{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-17_1_StR_197_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-17","aktenzeichen":"1 StR 197/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"stR_ 197/62 AR\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steueroberinspektor Hans Joachin M = US\nCE | zu: SEE. Sevoren am GEENHEEEED\n1912 in KB\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 13. September 1961\nsoweit er verurteilt worden ist mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAas\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit in drei Fällen zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt und den Wert des\nEmpfangenen für dem Staat verfallen erklärt. In einen\nvierten Fall hat sie ihn von gleicher Anklage freigesprochen.\n\nI. Die Revision ficht das Urteil \"in vollem Umfang\" an, nach dem Inhalt der Begründungsschrift jedoch nur im Umfang der Verurteilung.\n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Weder kann die Revision auf eine Verletzung des\n§ 55 Abs. 2 StPO gestützt werden (BGHSt 11,' 21%) noch\nkann das Urteil auf einem Verstoß gegen § 275 Abs.l StPO\nberuhen.\n\n2. Dagegen greift die Sachrüge durch.\n\nDie Strafkammer gibt zwar die Rechtsgrundsätze,\ndie die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Bestechlichkeit entwickelt hat, in _\ndem Urteil zutreffend wieder. Sie wendet sie jedoch\nnicht folgerecht auf den Sachverhalt an, berücksichtigt\nauch nicht seine Besonderheiten. \"\n\na) Das Urteil läßt nicht klar erkennen, in welcher Begehungsform der Angeklagte den Tatbestand des\n§ 332 StGB verwirklicht haben soll. Da er Firmen, de-\n\nren Steuerangelegenheiten er als Finanzbeamter zu bearbeiten hatte, teils um preisbegünstigte Lieferungen\nfür sein Bauvorhaben anging, teils zu Geschäften mit\neinem Schrotthändler bewog, damit er dafür Provision\nerhielt, liegt die Annahme nahe, daß er die Vorteile\nforderte, Manche Urteilswendungen deuten auch darauf\nhin, daß dies die Ansicht des Landgerichts ist, Dann\nwäre jedoch zur inneren Tatseite vorausgesetzt, daß\nder Angeklagte pflichtwidrige Amtshandlungen mindestens\nstillschweigend in Aussicht stellte. Im Urteil heißt\nes indes, er habe gewußt, daß die \"ihm zugemuteten\".\nHandlungen seine Amtspflicht verletzten.\n\nDanach scheint die Strafkammer zu meinen, der Angeklagte soi der schweren Bestechlienkeit in einer\nder beiden anderen Begehungsformen schuldig. In der\nTat führt sie aus, seine Vertragsteilnehmer hätten\nihm die Vorteile gewährt, um ihn bei künftiger Bearbeitung ihrer Steuersachen zu ihren Gunsten zu beein-Tlussen; er habe das erkannt und die Vorteile gleichwohl \"angenommen\", Indessen ist es - obschon nicht\nrechtlich unmöglich - so Goch nach dem Sachverhalt wenig wahrscheinlich, daß der Angeklagte die Bestechlichkeit erst durch Annahne der Vorteile vollendete, mithin fortlaufend und stückweise. Eher beging er sie\neinheitlich, indem er sich die Vorteile zwar nach und\nnach aushändigen, aber von vornherein versprechen ließ\n(wenn er die Bereitschaft zum amtswiärigen Handeln ,\nnicht schon nit dem Vorteilsverlangen verband). Das\nLanägericht legt denn auch zur Amtsbezogenheit der Zuwendungen dar, diese habe für beide Teile unter den\nUmständen offen zu Tage gelegen, \"unter denen es zur\nForderung oder dem Angebot der Lieferungen kam\".\n\nFon\n\nDie drei Begehungsformen der Bestechlichkeit stehen selbständig nebeneinander. Lie Strafkammer muß\nklar aussprechen, welche nach ihrer Ansicht auf den\nAngeklagten zutrifft; denn das ist u.a. insbesondere\nfür die innere Tatseite von Bedeutung. Sie muß die\nFrage ferner nicht bloß wie bisher für die Fälle der\nVorzugslieferungen entscheiden, sondern auch in dem\nFall der Provisionszahlung. Dazu werden freilich bestimmtere Feststellungen erforderlich sein als das angefochtene Urteil sie trifft, das trotz des einfachen\nSachverhalts erst nach etwa 4 1/2 Monaten zu den AK-\nten ı gebracht wurde.\n\nvb) Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte die Vorteile nicht zur Belohnung für frühere\nPflichtwidrigkeiten erhielt, sondern als Entgelt für\nkünftige sachfremä beeinflußte Ermessensentscheidungen\nbekam. Ob er sich um der Vorteile willen in seinem Amts-_\nverhalten tatsächlich so beeinflussen ließ, erachtet\nes nicht im Sinne des § 332 StGB für tatbestandlich.\nEs mißt deshalb dem Umstand ‚keine Bedeutung bei, daß |\ndem Angeklagten in keinen Falle pflichtwiäriges Antehandeln nachgewiesen ist.\n\nRechtsgrundsätzlich ist an djesem Stanapunit nichts\nauszusetzen, Dennoch fällt es auf, daß keine einzige\n‚sachwidrig besinflußte Antshandälung des Beschwerdeführers feststellbar ist; denn er befand sich seit Beginn\nder Bestechlichkeit im ersten Fall (BEEEW) noch etwa\n6 1/2 Jahre unä seit Beendigung der Bestechlichkeit im\nletzten Fall (MP. und DEEP) noch über ein Jahr im\nAmt. Handhabt ein Beamter sein Amt ungeachtet ihm zugewendeter Geschenke oder Vorteile über so lange Zeit nin\n\nohne Beanstandung, so kann das nicht nur ein Anzeichen dafür sein, daß er sich allein von sachlichen\nErwägungen leiten ließ; es kann auch Rückschlüsse\ndarauf erlauben, welche Absichten die Beteiligten\nmit dem Fordern und Versprechen oder Gewähren und\nAnnehmen der Vorteile verfolgten. Diese Möglichkeit\nhat das Landgericht nicht geprüft. Es hätte sie\n“nicht außer acht lassen dürfen, da es keine bestimmten Feststellungen über die unlauteren Absichten\ndes Angeklagten getroffen hat, sondern sie nur daraus folgert, daß er sich an solche Geschäftsleute\nwandte, für deren Steuerangelegenheiten er amtlich\nzuständig war. Im Fall Becher kommt hinzu, daß die\nStrafkammner - von einer einzigen Ausnahme abgesehen -\nnicht einmal feststellte, ob der Angeklagte nach\nBeginn der Tat sich überhaupt noch mit Steuersachen\nGieser Firma befaßte, ihr genügt es zur Annahme\n\nder Bestechlichkeit, daß er mit der Sachbearbeitung\nkraft seiner amtlichen Zuständigkeit hätte befaßt\nwerden können. Diese Erwägung ist zwar im allgemeinen rechtlich nicht zu beanstanden, Die Strafkammer\nhätte jedoch prüfen müssen, ob’hier etwa die erwähnten Besonderheiten des Falles gegen die Annahme\nsprechen, der Angeklagte habe pflichtwidrige Ausübung des Antsermessens in Aussicht gestellt oder -\nerkannt, daß ihm das angesonnen sei. Läge es so,\ndann könnte er bloß der einfachen Bestechlichkeit\nschuldig sein und es wäre zu prüfen, ob und inwie- |\n‚ weit diese Tat verjährt ist.\n\n3. Im übrigen gibt das Urteil zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlaß.\n\nAR\n\nUnbedenklich ist es ein Vorteil im Sinne des\n§ 332 StGB,daß der Angeklagte für das Herstellen\nGer Geschäftsverbindung zwischen einem ihm bekannten Schrotthändler und der von ihm amtlich betreuten Firma Pop und DEE die Möglichkeit zu\nProvisionsverdienst erhielt. Daß nicht die Firma\nPD una DEE: sondern der Schrotthändler ihm\ndie Provision zahlte, ist insoweit unerheblich\n. (BGH IM Nr. 1 zu § 332 StGB). Daher hat die Strafkammer mit Recht den Geldeswert der dem Angeklagten gezahlten Provision für verfallen erklärt, |\n\nGleiches gilt für die beiden anderen Bestechungsfälle. Dem Staat verfällt nach § 335 StGB\nnicht der Vorteil, den der Beamte zog, sondern\n\"das Empfangene\", also der Gegenstand, der ihm zur\nBestechung in die Hand gelegt wurde. Das sind hier\ndie Baustoffe und Einrichtungsgegenstände, die\n. der Angeklagte zum Bau seines Eigenheims erhielt.\n\nDa sie dort verwendet, selbst also nicht einbringlich\nsind, hat das Landgericht zutreffend ihren Wert für\nverfallen erklärt, Dabei ist es ohne Bedeutung,\n\ndaß Ger Beschwerdeführer sie nicht geschenkt erhielt,\n\nsondern käuflich erwarb und den (Vorzugs-) Kaufpreis\ninzwischen bezahlt hat (BGHSt 13, 328 und Urt. w\n20. Dezember 1960 - 1 StR 493/60).\n\nDr.Geier Seibert Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-17/1-str-197-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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