{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-19_1_StR_537_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-19","aktenzeichen":"1 StR 537/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“StR 537/62 2168 073\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienmakler Horst G EEE aus\ngeboren ar EEE 1920 in zen,\n\nviegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. \\Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEHE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 1962 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nTe y\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und 600 DM\nGeldstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügend,\nRevision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Meinung der Revision, die Strafklage wegen der\nden Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Handlungen sei\ndurch das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 1959\nverbraucht, ist nicht richtig. Die Strafkammer hat diese\nFrage geprüft und sie verneint. Ihre Begründung, die ürschleichung und abredewidrige Verwendung von Baukostenzuschüssen, derentwegen der Beschwerdeführer in jenem Verfahren\nbestraft worden sei, und die hier vorliegende treuwidrige\nAbhebung und der Verbrauch.der ihm durch die Verwaltung\neines fremden Hauses zugeflossenen Gelder für eigene Zwecke\nunterschieden sich in Tathergang und Zweckrichtung, trifft\nzwar nur für den damals abgeurteilten fortgesetzten Betrug\nund die hier zu untersuchende Untreue zu; sie läßt aber außer\nBetracht, daß die in jenem Verfahren behandelte Untreue zum\nNachteil des Oberingenieurs KÜEEEW ähnliche Züge wie die den\nGegenstand dieses Verfahrens bildende Verfehlung aufweist.\nEntscheidend ist jedoch, daß die damals abgeurteilten und\ndie hier zu untersuchenden Betätigungen nicht unselbständige\nAusführungsakte einer Straftat sind. Das würde nur\nangenommen werden können, wenn der Vorsatz des Angeklagten\nvor oder spätestens bei Begehung der ersten Untreuehandlung\nsämtliche weiteren Untreuehandlungen in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer späteren Verwirklichung umfaßt hätte;» Dazu\nwäre es nötig, daß der Beschwerdeführer schon zu diesem\nZeitpunkt in sein Wissen und Wollen zwar nicht alle Einzel-\n\nheiten, wohl aber - mindestens in den Umrissen - Ort, Zeit\n\nund Art der Begehung der späteren Untreueakte und die durch\nsie geschädigten Personen aufgenommen hätte (BGHSt 1, 373,\n315; 5, 92, 96). Für einen solchen Gesamtvorsatz bieten\ndie Feststellungen keinerlei Anhalt. Er wird in dieser\nForm auch von der Revision auch nicht behauptet.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe Beweisamträge zum\nTeil als verspätet abgelehnt und dadurch das Verfahrensrecht\nverletzt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Entgegen § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision nämlich weder den Inhalt der Beweisamträge noch den des oder der gerichtlichen\nAblehnungsbeschlüsse mit. (BGHSt 3, 213).\n\n3. Auf die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge hat der\nSenat das Urteil im ganzen geprüft. Auch dabei haben sich\nkeine Rechtsfenler ergeben, die den Bestand der Entscheidung\ngefährden könnten.\n\n“ &) Der Angeklagte hob die eingenommenen Fremägelder, die\ner vertragswiärig auf einem eigenen Konto hatte gutschreiben\nlassen, ab und verbrauchte sie für eigene Zwecke. Darin hat\ndas Landgericht ohne Rechtsfehler eine fortgesetzte Verwirklichung des 'Treubruchtatbestandes des § 266 StGB gesehen. Nicht ganz unbedenklich sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts, dem Angeklagten hätte für seine\nüber die laufende Hausverwaltung hinaus gehenden Verrichtungen\nkein Vergütungsanspruch zugestanden, weil es an einer\nEinigung zwischen ihm und seiner Auftraggeberin über dessen\nHöhe fehle. Ob diese Auffassung zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben. ‘Hier kommt es darauf nicht an, weil der\nBeschwerdeführer nach den ausdrücklichen Feststellungen die\nSonderleistungen der Hauseigentümerin nicht berechnet, sie\nvon der Abhebung ‘entsprechender Beträge nicht verständigt\n\noe\n\nund dabei überhaupt nicht mit dem Willen gehandelt hat, sich\nwegen seines Anspruchs auf Vergütung von Kehrleistungen zu\nbefriedigen (UA 13, 17):\n\nb) Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Das gilt auch von dem Hinweis, eine\nfühlbure Gefängnisstrafe sei unter anderem deshalb notwendig, weil der Beschwerdeführer wegen ähnlicher Handlungen\nvorbestraft sei. Da die Vorstrafe zur Zeit der Begehung\nder hier abgeurteilten Verfehlung noch nicht verhängt und\nvollstreckt war, wäre es allerdings fehlerhaft, wenn die\nStrafkammer etwa gemeint hätte, sie müsse die neue Straftat härter ahnden, weil jene Strafe nicht die notwendige\nWirkung gehabt habe. So ist das Urteil aber nicht zu verstehen. Das Landgericht hat sich mit den früheren strefbaren\nHandlungen des Angeklagten näher befaßt und dabei Tatzeit,\nZeit der Aburteilung und das Ende der Strafvollstreckung\nausdrücklich festgestellt (UA 2); es ist sich also bewußt\ngewesen, daß die Vorstrafe zur Zeit der Begehung der hier\nuntersuchten Straftat weder verhängt noch vollstreckt\nwar. Der Hinweis auf die strafschärfende Bedeutung der\nwegen ähnlicher Handlungen erfolgten früheren Verurteilung\nsoll daher ersichtlich bedeuten, daß der Beschwerdeführer\n\nwegen. der Häufung der von ihm in ähnlicher Weise begangenen\nVerfehlungen härter angefaßt. werden muß. Das ist eine recht\nlich statthafte und zutreffende Erwägung..\n\nDr. Geier - .: 2. Seibert: Willms\n\nHner 000 Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-19/1-str-537-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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