{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-16_1_StR_526_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-16","aktenzeichen":"1 StR 526/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straflsache\n\ngegen\n\n1) den Bankangestellten_O B aus\n\nSB, geboren an 1912 in (Allgäu),\nden Versicherungsvertr ens von aus\nSB. zevoren am 1915 in Hessen,\n\nwegen Untreue\n\nN\n2\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Januar 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAu? die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 16. Juli 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Bitschnau\nund von Dirke vom Vorwurf der Untreue freigesprochen vor-Gen sind.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLarägericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat die Angeklagten Di und\nvon DB von äcm Vorwurf der fortgesetzten Untreue (von DI\nauch von der Anklage schwerer Bestechlichkeit) mangels Beweises freigesprochen. (Gegenüber DEE war bezüglich\nweiterer Anklagepunktce, u.a. des Vorwarfs der Anstiftung von\nDB: zu fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug\ngegenüber der Kreissparkasse DB: die Eröffnung des\nHauptverfahrens abgelchnt worden: Bl, 428 ff, Bd. III d.A.).\nGegen den Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf\nder Untreue richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nII. A) Daß der Angeklagte von Dip den äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, ist vom Landgericht zutreffend dargelegt woräen.-Zur inneren Tatseite hat es\nbei diesem Angeklagten den Benachteiligungsvorsatz nicht\nTür nachgewiesen erachtet.\n\nSeine Ausführungen dazu sind nicht frei von rechtlichen\nBedenken, selbst soweit sie den unmittelbaren (direkten)\nBenachteiligungsvorsatz verneinen. Den bisherigen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der illiquide Kunde Vogt\ndurch seine - ihm von v. DEE (una Iw) ermöglichten -\nMachenschaften nicht bloße Gutschriften erreichte, Vielmehr\nkonnte er mit den ihm kreditierten Beträgen arbeiten (S. 6\nunten UA). Es liegt also die Annahme nahe, daß in Höhe\ndieser Beträge die Sparkasse - über eine bloße Gefährdung\nhinaus - jeweils seschädist wurde. Denn ihren Rückzahlungsund Zinsforderungen stand ein illiquider Schuldner gegenüber,\nder nur verhältnismäßig geringe Sicherheiten zur Verfügung\n\ngestellt hatte, die überdies keineswegs sofort und ohne\nSchwierigkeiten hätten flüssig gemacht werden können\n\n(vgl. BGHSt 15, 24, 28), Sicherheiten, über die von BD]\nnach seiner Einlassung (S. 21 UA) nicht einmal unterrichtet\n\nWare\n\nLem Angeklagten von DEE var bekannt, daß Ü 0%\nSparkasse auf Grund ungedeckter Schecks immer wieder in erheblicher Höhe Geld entzog. Er ermöglichte Wgp dieses Tun,\nließ Yleisungen seines Sparkassenleiters unbeachtet, die\nihn ersichtlich nur deshalb gegeben wurden, um eine Schädigung der Kasse zu vermeiden, versuchte sogar, sie zu hintertreiben. Wie er bei dieser Sachlage nicht erkannt haben\nsoll, daß sein Verhalten die Sparkasse schädige, hat das\nlandgericht nicht ausreichenä dargelegt. Erkannte er aber,\ndaß scin Verhalten dic Sparkasse schädigte, dann kann der\nWille zur Schädigung nicht gut verneint werden, da sein Verhalten nach den bisherigen Feststellungen in allen Stücken\nbewußt und gewollt war. Eine Schääigungs- oder Bereicherungsabsicht setzt § 266 StGB nicht voraus.\n\nHätte die Strafkanmer diese Umstände gewürdigt und diese\nZusammenhänge erkannt, würde sie die Beteuerungen von Dirkes\n(bezüglich des Ziels seines Handelns: S. 22 oben, 23 UA)\nmöglicherweise anders bewertet haben, Dabei kommt noch hinzu,\ndaß von Du - mochte sich auch Bestechung nicht erweisen\nlassen -— es als Zweigstellenleiter seiner Sparkasse für\nrichtig gehalten hatte, dem genannten Kunden gg für\n5.000,.-- IM Bilder, Einrichtungsgegenstände unä Pflanzen zu\nverkaufen (S. 26, 27 UA). Hierauf ist die Strafkamnmer im\nZusammenhang mit der Würdigung der Einlassung von Dr:\nzum Untreuevorwurf bisher nicht eingegangen,\n\nnenn.\n\nDie vorstehenden Bedenken gelten erst recht gegenüber\nden Ausführungen, mit denen das Lanägericht auch einen nur\nbedingten Benachteiligungsvorsatz dieses Angeklagten als nicht\nnachweisbar bezeichnet hat.\n\nSelbst wenn von DEP auf Grund von Zusicherungen BE-\n=: gehofft haben sollte, der Sparkasse werde später im\nEndergebnis kein Schaden erwachsen, so würde dies einem bcedingten Schädigungs- oder Gefährdungsvorsatz von Dirkes\nin Zeitpunkt der jeweils von ihm zugelassenen Geldabhebungen\nVogts nicht entgegenstehen. Es ist ceinstwoilen nicht ersichtlich, wie dem langjährigen Sparkassen-Beamten und Zweigstellenleiter von Dirke die Unzulässigkeit und schädigende\nwirkung des \"Scheckkarussels\" und sehr erheblicher Geläabhebungen - zu Gunsten des illiquiden Kunden Vg9 - verborgen\ngeblieben sein sollte, zumal er, wie schon ausgeführt, mehrfach gemahnt war und er die Anweisung seines Sparkassen-Leiters\nsogar zu hintertreiben versucht hatte, Der Zweigstellenleiter\neiner Sparkasse, auch wenn er, wie das Landgericht annimmt, von\ngeringer geistiger Regsamkeit (5. 24 UA) ist, weiß in aller\nRegel jedenfalls soviel, daß eine Sparkasse dem allgemeinen\nNutzen zu dienen hat und sich nicht auf gewagte Geschäfte\neinlassen darf (vgl. BGH Urt. v. 22. März 1960, 1 StR 606/59,\nSe 20, unter Hinweis auf Vorschriften der Sparkassen-Ordnung\nund \"Die Sparkasse\" 1956 S. 215); denn das lernt im allgemeinen schon jeder Sparkassenlehrling. Die Annahme liegt\nnicht forn, daß das dem Angeklagten von Tg zugutegehaltene\n\"mangelnde Verständnis bezüglich der fraglichen Scheckgeschäfte\" (S. 24 - 26 UA) in Wirklichkeit bei ihm nur der\nnachträgliche Versuch war, sein strafbares Verhalten zu beschönigen. Er hat selbst nicht behauptet, daß er seine Vorgesetzten auch nur cin einziges Mal um Rat gefragt hätte,\n\nDa& von Dirke unter dem Zinflup De: stand, das\n\nparkassen-Direktor Te zanz oder teilweise die Vorgänge\ndurchschaute und gegen von Dirke nicht sehr energisch vorging, mag dem Angeklagten, wenn er verurteilt werden sollte,\nstrafmildernd angerechnet werden. Den Schuläfeststellungen\nals solchen würden dagegen diese Umstände nicht entgegen-\n\nul\n\nstehen.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher gegenüber von vn\naufzuheben, soweit er vom Vorwurf der fortgesetzten Untreue\nfreigesprochen worden ist. Daß das Landgericht ein betrügerisg\nVerhalten von > (als Mittäter oder Gehilfe ws) zun\nNachteil der Sparkasse zu Unrecht verneint hätte, ist — jedenfulis vom Boden der bisherigen Feststellungen — nicht ersichtlich.\n\nB. Auch die Revision gegenüber dem Angeklagten Bi»\nist im Ergebnis begründet. Dieser Angeklagte überschritt\nbewußt die ihm von vornherein gezogenen Kredit-Schranken\nsowie die von der Bank bewilligten Kreditgrenzen (von |\n200 000.-- und später 350 000.-- DM) erheblich. Er ermöglichte\ndie Kreditausweitungen zugunsten des Bankkunden Vogt dadurch,\ndaß er seine unzulässige Scheckreitereien im Einverständnis\nmit ihm förderte und diese Machenschaften trotz veruchiedener\nAbmahnungen der Bank weiter zuließ, so daß die Schulä\nVogts gegenüber der Bank schließlich auf über 800 000.-- DM\nanstieg. Er wußte, daß VB keine flüssigen Mittel besaß.\n\nEr hat also durch sein Verhalten den äußeren Tatbestand\nder Untreue erfüllt. Dies nimmt auch das Landgericht an,\nwobei es mit Recht den Hißbrauchstatbestand als gegeben ansieht (vgl. dazu BGHSt 5, 61, 63; BGH Urt. v. 22. März 1960,\n1 StR 606/59, S. 10).\n\nDie Annahme der Strafkammer, dem Angeklagten Bin\nsei gegenüber seiner Bank kein unmittelbarer (direkter)\nSchädigungsvorsatz nachzuweisen, begegnet im wesentlichen\nden gleichen Bedenken wie sie vorstehend im Fall von DEE Sargelegt sind. Die Erwägungen, auf Grund deren die Strafkanner\nauch einen bedingten Benachteiligungsvorsatz verneinen zu\nmüssen glaubte, sind somit erst recht bedenklich. Die Begründung des Landgerichts ist, zumindest in ihrem Kern\n(5. 17 UA), widerspruchsvoll. Danach hat DEE :: Risiko\nund die Gefährlichkeit seiner Hanälungsweise erkannt. Trifft\ndas zu, so hat er auch die jeweilige, gegenwärtige — einem\nVermögensnachteil gleichkommende - Gefährung der Bank gesehen\nund trotzdem und ungeachtet der Abmahnungen der Zentrale\nin erhöhtem Maß ve weitere ungenehmigte Kredite gewährt.\nDas der Angeklagte diese angesichts der Iilliquidität des\nBankkunden VB jeweils gegebene und ständig zunehmende Benachteiligung der Bank zwar erkannt, aber nicht gebilligt\nhabe, ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein\nwiderspruch in sich. Was dem Angeklagten BED - nach\nden Feststellungen der Strafkammer - möglicherweise vorschwebte, war die Vorstellung, daß die Kreditangelegenheit\nspäter einmal noch zu einem guten Ende führen und sich sogar\nzu einem einträglichen Geschäft für die Banß entwickeln\nwerde. Diese Betrachtungen würden jedoch nur die Zukunft,\n\nnicht die Gegenwart zum Gegenstand gehabt haben. In der je-Ges Bankkunden, der, wie schon erwähnt, nicht bloße Gutschriften erhielt, sondern über die entsprechenden Beträge\nverfügte (S. 6 unten UA), in ihrem Vermögen erheblich beeinträchtigt. Der Angeklagte, ein erfahrener Kreditsachbearbeiter, kannte den Sachverhalt und gab dennoch seinc Hand\nzu weiteren, noch gefährlicheren Kreditausweitungen. Hiernach\nist die Annahme nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nEEE iie jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank\n\nals mögliche Folge seines Handelns erkannte und dennoch\nhinnahm (BGH Urt. v. 7. Dezember 1954 - 1 StR 317/53,\n\nSs. 12), in der Hoffnung, daß die ganze Angelegenheit später\neinmal doch noch gut ausgehen werde. Diese Zukunftservartun\nwürde aber einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenen be.\ndingten Benachteiligungsvorsatz nicht entgegenstehen, sonden\nnur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung\nbetreffen [vgl. auch BGH Urt. v. 6. Mai 1952, 1 StR 60/52,\n3. 4; Urt. v. 27. November 1962, 1 StR 381/62, S. 16).\n\nSoweit das Landgericht ausführt, es sei dem Angeklagten\nDEE richt sicher zu widerlegen, daß er geglaubt habe,\nsich bei seinen Machenschaften noch innerhalb cines vertretbaren Geschäftsrisikos zu bewegen (S. 16 UA), ist auf folgendes hinzuweisen: Aus der Begründung der Kreditbewilligung\nvom 15. Dezember ‘958 (S. 7, 8 UA), besonders ihrer Linleitung (\"kann man sich nur schwer für eine Genehmigung gewinnen lassen\") könnte unter Umständen schon entnommen\nwerden, daß die Bank nur unter erheblichen Bedenken, möglicher\nweise auch nur mit Rücksicht auf die Lage, in die sie der\nAngeklagte bereits gebracht hatte, einer nochmaligen Krediterhöhung zugestimmt hat, deren Betrag (350.000.-- DM) aber\nimmerhin noch unter dem Nennbetrag der ersten drei Burg-Hypotheken (S. 9 UA) blieb. Der Angeklagte jedoch, der nur\nZueigstellenleiter und kein selbständiger Unternehmer war,\nbevirkte, daß die Schulä Ws die zuletzt bewilligte Kreditgrenze um mehrere hunderttausend DM überschritt, so daß der\nBankschuläner Vgg®, als die Bank im Februar 1959 nach erlangter Kenntnis vom Umfang der Kreditausweitung endlich\nenergisch vorging, alsbalä wirtschaftlich zusammenbrach.\n\nDer Tatrichter hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit,\ndie wirklichen Gründe für das bezüglich der änfangszeit zwie- !\nspältig und widerspruchsvoll erscheinende Verhalten der Bank\n\n(oder einzelner ihrer Direktoren oder Abteilungsleiter), ferner die damalige Stellung BED und seine Beziehungen\nzur Zentrale deutlicher darzulegen. Ferner mag das Lanäügericht aufklären, wie es zu dem plötzlichen Einschreiten der\nBenk am (oder nzch dem) 19. Februar 1959 im einzelnen gekommen und wie es zu erklären ist, daß der Angeklagte trotz\ndes Zusammenbruchs des Zweigstellen-Kunden vg ri eines\nVerlusts von 6 - 700.000.-- DM (S. 10, 12 UA) weiterhin bei\nder Bank als Kredit-Sachbearbeiter beschäftigt blicb (S. 3 UA).\nAuf den letztgenannten Umstand hat auch der Verteidiger des\nAngeklagten BED in seiner Revisionserwiderung von\n\n14. Jenuar 1965 hingewiesen, wobei allerdings der Senat das\ndiesem Schriftsatz beigefügte Schreiben der Rechtsabteilung\näer Bank vom 51, Oktober 1962 nicht berücksichtigen konnte\n\n(§ 337 StPO).\n\nEs kann sein, da3 die erneute tatrichterliche Prüfung\nein anderes Bild ergibt, etwa dahin, daß die Zentrale zwar,\num den äußeren Schein zu wehren und dem Vorwurf gewagter\nKreditgewährungen zu begegnen (vgl. Barlet-Karding, Hypothekenbankgesetz 1957, § 5 Anm. 7), ihren Zweigstellenleiter DEE verschiedentlich ermahnte, daß sie ihm\naber im Interesse der Erhaltung des \"lukrativen Umsatzkunden\"\nVogt (S. 8 UA) bezüglich weiterer Kreditgewährung, über die\nGrenzen der jeweils offiziell bewilligten Beträge hinaus,\nstillschweigend in erheblichem Umfang freie Hand ließ, und daß\nsie sich erst dann gegen v2 einzuschreiten genötigt sah,\nals infolge der Feststellungen des Prüfers ge (5. 20 UA)\ndie Gegenscheckziehungen auf Seiten der Sparkasse eingestellt\nwurden. Dies könnte es erklären, daß sich die Zentrale nach\nder Höhe der dem Kunden Ve von TEE tatsächlich gcwährten Kredite überhaupt nicht erkundigte (S. 15 UA) und\ndaß die Zentrale das Beschäftigungsverhältnis des Angeklagten\nspäter nicht gelöst hat,\n\nFeststellungen Gdieser Art hat das Landgericht bisher\nalleräings nicht klar getroffen. Daß es so gewesen sein kann,\nläßt sich vom Boden der bisherigen Feststellungen jedoch\nauch nicht ausschließen. Das Landgericht wird in der neuen\nHauptverhandlung Gelegenheit haben, dazu ergänzende Feststellungen zu treffen. Sie sind notwendig, weil davon in\nger Tat die Feststellungen zur inneren Tatseite abhängen\nkönnen. Denn es liegt auf der Hand, daß ein Handeln mit\nSchüdigungsvorsatz nicht oder nur schwer festzustellen sein\nwird, soweit der Angeklagte im Einvernehmen mit seinen\nVorgesetzten handelte, mag dieses Einvernehmen auch nicht\nausdrücklich erklärt worden sein. Das kann auch dann schon\nzutreffen, wenn der Angeklagte irrigerweise an ein solches\nEinvernchmen mit seinen Vorgesetzten glaubte, insbesondere\nwenn ihr Verhalten geeignet gewesen sein sollte, solche\nirrigen Vorstellungen zu erwecken.\n\nSollte sich das Landgericht aus diesem oder einem anderen\nGrunde auch in der neuen Hauptverhanälung zur inneren Tatseite außerstande sehen, so klare Feststellungen zu treffen,\ndie die Verurteilung des Angeklagten EEE wesen Untreue\nzum Nachteil seiner Bank tragen könnten,wird es auf jeden\nFall prüfen müssen, ob er sich im Verhältnis _zu_von Dr\nder Anstiftung oder Beihilfe zu dessen Untreue schuldig genacht hat (vgl. äie diesbezüglichen Feststellungen S. 18,\n19, 24 UA); denn daß von rn Untreue zum Nachteil der Sparkasse beging, war für jeden einsichtigen Beobachter, dem\nder Sachverhalt bekannt war, deutlich erkennbar. Nach den\nbisherigen Feststellungen berechtigte den Angeklagten 5\n- möglicherweise anders als im Verhältnis zu seiner Bank -\nauch nichts zu der Annahme, von Dirke könnte das \"Scheckkarussel\" im erklärten oder heimlichen Einvernehmen mit\n\nseinen Vorgesetzten betreiben, zumal wenn man noch bedenkt,\nüaß den Sparkassen zahlreiche Geschäfte als zu gefährlich\n\nae\n\nüberhaupt untersagt sind, die bei Geschäftsbanken noch\n\nim Rehmen eincs erlaubten Risikos liegen. Das Landgericht\nglaubte sich dieser Prüfung offenbar dadurch enthoben, daß\n\ncs incoweit, wie schon erwähnt, die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluß vom 13. März 1962 abgelehnt hatte\n\n(Bl. 428 ff HA). Diese Teilablehnung der Eröffnung war aber\nwirkungslos, weil die Ausführungshandlungen der dem Angeklagten vorgeworfenen fortgesetzten Untreue und der Anstiftung von ID: (zu dessen Untreue) teilweise zusammenfielen (vgl. R6GSt 23, 392 ff; 46, 218 ff; 50, 370 if; 62, 112,\n113; Schwarz/Kleinknecht, Anm. 1 zu § 211 StPO). Die Strafprozeßnovelle und damit auch die in deren Art. 6 vorgeschenen\nneuen Vorschriften sind noch nicht Gesetz geworden. - Für\nbetrügerisches Verhalten BED: (ve. 31. 394 £f; 428 fr\nHA) bietet dagegen der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-16/1-str-526-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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