{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-24_1_StR_274_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-24","aktenzeichen":"1 StR 274/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 274/62\n\n2190 048 ‘\n\nI m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Herbert S\n\ngegen\n\nzulctzt in Hofgut CB Gemeinde Krs. VE\n(Allgäu) wohnhaft, geboren am 1953 in L\n(Vorarlberg), österreichischer Staatsangehöriger, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\nals\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nals\n\nDr, Seibert\nVorsitzender,\n\nDr. Willms\nDr. Hübner\nFischer\n\nbeisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals\n\nVertreter der EEE.\n\nJustizangestellter >\n\nals\n\nfür Recht erkannt:\n\nUrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Herbert\nSC virä das Urteil des Schwurgerichts Ravensburg vom 4. April 1962, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfang zu neucr Verhandlung und\n\nEntscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer als Knecht auf dem Hofgut CE beschäftigte\nAngeklagte Herbert SEE Stand. in ehebrecherischen\nBezichungen zu Hildegard SB, dcr Ehefrau des Gutspächters Julius SEE. Un den \\/eg für eine Eheschließung\nmit dem Angeklagten freizumachen, gewann Hildegard SB-\n&B den Angcklagten für den Plan, ihren Ehemann zu töten.\nDer Angeklagte sollte Julius SC im Stalle des\nGutes durch einen Schlag auf den Kopf bewußtlos machen\nund ihn dann in der Jauchegrube ertränken. Der Sturz\nJulius SB = in die Jauchegrube sollte als Unfall\nhingestellt werden. Am Abend des 24. November 1961 schritt\nder Angeklagte zur Tat. Da die von ihn mit cincm Stack\ngegen den Kopf des ahnungslosen Opfers geführten Schläge\nnich; die erwartete Wirkung hatten, kam es zu einem Hendgemenge, in das die von dem Überfallenen zu Hilfe gerufene Hildegard SB cinzriff. Diese schlug ihrem Ehemann, der vom Angeklagten festgehalten wurde, zweimal mit\neinem schweren Eisenstück auf den Kopf, Anschließend warfen sie den Totgeglaubten in die Jauchegrube, Julius\nSCHE. Ger dort wicder zu sich kam, brachte jedoch\nnoch die Kraft auf, einen Schachtdeckel zu öffnen und\ntrotz scincr schweren Verletzungen das Weite zu suchen,\nohne daß die Täter cs bemerkten. Er hat, wenn auch mit\nschweren gesundheitlichen und seelischen Folgen, die Tat\nüberlebt. \\\n\nDas Schwurgericht hat beide Täter wegen gemeinschaftlichen versuchten }lordes verurteilt, und zwar Hil-\n\ndesara EL 12, Herbert SEE zu 10 Jahren\n\nAuchthaus und je fünfjährigem Ehrverlust. Dic von Herbert\n\nwir\n\nSEE cinzciczte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das\nSchwurgericht Herbert DEE Mörder verurteilt\nhat, weil er aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch\ntöten wollte. Die niedrigen Beweggründe hat das Schwurgericht zutreffend darin gesehen, daß die Angeklagten\nsich nach der Beseitigung des Hofbesitzers Julius\nSC noiraten wollten und die Tat begingen, um\ndicsen als lästiges Hindernis dieses Vorhabens und ihrer\nungchemmten sexuellen Betätigung beiseite zu schaffen\n(BGHSt 3, 132). Die Revision setzt den Feststellungen\ndes Schwurgerichts nur in unzulässiger Weise ihre eigene\nTatsachenwürdigung entgegen, wenn sie es als das einzige\nTatmotiv hinstellt, daß Hildegard Sp es nicht mehr\nbei ihrem Ehemann ausgcehalten habe, weil dieser sie nur\nals ein Arbeitstier ansah, mit gemeinen Ausdrücken und\nSchimpfworten belegt und in geschlechtlicher Hinsicht\nvernachlässigt hatte. Das heimtückische Handeln des Angcklagten hat das Schwurgericht richtig darin geschen, daß\nder Angeklagte von hinten auf den völlig arglos mit ihm\ndurch den Vichstall gehenden Julius SC nit einem\nHascelnußstecken einschlug, um ihn damit mindestens betäuben und anschließend töten zu können (vgl. BGHSt 2,\n\n60; 7, 218, 221). Die Meinung der Revision, Julius Se\nee] sci in diesem Augenblick nicht wehrlos gewesen, weil\ner sich nach dem Schlage tatSächlich zur Wehr gesetzt habe\nund es zu einem längeren Handgemengce gekommen sei, verkennt, daß die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem\nMordmerkmal der Heimtücke Wehrlosigkeit stets auch dann\n“als gegeben ansicht, wenn das Opfer infolge seiner AhnunsS”\n\nund Arglosigkeit im Augenblick des Angriffs nicht zur\nAbwehr bereit war. Einen Dauerzustand der Wehrlosigkeit, wie er etwa bei schwer körperbehinderten Personen\ngegeben ist, setzt der Begriff heimtückisch nicht voraus.\nAuch im übrigen weist der Schuldspruch keinen rechtlichen\nMangel auf,\n\nII. Dagegen kann das Urteil im Strafaussprüuch\nnicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht ein Handeln\ndcs Angeklagten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit mit rechtlich unzureichender Begründung\nausgeschlossen hat. Der diese Frage betreffende Abschnitt\ndes angefochtenen Urteils lautet wie folgt: j\n\n\"Der Angekl. Herbert SB ist 2cit seines\nLebens aus seinem Bregenzerwalä so gut wie nicht\nherausgekommen. Er ist stark auf diesen kleinen\nLebensraum cingestellt. in diesem Bereich zeigt\n\ner eine praktische Intelligenz. Außerhalb dieses\nBereiches weist er jedoch erhebliche Bildungslücken\nauf. Es fehlen ihm dic hierfür erforderlichen Bcegriffe. Seine Kritik und Urteilsfähigkeit ist insoweit wesentlich herabgesetzt. Er ist kritiklos,\nentschlußlos und kann sich nicht durchsetzen. Er,\nder bisher eine Frau nicht gehabt hat, fühlte sich\ndurch das Verhältnis mit der Hildegard S\ngeschmeichelt. Er kam völlig in ihren Bann und\nkonnte sich nicht von ihr lösen. Er ist cine primitive Natur und zu keiner echten tieferen Gemütsregung fähig. Er ist von der Tat nicht tief beeindruckt, weil er eben eine primitive Struktur aufweist. Seine Intelligenz ist unterdurchschnittlich.\nEs ist bei ihm ein leichter bis mittlerer Grad von\nSchvachsinn festzustellen. Trotzdem konnte aber der\nAngcklagte das Unrecht scines Handelns einschen.\nEntgegen der Auffassung des gehörten Sachverständigen Med.Rat Dr. Marcinowski verncinte das Schwurgericht bci dem Angekl. Herbert Schw. das Vorliegen\ndes § 51 Abs. 2 StGB, weil nach Auffassung des Gcrichts der Grad des Schwachsinns bei dem Angekl:\n\n- der Sachverständige sprach von einem zwischen\n\n-5-\n\nDebilität und Imbezillität licgenden Schwachsinn -\nnicht ein so schwerer ist, daß dadurch seine freie\n“illenstestimmung in erheblichem Ausmaß herabgesetzt ist.\"\n\nSclbstverständlich war das Schwurgericht an die Meinung\ndes Sachverständigen, daß die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB bei Herbert SED zu pejahen seien,\n\nnicht gebunden. Der Sachverständige ist nur Helfer des\nTatrichters. Das Gericht muß sich sein Urteil aus cigener\nErkenntnis und Überzeugung bilden und sich auch in\nschwierigen Sachfragen die Entscheidung selbst erarbeiten.\nDaß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen und zwar vor allem dann, wenn das Gericht\nvon der Meinung des Sachverständigen im Ergebnis :abweicht\n(s. u.a. BGHSt 8, 113). Die vom Schwurgericht gegebene\nBegründung genügt schon inihrerKnappheit diesen Erfordernissen nicht. Sie scheint außerdem irrig davon auszugehen,\ndaß es nur vom Grade der Verstandesschwäche abhänge, ob\nein debiler Täter die Tat als voll:Zurechnungsfähiger\n\noder im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkcit beging. Dabei kommt es in Fällen dieser Art wesentlich auf die Tat und ihre näheren Begleitumstände an. Es\nmacht einen Unterschied, ob die Tat ein auch dem Primitiven ohne weiteres erkennbares schweres Unrecht darstellte,\nob sie von langer Hand geplant oder das Ergebnis eines\naugenblicklichen Anstoßes war und ob der Täter durch Drittc\npsychisch beeinflußt wurde. Gerade die Fähigkeit des Täters, sein Verhalten willensmäßig nach den aus der Unrechtseinsicht erwachsenden Hemmungen zu bestimmen, kann\nbei Schwachsinnigen sehr nachhaltig durch von außen\nkommende Einflüsse vermindert sein: (vgl. Langelüdäcke,\nGerichtl. Psychiatrie, 2. Aufl. S. 302 ff; Ponsoldt,\nLehrbach der gerichtl. Medizin, 2. Aufl. S. 123 £). In\n\nTR\n\ndiesem Sinne wäre hier die vom Schwurgcericht festgestellte sexuelle Hörigkeit des Angeklagten gegenüber Hildegard\nSCHE und deren führende Rolle von Bedeutung gewesen.\nDie Urteilsausführungen lassen daran zweifeln, daß das\nSchwirgericht diesen für eine erhebliche Verminderung des\nHemmungsvermögens des verstandesschwachen Angeklagten\nsprechenden Umstand beachtet hat.Im übrigen macht die\noben wörtlich wiedergegebene Urteilsbegründung es fraglich, ob das Schwurgericht genügend zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen des Angeklagten\nunterschieden hat. Mit der Verwendung des Begriffs der\n\"freien Willensbestimmung\" griff es auf die ursprüngliche,\nnicht mehr geltende Fassung dcs § 51 StGB zurück, die\nbeides unter Betonung des voluntaristischen Elements zusommenfaßte, während einleitend gerade nur davon die\nRede ist, daß der Angeklagte das Unrecht seines Handelns\nerkennen konnte. Das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit\nläßt sich nicht -damit beweisen, daß man das Vorhandensein\nder Hemmungsfähigkeit behauptet. Diese könnte übrigens\nauch dann erheblich vermindert gewesen sein, wenn der\ngeistesschwache Angeklagte zunächst (vgl. S. 11 oben UA)\nHemmungen hatte.\n\nUnter diesen Umständen mußte die Revision zur\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Sollte\ndas Schwurgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem\nErgebnis kommen, daß der Angeklagte die Tat im Zustand\n‘ erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging oder\ndics jedenfalls nicht auszuschließen ist (BGHSt 8, 124),\nso wäre cs dadurch allcin nicht genötigt, auf cine geringere Strafe zu erkennen, so wie es auch nicht zu einer\ngeringeren Strafe zu kommen brauchte, wenn es im ange-.\n\nfochtenen Urteil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\nbejaht oder nicht ausgeschlossen hätte. Denn cs liegt im\npflichtgcmäßen Ermessen des Tatrichters, ob er in einen\nsolchen Falle die Strafe nach den Vorschriften über die\nBestrafung des Versuchs mildert.\n\nScibert “ Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-24/1-str-274-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-24/1-str-274-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.438578+00:00"}}