{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-20_1_StR_489_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-20","aktenzeichen":"1 StR 489/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Hilfsarbeiter Johann HD zus IE: sort zeboren a: CD 9:5, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. UA:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLerdgerichts Bamberg vom 20. Juli 1962 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft seit dem 21, Juli 1962\nau? die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nmmzemn. Sun Min iin mut Sun Bist nd BON. tr Suite\n\nTer Angeklagte ist vom Landgericht wegen 18 Verbrechen\noder Vergehen fin der Hauptsachs schwerer Rückfalldiebstöhle) zu einer Gesomtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision wendet sich gegen den Strafzusspruch und\n“ill offenbar die Verletzung sachlichen Strafrechts geltend\nzıchen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die eingehende Begründung der Strafzumessung (S. 40 bis 43 UA)\n\n158% keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfenler erkennen. Es fällt allerdings auf, daß das Landgericht in\nHahmen seiner Zumessungserwägungen nicht ausdrücklich darauf\neirgeht, daß die häusliche Erziehung des Angeklagten äussrret\n\n| vor-\n\nnn\n\nce\n\nnzulänglich gewesen war, daß er leicht schwachsinnig un\nhältnismäßig jung ist. Es ist indes davon auszugehen, Gal\ndie Strafkammer diese von ihr 5. 4 und 28 UA festgestellten\nUmstände bei der Strafzumessung mit berücksichtigt, daß sie\nihnen jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat,\nDies lag im Rahnen des dem Tatrichter allein zustehenden\npflichtgemäßen Ermessens.\n\nc\n\nJedenfalls hat das Landgericht den Werdegang des Angeklagten und seine verbrecherische Persönlichkeit ausreichend\nund ohne Rechtsfehler gewürdigt. Wie sorgsam der Tatrichter\ndie von ihm festgesetzten Strafen erwogen hat, ergibt sich\nschon daraus, daß er nur in den beiden Fällen schverster\nverbrecherischer Betätigung - B 3 und B 4 - (Erbrechen eines\nGeldschranks und eines Panzerschranks) mildernde Umstände\naus § 244 Abs. 2 StGB versagt, im Fail B 3 auf die Mindeststrafe von zwei Jahrer Zuchthaus (8 244 Abs. 1 StGB) erkennt\nund diese in dem schwerwiegendsten Fall B 4 nur um ein ge-\n\nringes überschritten hat, Bezüglich aller anderen Straftaten hat das Landgericht verhältnismäßig maßvolle Gefängnisstrafen verhängt und diese, wie geboten, nach\n\n© 21 StGB in entsprechende Zuchthausstrafen umgewandelt,\n\nDer Tatrichter hat sodann \"aus den Einzelstrafen\"\n(5. 43 UA) - gemeint war: unter Erhöhung der verwirkten\nschwersten Strafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus (§ 74\nAbs. 1 StGB) - eine Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus gebildet. Die Verteidigung macht zu Unrecht geltend,\näiesc Gesamtetrafe sei übersetzt. Die Strafzumessung steht\ndem Tatrichter zu. Welche Gesamtstrafe er innerhalb des\näurch § 74 StGB abgesteckten Rahmens für gerecht hält,\nsteht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Strafe, auf\ndie das Landgericht erkannt hat, erreicht kaum die Hälfte\nder nach § 74 StGB möglichen Höhe. Ein Mißbrauch des äErmessens ist im Hinblick darauf und angesichts der sonstiger\nFeststellungen nicht erkennbar. Der Senat kann dcskalb die\nStrafzumessung nicht aus Zechtsgründen beanstanden.\n\nSonach war die Revision als unbegründet zu verwerlen.\nZer Senat hielt es jedoch für angemessen, auch die seit\nder Verkündung des angefochtenen Urteils erlittene Intersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (§ 60 StGB).\n\nDr, Geier Seibert Willns\n\nFischer . Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-20/1-str-489-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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