{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-24_1_StR_272_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-24","aktenzeichen":"1 StR 272/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_272/62 2190 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurermeister Josef Alfons B au\nGE, Lanäxrcis NE, dort geboren am 1909,\n\n2. den Zahnarzt Werner F GERD aus ee hi\ngeboren am 1912 in MER.\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Yundesgerichtshof EREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts Trier vom 20. Dezember 1961\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittcels fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nUm die Mitte Oktober 1941 wurden in dem SS-Sonderlager HB minicstens dreißig russische Kricgsgefangene\nauf Grund des sog. Kommissarbefehls Hitlers durch Zyankalispritzen getötet. Den Opfern wurde vorgespicgelt, sie\nsollten vor einem Arbeitseinsatz ärztlich untersucht und\ngeimpft werden,:. dem Lagerpersonal gegenüber wurde wahr-\n‚.heitswidrig von Hinrichtungen zum Tode verurteilter Partisanen gesprochen. Bei den tödlichen Injektionen des\nLagerarztes.Dr. WW wirkten die beiden Angeklagten,\ndie als Sanitäter zum Personal des Krankenreviers gehörten, als Handlanger mit. Das Schwurgericht hat sie von dem\ndeshalb gegen sie erhobenen Vorwurf der Beihilfe zum Mord\nfreigesprochen, weil beiden nicht mit einer zur Verurtcilung ausreichenden Bestimmtheit nachzuweisen sei, daß\nsie die wahren Zusammenhänge durchschauten und damit den\nverbrecherischen Zweck der ihnen erteilten Befehle sicher\n‚erkannten.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrügc.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüsen\n\nDie Staatsanwaltschaft bemängelt, daß die Zeugen\nKıummp. Si. Scaiip. Tan. Tr@iD. VE Tran\nEB uni Kle@pzu Unrecht, nämlich unter Verstoß gegen\n§ 60 Nr. 5 StPO, vereidigt worden seien. Bei diesen Zeugen\n\nhandelte es sich durchweg um chemalige Angehörige der\n\nWachmannschaft des Sonderlagers, die mindestens in\n\nihrer Mehrzahl in irgend einer Weise bei der Tötungsaktion eingesetzt waren. Indessen begründete diese\n\näußere Mitwirkung allein einen Teilnahmeverdacht noch\nnicht. Dieser müßte sich auch auf die innere Tatseite\nerstrecken. Insofern hat ihn das Schwurgericht ersichtlich aus tatsächlichen Gründen verneint. Aus den Urteilsgründen ergibt sich kein Anhalt für das Gegenteil. Ob\n\nein Verdacht der Teilnahme besteht, hat in tatsächlicher\n\"Hinsicht allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht\n\nkann nur prüfen, ob diese Entscheidung durch einen Rechtsirrtum beeinflußt ist. Ein solcher Rechtsfchler war jedoch im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführerin\nnicht zu erkennen.\n\nDie Annahme der Revision, daß das Schwurgericht\nsich erst nach der Vereidigung der Zeugen Kl und\nBi sciner Pflicht bewußt geworden sei, die Zulässigkeit der Vereidigung dieser zwei Zeugen nach § 60 Nr. 3\nStPO zu prüfen, und daß es nun die Unzulässigkeit dieser\nVereidigung erkannt habe, bleibt trotz des Hinweises auf\ndie nachfolgende Nichtvereidigung der Zeugen Prof, Dr. it ]\nund Dr. Weg eine bloße Unterstellung. Bei dem Lagerzahnarzt Dr. Weg, der vor der Tötung die Zähne der Gcfangenen untersuchte, lag wegen der Art dieses unmittelbar der Täuschung der Opfer dienenden Tatbeitrags cin\nTeilnahmeverdacht wesentlich näher als etwa bei den nur\nzum Ausheben des Massengrabes cingeteilten Mannschaften.\nProf, Dr. Rig@vwar zwar ebenso wie eine Reihe der vereidigten Zeugen nur bei den Absperrmaßnahmen im Walde\neingesetzt, Indessen war es bei seinem Dienstgrad und\n\nPA «\n\nsciner Dienststellung wahrscheinlicher, daß man ihn in\n\ndie Zusammenhänge eingewciht hattc. \\aren sie ihm gleichfalls verborgen worden, so war ihm ihr Erkennen auf jeden Fall eher zuzutrauen als anderen Personen ohne contwickelten kritischen Sinn. Die Bundesanwaltschaft sicht\ndeshalb gerade in der Nichtvercidigung der Zeugen Dr. Ri@®\nund Dr. We@@® nit Recht einen Beweis dafür, daß das\nSchwurgericht aus tatsächlichen, der Nachprüfung in der\nRevision unzugänglichen Gründen hier zur Nichtvereidigung\nund bci den anderen Zeugen zur Vereidigung gelangte,\n\nDagegen vermag auch der Hinweis auf das Verfahren\nnichts, welches gegen Angehörige des Lagerpersonals von\nHinzert vor französischen Militärgerichten stattiand.\nKeiner der vereidigten Zeugen ist dort wegen der Mitwirkung bei der Tötung der russischen Gefangenen verurteilt\n‘worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Berufungsurteil\ndcs Rastatter Tribunal Superieur vom 26. Januar 1949,\n\nS. 12: \"Attendu que les recherches entreprises pour\nretrouver les auteurs des assassinats des 70 Russcs\n\nsont demeur&ces infructueuscs.\" Ein in jenem Verfahren\ngeäußerter oder aktenkundig gemachter Verdacht zweng das\nSchwurgericht nicht zu gleicher Boeurtcilung (§ 261 StPO;\nRGSt 16, 209). Ob das Schwurgericht dic beigezogenen Akten\ndes Obersten Gerichts der französischen Militärregierung\nbei seiner Entscheidung überhaupt oder hinrcichend berücksichtiet hat, entzieht sich der Nachprüfung des\nRevisionsgerichts und insbesondere auch der von der\nStaatsanwaltschaft insoweit erhobenen \"Aufklärungsrüge\";\ndenn die Feststellung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen\nder 98 60 ff StPO gegeben sind, erfolgt im Wege des Freibeweises, für den die fürmlichen Grundsätze des § 244 StPO\nnicht::gelten (5. RGSt 56, 102).\n\nIm Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung\ndes § 60 Nr. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft schlicßlich beanstandet, ihr Sitzungsvertreter sei von der Vereidigung der Zeugen überrascht worden und deshalb nicht\nin der Lage gewesen, Einwände zu erheben. Demgegenüber\nweist dic Bundesanwaltschaft mit Recht darauf hin, daß\n‘dem § 33 StPO genügt war, wenn die Staatsanwaltschaft\nGelegenheit zur Äußerung hatte, und daß es einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme nicht bedurfte.\nDem Sitzungsvertreter hätte es auch freigestanden, einen\nAufschub der Vereidigung oder der Beschlußfassung über\ndie Vereidigung zu beantragen.\n\nDas Vorbringen der Revision zu den Urteilsfeststellungen über die Exekutionen von luxemburgischen Häftlingen begründet eine zulässige Aufklärungsrüge schon\ndeshalb nicht, weil bestimmte Beweismittel nicht bezeichnet sind (BGHSt 2, 168); es läßt sich auch nicht in eine\nandere zulässige Verfahrensrüge umdeuten.\n\nII. Zur Sachrüge\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung\näes § 47 MilStGB durch das Schwurgericht steht im Einklang\nmit der Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 13, Februar\n1951 4 StR 32/50 = IM § 47 MilStGB Nr. 1). Was die Revision\ndazu vorbringt, daß sich die Angeklagten nicht im \"besonderen Einsatz\" befunden hätten,liegt neben der Sache.\n\nDenn dieses Erfordernis bestand nach § 1 Nr. 6 der VO\n\nvom 17. Oktober 1939 (RGBl I 2107), deren Gültigkeit nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zweifelhaft ist (BGH NJW 1951, 323 Nr. 22), nur für Angehörige\n\nder Polizeiverbände. Bei Angehörigen der SS-Totenkopfverbände (§ 1 Nr. 4 der VO) kam es darauf nicht an.\n\nin\n\nWas die Revision außerdem geltend macht, geht über\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung nicht hinaus, Das\nSchwurgericht hat nicht verkannt, daß sehr ernste und\ngcewichtige Bewceisanzeichen für die Schuld der Angeklagten sprachen. Daß es angesichts der besonders gestaltcten\nSachlage und der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit\nletzte Zweifel nicht überwinden konnte und deshalb zum\n‚Freispruch kam, liegt im Bereich der ausschließlichen\n\nVerantwortung des Tatrichters, und schließt ein Eingrci-.\nfen des Revisionsgerichts aus (vgi. BGHSt 105 208).\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme der\nBundesanwaltschaft.\n\nDer Senat sah keine Veranlassung, von der Befugnis\ndes 8 475 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-24/1-str-272-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-24/1-str-272-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.418254+00:00"}}