist. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die nicht\nerfolglose Strafmaßberufung des Angeklagten im Privatklageverfahren ist zulässig und geboten. Die in § 47\"\nAbs. 5 StPO genannten Fälle enthalten ebensowenig wie\ndie übrigen Kostenvorschriften der Strafvurozeßordnung\n(BGHSt 16, 168, 170) eine abschließende Regelung, die\nder Einbeziehung rechtsähnlicher Fälle entgegensteht.\nSie stehen weder untereinander noch im Verhältnis zu\nanderen Kostenvorschriften der Strafprozeßordnung in\neinem rechtssystematischen Sinnzusammennang. Sie sollen nur eine der 3illigkeit entsprechende Kostenentscheidung im Einzelfalle ermöglichen und den - bestimmten\nProzeßlagen eigentümlichen - praktischen Schwierigkeiten bei der Behandlung der Kostenfrage Rechnung tragen.\nDen Bestimmungen des § 471 Abs. 3 Nr. ? und Nr. 3 StPO\nist gemeinsam, daß eine Kostenverteilung dann angemessen sein kann, wenn aus einer verfahrensreehtlich bedingten Angriffsstellung einer Partei (Nr. ?) oder bei«\nder Beteiligten (Nr. 3) Kosten entstehen, die von der\nallgemeinen Kostenregelung abweichend beurteilt werden\nkönnen. Hat der Angeklagte mit seinen beschränkten\nRechtsmittel ganz oder teilweise Erfolg, tritt kostenrechtlich eine Lage ein, die der des § 471 Abs. 53 Nr.l\nStPO rechtsähnlich ist. Das Gesetz läßt nach § 47%\n\nAbs. 3 Nr. 3 StPO die bloße Tatsache, daß Widerklage erhoben ist, für die Verteilungsbefugnis genügen. Es fehlt\nan jedem Anzeichen dafür, daß es die Einbezienung des\nauf das Straimaß beschränkten, erfolgreichen Rechtsmittels des Angeklagten in die Kostenregelung des § 473:\nAbs. 5 StPO ausschließen wollte,\n\nyıt\n\n- 9 -\n\nDie Vorlegungsfrage ist daher dahin zu entscheiden, daß der Richter im Privatklageverfahren auch\ndann in entsprechender Anwendung der §§ 4753 Abs.\\l\nSatz 3, 471 Abs. 5 Nr. ? StPO die Kosten eines auf\ndas Strafmaß beschränkten Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen kann, wenn der Angeklagte, ohne\ndaß Widerklage erhoben ist, mit seinem Rechtsmittel\n\ndurchdringt. |\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Rechtsauffassung\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts vertreten.\n\nDr.Geier wilims | Hübner\nFischer = Nai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-27/1-str-44-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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