{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-17_1_StR_263_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-17","aktenzeichen":"1 StR 263/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_263/62 2190 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechanikermeister Albert ED MED zus > ED:\ndort geboren an EB 1310;\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr.Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\n\" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAut die Revision des Angeklagten wird das. Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1961\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der an-\n\ngeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen und gemeinschaftlichen u\nDiebstahls in acht Fällen, davon in einen Ball\nauf Grund Wahlfeststellung, verurteilt ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen I ?, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 130,\n\n- La -\n\n11/12 und II 5 und 8 des Eröffnungsbeschlusses (Nr. IV.1, 2, 4, 8, 9, 11, 13, 145 15,\n16, 18 und 19 der Urteilsgründe) sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer.\n\nVerhandlung. unä Entscheidung, auch über die Ko- |\nsten des Reöhtsmittels, an das Landgericht zus\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSal\n\nDer Angeklagte war am 2. August 1955 in dem Strafverfahren gegen die sog. \"Zorrobande\" vom Landgericht\nStuttgart zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.\nDas Urteil wurde rechtskräftig. Der Angeklagte hat die\nStrafe teilweise verbüßt. Durch Beschluß vom 31.Dezem -\nber 1958 ordnete das Landgericht Stuttgart die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Die 6. große Strafkammer\ndes Landgerichts hat den Angeklagten nach durchgeführter Hauptverhandlung nunmehr wegen gemeinschaftlichen\n\nschweren Diebstahls in vier Fällen, wegen gewerbsmäßi-\n\nger Hehlerei in acht Fällen und gemeinschaftlichen Diebstahls in sieben Fällen erneut zu der schon im ersten\nUrteil ausgesprochenen Gesamtstrafe von ärei Jahren\n\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet und\nallgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg,\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nl. Die Revision beanstandet, daß im Wiederaufnahmeverfahren die 6. große Strafkammer des Landgerichts\nentschieden habe, obwohl das erste Urteil von der Jugendkammer erlassen worden sei. Sie meint, hierdurch.\nsei Art. 101 66 verletzt worden. Das trifft jedoch\nnicht zus ö\n\nDie Jugendkammer war zur Äburteilung des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung nur deshalb zuständig, weil das Verfahren gegen ihn mit dem gegen die\n\njugendlichen oder heranwachsenden Mitglieder der\n“Zorrobande\" (Strafverfahren Willi Stapf u.a.) verbunden worden war (§ 103 J6G).\n\nZwar obliegt die Entscheidung über den Antrag auf\nWiederaufnahme kraft ausdrücklicher Bestimmung dem\nGericht, dessen Urteil mit dem Antrag angefochten wird\n(§ 367 Abe. 1 Satz 1 StPO). Vor welchem Gericht die\nneue Hauptverhandlung durchzuführen ist, falls gemäß\n\n8% 370 StPO deren. Erneuerung angeordnet wurde, ist\ndagegen in den Vorschriften über die Wiederaufnahme\ndes-Verfahrens nicht geregelt (s. § 373 Abs, 1 StPO; '\nRGSt 9, 34). Die Zuständigkeit hierfür richtet sich\nvielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, Die neue\nHauptverhanölung in einer Strafsache, die mit einer\nanderen wegen Sachzusammenhangs nach den §§ 2, 5 StPO\nverbunden war, kann daher nach Wegfall der Verbindung\nvor einem Gericht niederer Ordnung durchgeführt werden,\n\n_ wenn nur wegen der Verbindung die frühere Hauptverhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung stattgefunden\n'hat. Das gleiche muß gelten, wenn die noch zur Aburteilung stehende Tat zur Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung gehört (RG aa; Eb. Schmidt Ann. 13,\nLöwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 8 je zu § 370 StPO)s\nNichts anderes kann gelten, wenn Strafverfahren gegen\nJugendliche und Erwachsene verbunden vor dem Jugendgericht durchgeführt worden sind. Sind die verbundenen\nSachen getrennt, so muß jedenfalls die Erneuerung der\nHauptverhandlung in einem Verfahren, das nur noch Erwachsene betrifft, vor dem Erwachsenengericht angeordnet werden (vgl. § 103 Abs. 3 JIGG). Zum mindesten muß\neine solche Anordnung für zulässig erachtet werden.\n\nN\nara\nwu.\n\nIn dem Beschluß vom 3?. Dezember 1958, in dem das\nLandgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete, hat es zugleich die Erneuerung der Hauptverhandlung \"vor der Strafkammer des Landgerichts Stuttgart\"\nbeschlossen. Darin, wenn nicht schon in dem früheren\nBeschluß über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags,\nliegt die Trennung der verbundenen Strafsachen und\nzugleich die Anordnung, daß die neue Hauptverhandlung\nvor der nun allein zuständigen ordentlichen Strafkamnmer\n- also nicht vor der Jugendkamner - stattzufinden habe.\nDaß die 6. große Strafkammer des Lanägerichts, vor\nder die Hauptverhandlung nun stattgefunden hat, nach\nder Geschältsverteilung hierfür zuständig wer, ergibt\ndie Äußerung des. bandgericht ‚epräsidenten vom 29. März\n1962.\n\nEs bedarf daher keiner Stellungnahne zu der allgemeineren Frage, ob die durch Verbindung hergestellte\nZuständigkeit des Jugendgerichts für ein Verfahren gegen einen Erwachsenen ohne weiteres endet, wenn das\nVerfahren gegen die mitangeklagten Jugendlichen oder\nHeranwachsenden rechtskräftig erledigt ist. Der |\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage\nfür den Fall bejaht, daß allein der erwachsene Mit=-\nangeklagte gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts\nBerufung eingelegt hat (BGHSt 13, 157). Der Senat hat\n' \"in seinem Vorlegungsbeschluß an den Großen Senat für\nStrafsachen vom 2. März 1962 dagegen gewisse Bedenken\nerhoben. In der vorliegenden Sache bedarf es Jedoch\nhierzu angesichts der gesetzlichen Regelung des KR\nderaufnahmeverfahrens und der besonderen Sachgestaltüung\näcs Falles keiner weiteren Erörterung. Bemerkt sei nur,\ndaß sich im vorliegenden Fall vom Standpunkt der ange-\n\nführten Entscheidung die Zuständigkeit der ordentlichen\nStrafkammer auch für die Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren ohne weiteres ergeben würde.\n\nDie von der Revision angeführte Entscheidung\nBGHSt 14, 64 steht der hier vertretenen Auffassung nicht\nentgegen. Demn in jener Entscheidung war nach der\nallgemeinen Zuständigkeitsregelung eben das Schwurgericht und nicht die Strafkammer für die Entscheidung\nzuständig.\n\nDer Senat hatte noch von Amts wegen zu prüfen, ob\nein wirksamer Wiederaufnahmebeschluß nach § 370 StPO\nvorliegt, weil ein solcher Beschluß eine Verfahrensvoraussetzung für das weitere Wiederaufnahmeverfahren darstellt. Er liegt hier vor; durch den Beschluß des Landgerichts vom 31. Dezember 1958 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Angeklagten in vollem Umfange angeordnet. Ob die erste große Strafkammer, die\nden Beschluß erlassen hat, auch als Jugendkammer zuständig war, geht allerdings aus dem Beschluß nicht\nhervor, Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn\nder Beschluß, der formell rechtskräftig geworden ist,\nwäre auch dann nicht rechtsunwirksam, wenn er von einer\nnicht zuständigen Strafkammer erlassen worden wäre.\n\n2. Der Verteidiger hatte hilfsweise den Antrag\ngestellt, den Medizinaldirektor Dr. ZB zum Beweis\ndafür zu vernehmen, daß der Hang zum Stehlen (Kleptonanie)\nmit dem Hang zum Lügen (Pseudologie) eng geköppelt sei\nund daß zuweilen die Kleptomanie im Vordergrund stehe,\nDie Strafkammer, die diesem Antrag nicht stattgegeben\nhat, hat in den Urteilsgründen dazu ausgeführt, daß\n\n‚14%\n-6 -\n\ndas Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen (nämlich der\nfrüheren Mitangeklagten) aus eigener Sachkunde beurteilen könne und der angeführte Sonderfall (Kleptomanie)\nmangels jedes Anhalts nicht vorliege. Die Ablehnung des\nBeweisamtragse: mit dieser Begründung ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden. Daß die Zeugen in ihrer Jugend\nzahlreiche Diebstähle begangen haben, beweist noch\nnicht, daß sie an \"Kleptomanie\" leiden.\n\n3. Mit Recht hat die Strafkammer auch die Vernehmung eines Psychologen eis Sachverständigen darüber abgelehnt, daß einige Zeugen \"morslisch so ‚enthemmt' seien,\n\"daß ihnen vorsätzliche Zalsche Zeugenaussagen zuzum\n| trauen\" seien, Die \"Beurteilung. der Glaubwürdigkeit von\nZeugen gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Tatrichters. Die Strafkamner äurfte den Beweisamtrag mit dem\nHinweis auf ihre eigene Sachkunde ablehnen (§ 244 Abas4\nStPO). Sie hat sich übrigens in den Urteilsgründen eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen befaßt. Die\nÜberprüfung dieser Ausführungen hat keine rechtlichen\nBedenken ergeben. |\n\n4. Durch die Vereidigung des Zeugen Franz Bydiock\nhat die Strafkammer nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die\nStrafkemner die Behauptung des Angeklagten, daß Bydlock\nan den dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten\nbeteiligt war, für widerlegt hält.\n\nII. die Sachbeschwerdes.\n\nDer Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge das Urteil im einzelnen nachgeprüft.\n\n1. Rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch haben sich nur zum Fall IV 16 der Urteilsgründe (Eröffnungsbeschluß Nr. I 8) ergeben, in dem der Angeklagte\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist.\nDen Feststellungen hierzu ist zu entnehmen, daß die\nStrafkammer nach wie vor den Verdacht hatte, der Angeklagte sei selbst als Mittäter am Diebstahl beteiligt\ngewesen. Sie hält es für \"wahrscheinlich, aber nicht\nmehr mit Sicherheit feststellbar\", daß der Angeklagte\ndie beiden Täter Stapf und Jung selbst \"zum Tatort u\nhingefahren und samt ‚Diebesgut wieder nach Backnang.\nzurückgebracht\" hat (8. 55 UA). In den Fällen, in denen\ndie St rafkammer es Zür erwiesen erachtete, daR: der\nAngeklagte persönlich an einem Diebstahl beteiligt war,\nhat sie ihn als Mittäter und nicht nur als Gehilfen angesehen (S. 13 UA). Da es in dem erwähnten Fall offen\nblieb, ob der Angeklagte nicht Mittäter eines Diebstahls war, hat ihn die Strafkammer in Wahrheit, wenn\nauch wohl unbewußt, auf Grund einer Wahlfeststellung\nverurteilt. Das war an sich zulässig (BGHSt 11, 26).\n‘Jedoch durfte der Angeklagte dann nicht einfach wegen\ngeuerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und die Strafe aus\n§ 260 StGB entnommen werden. Der Angeklagte mußte nach\ndem milderen Gesetz, nämlich nach § 242 StGB bestraft\nwerden, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen\nmußte. Der Senat konnte diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern (vgl.\nBGHSt 15, 63, 66). Im Strafausspruch ist ‚jedoch die\nVerurteilung aufzuheben, da die Strafkammer bei der\nFestsetzung der Einzelstrafe von einen unrichtigen\nStrafrahnen ausgegangen ist.\n\nIm übrigen läßt der Schuldspruch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen.\n\nya\n\n2. Mit der Aufhebung einer Einzelstrafe entfällt\nauch die Gesamtstrafe. Aber auch weitere Einzelstrafen können nicht ‚bestehen bleiben.\n\nDas frühere Urteil darf in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden,\nwenn nur der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat (.§ 373 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer\nführt auch in den Urteilsgründen (S. 66 UA) aus, daß\nsie in Anwendung dieser Bestimmung auf die gleichen Strafen erkannt habe, zu denen der Angeklagte in der:\nersten Hauptverhandlung verurteilt worden sei. Darin\nirrt sie, wie ein Vergleich der, im ersten Urteil (S. 259).\nund der im angeföchtenen Urteil ausgesprochenen Einzel“\nstrafen ergibt:\n\nNr.des Eröffnungs- erstes Urteil jetzt angefoch-\n\nbeschlusses tenes Urteil\nıı 0.0 3 Monate Gef, 7 Monate Gef.\n2 6 u ID g u Mi +\n4 4 u U ya “ \\\n21/12 Bon Te Bu en\nııı en Ten\n2 7 u u zu RT\n2 7 \" \" ya u\n4 gs n 8\" \"\n5 a gun “\n6 17 u\" \" zu n\n7 von 7\" \"\n8 ı \" 8\" \" i\n\n9.\n\nDie Strafkammer ist demnach in den Fällen I ? bis 7,\n10, 11/12 und II 5 und 8 des Eröffnungsbeschlusses\n\n- zum Teil erheblich - über die in der ersten Hauptverhandlung ausgesprochenen Einzelstrafen hinausgegangen. Die Einzelstrafen können daher in diesen Fällen\n“nicht bestehen bleiben, Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich nicht nur auf die Gesamtstrafe sondern auch auf die Einzelstrafe (BGHSt 1, 252). Die Revision hat zwar die Verletzung dieses Verbots nicht\ngerügt. Das Revisionsgericht hat jedoch die Verletzung\nvon Amts wegen zu beachten (vgl. BGH IM-Nr. 23 zu\n\n§ 358 StPO). |\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessung\nkeine rechtlichen Bedenken ergeben.\n\nDr.. Geier x \\ ‚Seibert Hübner\nFischer - Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-17/1-str-263-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-17/1-str-263-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.987754+00:00"}}