{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-24_1_StR_242_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-24","aktenzeichen":"1 StR 242/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"WAL\n\nen ee m mm\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Emil Gottfried W Ep aus < EEE.\ndort geboren am EEE 1907,\n\nwegen Bestechlichkeit und Betruges\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n| Bundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n. des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 1961 wird\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtamittels fallen der Staatskasse zur\nLast.\nVon Rechts wegen\n\nAb\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder Bestechlichkeit und des Betruges freigesprochen.\nDagegen hat die Staatsanwaltschaft, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1, Bestechlichkeit ist dem Angeklagten nach den Fest-.\nstellungen nicht nachgewiesen.\n\na) Die Revision meint, die laufende Annahme von Entgelt\nfür die Anfertigung von Plänen und Zeichnungen sei als eine\nfortgesetzte Handlung zu werten, bei der dann Ausarbeitung und\nÜberprüfung der Pläne nicht mehr getrennt werden könnten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine fortgesetzte Handlung könnte nur angenommen werden, wenn und insoweit der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hätte\n(BGHSt 1, 313, 3155 2, 163, 167; BGH NJW 1953, 1112). Das\ntrifft nach den Feststellungen jedoch weder allgemein noch\nin den Fällen ‚ZU, in denen der Angeklagte für einen Auftraggeber nach und nach verschiedene Bauzeichnungen entworfen hat.\n\nb) Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte sich\nkäuflich gezeigt hat. Dabei ist sie nach Anhörung eines\nBausachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß er weder ausarücklich noch stillschweigend bereit var, bei der Prüfung von\nBaugesuchen Rücksicht auf den ihm zugewendeten Nebenverdienst\nzu nehmen und nicht ausschlicßlich sachliche Gesichtspunkte\nwalten zu lassen. Rechtlich kann diese Auffassung nicht beanstandet werden. Schon daran scheitert eine Verurteilung wegen\nschwerer Bestechlichkeit (BGHSt 15, 239),\n\n- 3 -\n\nc) Der Ansicht des Landgerichts, die Anfertigung von\nPlänen und Zeichnungen sei hier keine in das Amt des Angeklagten als Bezirksbaumeister einschlagende Tätigkeit gewesen,\nkann angesichts der Feststellungen aus Rechtsgründen nicht\nentgegengetreten werden. Die Verneinung des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit 1&ßt daher ebenfalls keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nI)\n\nco.\n\n2. Auch der Freispruch von der Anklage des Betruges\nhält im Ergebnis der. rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkanner hat in dem bewußten Verschweigen\n_ und Nichtabführen des die Freigrenze Übersteigenden Nebenverdienstes weder vollendeten noch versuchten Betrug: gesehen.\nSie meint, der Dienstherr könne die diese Grenze übersteigenden Nebeneinkünfte des Angeklagten nicht beanspruchen (ua 37).\nAußerdem war nach ihrer Auffassung der Angeklagte unwiderlegt\ndavon überzeugt, daß der Staat diesen Webenverdienst von ihm\nnicht fordern könne (UA 40). Der Generalbundesanwalt ist der\nAnsicht dcs Landgerichts, der -Dienstherr könne die Abführung\nder die Freigrenze übersteigenden Nebeneinkünfte nicht verlangen, unter Hinweis auf Brand, Deutsches Beamtengesetz,\n4: Aufl., 814 Ann. 4 und den gemeinsanen Runderlaß der früheren\n“ Reichsminister des Imneren und der Finanzen vom 15. Mai 1939\n(RIBLiV Sp. 1101) und unter Bekämpfung der Darlegungen in\nNadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, Anm. zu\n88 10 bis 14 Randnr,90 bio 104 entgegengetroten. Der Fall\nerfordert es nicht, dazu Stellung zu nehmen. Dies könnte nur\ncine akademische Erörterung sein. Die Revision kann nämlich\nschon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte nach\nden Feststellungen von dem Nichtbestehen eines solchen Anspruch#\n\nrs\n\nberzeugt war und sich deshalb in einem den Betrugsvorsatz\nusschließenden Irrtum befand, wie die Strafkammer in rechtich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\nınwalts.\n\nDer Senat sah keine Veranlassung, von der Befugnis des\n§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nSeibert . Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-24/1-str-242-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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