{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-17_1_StR_266_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-17","aktenzeichen":"1 StR 266/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Soldaten Wilfried VW , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 19:0 in EB zur Zeit in Untersu\n\nchungshaft,\nwegen Mordes u:8»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Dr. Geier\n‚als Vorsitzender,\n_ Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\n.. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hof vom 19. Januar 1962 wird verworfen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Januar\n1962 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt:\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen\nMordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub sowic wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von’ fünfzehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft vorurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon zehn Jahren aberkannt. Seine Revision beanstandet den\nEröffnungsbeschluß und das Verfahren des Landgerichts und\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr bleibt der\nErfolg versagt,\n\n1. Verfahrensvoraussetzung\n\nDer Eröffnungsbeschluß hat zwar nicht das wesentliche\nErgebnis der Ermittlungen aus der Anklageschrift übernommen, wohl aber die sehr ausführlichen Erläuterungen\nder Anklageformel. Durch die bestimmte Sprache, die er\nsowohl Wei:der Schilderung des Sachverhalts als auch bei\nder rechtlichen Zuoränung zu dem anzuwendenden Strafgesetz führt, kann er, wie die Revision nicht zu Unrecht\nbeanstandet, den Eindruck erwecken, als stelle er unter\nVorwegnahme des Ergebnisses der Hauptverhandlung Tat und\nSchuld des Angeklagten und seine Strafbarkeit schon selbst\nfest, Dieser Eindruck wird durch den einleitenden Ober-\n\n' satz, der Angeklagte sei der im Eröffnungsbeschluß aufgeführten Handlungen \"hinreichend verdächtig\", bei der\nAusführlichkeit des Beschlusses nur wenig abgeschwächt.\n\nIndessen machen diese Mängel den Eröffnungsbeschluß\nweder unwirksam - denn wenige kurze Erläuterungen konnten die Gefahr eines Mißverständnisses oder einer Miß-\n\"Koutung beseitigen - noch gefährden sie den Bestand des\nUrteils; denn dieses beruht nicht auf ihnen, Die Jugendkammer hat vier Tage lang verhandelt, umfangreiche Beweise erhoben und in der Hauptverhandlung wiederholt\n\ndarauf hingewiesen, daß das Verhalten des Angeklagten\nrechtlich anders als im Eröffnungsbeschluß beurteilt werden könne, Sie hat ferner das Beweisergebnis der Hauptverhandlung im Urteil eingehend erörtert und ist zu einer\nrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten gekommen, die sich mit der Beurteilung im Eröffnungsbeschluß\nnicht ganz deckt, Die Kammer hat sich also erkennbar in ihrer Urteilsbildung von der Sachdarstellung und von der\nrechtlichen Würdigung des Eröffnungsbeschlusses nicht in\nunzulässiger Weise beeinflussen lassen und hat gesetzmäßig\nihr Urteil aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261\nStPO) geschöpft (zur Frage des TLehlerhaften Eröffnungsbeschlusses vgl. BGHSt 16, 63 und Willms, DRiIZ 1961, 327).\n\n2. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Revision rügt eine Verletzung des § 265 StPO\nin doppelter Beziehung: Der Angeklagte sei nicht darauf\naufmerksam gemacht worden, daß er die ihm zur Last geleete Tötung auch begangen haben könne, \"um eine andere Straftat zu ermöglichen\", und der Hinweis, der Angeklagte könne\ngehandelt haben, \"um eine andere Straftat zu verdecken\",\nsei nicht näher erläutert worden, so daß er daraus nicht\n. habe entnehmen können, was das Landgericht damit gemeint\n‚habee\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht. ‚den ‘Angeklagten ohne nähere Erläuterung darauf hingewiesen, daß er auch \"wegen Mordes zur Verdeckung einer\nStraftat\" verurteilt werden könne. Ein Hinweis darauf,\ndaß Mord auch bejaht werden könne, weil der Angeklagte getötet habe, um eine andere Straftat, nämlich einen Raub,\n\n-u-\n\nzu ermöglichen, ist unterblieben. Der Eröffnungsbeschluß\nnahm Mord nur unter dem Gesichtspunkt der heimtückischen\nTatbegehung an.\n\nDie verschiedenen Erscheinungsformen des § 211 Abs, 2\nStPO stellen jeweils andersartige gesetzliche Tatbestände\nauf, so daß bei einem Übergang von dem einen zu dem anderen Tatbestand ein Hinweis nach § 265 StPO geboten ist\n(BGH Urt. vom 14. April 1953 - 1 StR 152/53: grausame\nTötung statt Tötung aus niedrigen Beweggründen; OGH NIW\n1950, 195). Ob das bei einem Übergang von der Begehungsform des Handelns, \"um eine andere Straftat zu ermöglichen\", zu der des Handelns, \"um eine andere Straftat zu\nverdecken\", und umgekehrt (wie hier) ausnahmslos auch dann\ngelten muß, wenn sich das Handeln des Täters deutlich nur\nauf eine bestimmte andere Straftat bezieht und es sich nur\ndarum handelt, ob die Ermöglichung oder die Verdeckung\ndieser Straftat Zweck der Tötung gewesen sein soll, braucht\nder Senat nicht zu entscheiden. Denn der Hinweis, der Angeklagte könne auch \"regen Mordes zur Verdeckung einer\nStraftat\" verurteilt werden, war schon darum nicht genügend, den notwendigen Hinweis, daß Mord unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer anderen Straftat in\nBetracht kommen könne, zu ersetzen, weil er nicht erken-\n\nnen ließ, welche andere Straftat .der Angeklsgte nach der\nMeinung des Gerichts hätte verdecken können, Seinem Wortlaut nach umfaßte der Hinweis nämlich auch möglicherweise\nvom Angeklagten in der SBZ begangene und nur nach dortigem Recht strafbare Handlungen (Republikflucht, Fahnenflucht). Der Hinweis aus § 265 StPO muß aber so bestimmt\ngegeben werden, daß bei dem Angeklagten kein Zweifel bestehen kann, was damit gemeint ist (BGHNSt 13, 320, 324).\nDas war hier nicht der Fall. Der Hinweis, Mord könne in\nBetracht kommen, weil der Angeklagte getötet habe, um\neine andere Straftat zu verdecken, kann den fehlenden Hin-\n\n-5-\n\nweis, daß als Morämerkmal ein Handeln zur Ermöglichung\neiner anderen Straftat in Betracht kommen könne, mithin\nschon deshalb nicht ersetzen, weil er für sich gesehen\nunzulänglich ist. Im übrigen ist er unschädlich, weil das\nLandgericht eine Tötung zur Verdeckung einer anderen\nStraftat nicht angenommen hat.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes kann\njedoch nicht darauf beruhen,- daß das Gericht den Ange-\n‚klagten nicht darauf hingewiesen hat, Mord könne auch\ndeshalb in Betracht kommen, weil er getötet habe, um\neine andere Straftat, nämlich einen Raub, zu ermöglichen, Das gilt für den Schuläspruch, weil das Landgericht den Angeklagten auch. wegen heimtückischer Tö-.\ntung verurteilt hat. Das gilt ebenso für den Strafausspruch, Anklageschrift und Eröff fnungsbeschluß hatten\ndem Angeklagten auch ein Verbrechen nach § 316 a StGB\nzur Last gelegt; sie sahen ihn als hinreichend vordächtig an, \"zur Begehung von Raub\" einen Angriff auf\nLeib, Leben und Entschlußfreiheit des Rihrers eines\nKraftfahrzeugs unter Ausnutzung der besonderen Verhält-\n‚nisse des Straßenverkehrs unternommen zu haben. Dieser.\n\nVorwurf wurde in der Hauptverhandlung nur aus Rechtsgründen fallen gelassen, da eine dem § 316 a StGB\n‚entsprechende Bestimmung dem sowjetzonalen Strafrecht\nfehlt. Nach Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß war\nder Angeklagte ‚ferner hinreichend verdächtig, in Tateinheit mit der ihm zur Last gelegten heimtückischen Tötung \"mit Gewalt gegen eine Person sowie unter Anwendung\nvon Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\n‚einem anderen frende bewegliche Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen und dabei dürch die\ngegen den anderen verübte Gewalt dessen \"lod verüursacht\", also in Tateinheit mit einem Mord einen be-\n\n-6-\n\nsonders schweren Raub begangen zu haben, Der Sächverhalt, von dem Anklageschrift und kröffnungsbeschluß ausgingen, enthielt also deutlich den sachlichen Vorwurf,\neine Tötung begangen zu haben, um einen Raub zu begehen,\nd.h. zu ermöglichen. Die Tatsachen, in denen die Tötung,\n\"ym eine andere Straftat zu ermöglichen\", zu sehen ist,\nwaren dem Angeklagten in Anklageschrift und Eröffnungs-\n:beschluß im einzelnen mitgeteilt worden. Bei dieser Sach-\n. lage war, wenn das Landgericht die Tat über die rechtliche Beurteilung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses hinausgehenä auch als Tötung ansehen wollte,\n\"um eine andere Straftat zu ermöglichen\", keine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit denkbar, Die Beurteilung\nder vorsätzlichen Tötung als Mord unter dem Gesichts-\n‚punkt, daß der Angeklagte tötete, um einen Raub zu begehen, ergab sich nicht daraus, daß die Hauptverhandlung - wie sonst im Regelfalle des § 265 StPO - zu\n\ncinem von der tatsächlichen Annahme der Anklageschrift\nund des Eröffnungsbeschlusses abweichenden Ergebnis geführt hatte. Das Urteil holte nur, ohne daß die Tatsachengrundlagen sich in diesem Punkte veränderten,\n\neine rechtliche Bewertung nach, ‚die schon Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß hätten enthalten müssen,\nwenn sie nicht insoweit einen Mangel in der rechtlichen Beurteilung aufgewiesen hätten. Der Angeklagte,\n\n. dem schon Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß vorgeworfen hatten, getötet zu haben, um zu rauben, konnte\nsich, wie aus alledem ersichtlich ist, gegenüber dem\nVorwurf, diese Tötung \"heimtückäsch und zur Ermöglichung einer anderen Straftat\" begangen zu haben, nicht\n\n. anders verteidigen als gegenüber dem Vorwurf, nur \"heimtückisch\" getötet zu haben.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 265 StPO kann also\nim Ergebnis nicht durchgreifen.\n\n.7-\n\nb) Die Revision rügt weiter, daß der Brief des Angeklagten vom 30. August 1958 (richtig vom 29. August 1958,\nvgl. UA 1b, 15) an seine damalige Braut nicht entsprechend\n§ 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Dabei übersieht die Revision, daß der Brief gemäß § 2lı9 StPO\nnicht verlesen zu werden brauchte, weil nicht ersichtlich\nist, daß es für das Urteil gerade auf die lückenlose Kenntnis des vollständigen und genauen llortlauts ankem: Die. Reyision macht das selbst nicht geltend. Der Inhalt des Briefos,\nauf den es nach dem Urteil allein ankommen konnte, konnte\nauch dadurch in die Verhandlung eingeführt werden, daß\ndie Strafkammer ihn dem Angeklagten vorhielt und dieser\nbestätigte, ihn geschrieben zu haben. Es spricht nichts\ndafür, daß der im Urteil verwertete Briefinhalt dem Gericht auf andere Weise bekannt geworden ist.\n\n3. Die Sachrüge\n\nSoweit die Revision zur Sachrüge im einzelnen Ausfihrungen macht, handelt es sich im wesentlichen um Angriffe\ngegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen die Beweiswürdigung,\nin der keine Rechtsfehler zu 'erkennen sind, insbesondere\nkeine Verstöße gegen anerkahnte Auslegungsregeln, allgemeine kErfahrungssätze oder die Denkgesetze oder gegen\nden Grundsatz, daß sich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auswirken müssen.\n\nEine auf die allgemeine 'Sachrige hin vom Senat vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt\nkeinen Rechtsfehler.\n\n8 -\n\nDie Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.,\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Sanders\n\nKir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-17/1-str-266-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-17/1-str-266-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.012000+00:00"}}