{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-12_1_StR_282_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-12","aktenzeichen":"1 StR 282/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2189 039\n\nGVG § 121 Abs. 2\n\nIm Verfahren nach § 121 Ats. 2 GVG macht es keinen\nUnterschied, ob der Senat des Bundesgerichtshofs,\nder in der strittigen Rechtsfrage ‚entschieden Hat,\nnoch oder ae mehr besteht, DE\n\n. SCH, Boschl. vv 12. Juli 1963 a sun 202/02 AG Brackenhein.\nun . .1G Beilbronn\nals „BeuBtgart.\n\nen\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsleiter Xaver OB aus ii; sort\ngeboren an EEE 1929,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\ndes ‚Generalbundesanwalts. in der Sitzung vom 12. Juli 1962\nbeschlossen: |\n\nDie Sache wird‘ an. das Oberlandesgericht\nStuttgart zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\n& r ü n a ® .\n\nDer Angeklagte, Leiter eines Zweigtetriebes der\nFirma FB in SEE: zapfte aus den Benzintanks von. Kraftfahrzeugen der. Firma, die diesem Zueigbetrieb zur: Verfügung standen, wiederholt Benzin ab, um\n'es für eigene Zwecke zu verwenden. Das Landgericht.\nHeilbronn hat ihn: deshalb. im Berufungsrechtszuge wegen\nfortgesetzten Diebstahls in Fateinheit mit fortgesetzter. Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\nDas Oberlandesgericht Stuttgart. halt. ‚die Revision des\nAngeklagten, soweit: sie sich mit der Sechrüge gegen\ndiesen Schuldspruch richtet, für unbegründet, sieht\nsich jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts\n\nKöln vom 10. Juni 1958 (JXMBl. NRW 1958, 208) gehindert,\n\nin diesen Sinne zu entscheiden; denn es entnimmt dieser\nEntscheidung, daß eine tateinheitliche Verurteilung\n\nwegen Untreue (Treubruchtatbestand) neben der Verurteilung wegen Diebstahls nach der Auffassung jenes Oberlandesgerichts dann nicht in Betracht komme, wenn der\nDiebstahl statt von einer durch ein Treueverhältnis\n\nan den Verletzten gebundenen Person in gleicher Weise\n\nauch von einem anderen hätte begangen werden können,\n\nder keine besonderen Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB\nzu erfüllen hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält\ndiese Auffassung, die im vorliegenden Falle zur Streichung\nder Verurteilung wegen Untreue führen müßte, für falsch.\nund hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem","text_plain":"‚db\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2189 039\n\nGVG § 121 Abs. 2\n\nIm Verfahren nach § 121 Ats. 2 GVG macht es keinen\nUnterschied, ob der Senat des Bundesgerichtshofs,\nder in der strittigen Rechtsfrage ‚entschieden Hat,\nnoch oder ae mehr besteht, DE\n\n. SCH, Boschl. vv 12. Juli 1963 a sun 202/02 AG Brackenhein.\nun . .1G Beilbronn\nals „BeuBtgart.\n\nen\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsleiter Xaver OB aus ii; sort\ngeboren an EEE 1929,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\ndes ‚Generalbundesanwalts. in der Sitzung vom 12. Juli 1962\nbeschlossen: |\n\nDie Sache wird‘ an. das Oberlandesgericht\nStuttgart zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\n& r ü n a ® .\n\nDer Angeklagte, Leiter eines Zweigtetriebes der\nFirma FB in SEE: zapfte aus den Benzintanks von. Kraftfahrzeugen der. Firma, die diesem Zueigbetrieb zur: Verfügung standen, wiederholt Benzin ab, um\n'es für eigene Zwecke zu verwenden. Das Landgericht.\nHeilbronn hat ihn: deshalb. im Berufungsrechtszuge wegen\nfortgesetzten Diebstahls in Fateinheit mit fortgesetzter. Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\nDas Oberlandesgericht Stuttgart. halt. ‚die Revision des\nAngeklagten, soweit: sie sich mit der Sechrüge gegen\ndiesen Schuldspruch richtet, für unbegründet, sieht\nsich jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts\n\nKöln vom 10. Juni 1958 (JXMBl. NRW 1958, 208) gehindert,\n\nin diesen Sinne zu entscheiden; denn es entnimmt dieser\nEntscheidung, daß eine tateinheitliche Verurteilung\n\nwegen Untreue (Treubruchtatbestand) neben der Verurteilung wegen Diebstahls nach der Auffassung jenes Oberlandesgerichts dann nicht in Betracht komme, wenn der\nDiebstahl statt von einer durch ein Treueverhältnis\n\nan den Verletzten gebundenen Person in gleicher Weise\n\nauch von einem anderen hätte begangen werden können,\n\nder keine besonderen Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB\nzu erfüllen hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält\ndiese Auffassung, die im vorliegenden Falle zur Streichung\nder Verurteilung wegen Untreue führen müßte, für falsch.\nund hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt. |\n\nDieser hat die Rechtsfrage schon früher im Sinne\ndes vorliegenden Oberlandesgerichts beantwortet, also\ndie Möglichkeit tateirheitlichen Zusammentreffens der\nTatbestände des § 242 StGB und des § 266 StGB in der\nBegehungsform des Treubruchstatbestandes uneingeschränkt\nbejaht (BGH Urt.vom 31. Oktober 1951 - 3 StR 663/51 -\nIM StGB G 266 Nr. 4 und BGH Urt. vom 3. Dezember 1953\n- 3 StR 335/553, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 399).\nBeide durch Veröffentlichung bekannt gewordenen Urteile\nbetrafen Sachverhalte, bei denen es ebenso wie in dem\nvon OLG Köln entschiedenen und in dem den Gegenstand\ndieses Verfahrens bildenden Falle denkbar war, daß der\nDiebstahl: auch von anderen Bediensteten des Bestohlenen\nbegangen werden konnte, für welche die besonderen sachlichen Voraussetzungen des § 266 StGB in der Begehungsform des Treukruchtatbestandes nicht gegeben waren.\n\n- 3 -\n\nUnter diesen Umständen war das vorlegende Ötberlandesgericht in der Lage, selbständig in seinem mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden\nSinne zu entscheiden und von der entgegengesetzten Auffassung des OLG Köln abzuweichen. Ein Vorlegungsfall ist\nalso nicht gegeben (BGHSt 13, 149).\n\nBedenken könnten hiergegen nur daraus hergeleitet\nwerden, daß der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\ndurch Beschluß des Präsidiums vom 20. September 1956\naufgelöst wurde und seine Bezeichnung an den früheren\n6. Strafsenat abgat, er als für einen bestimmten Teilbereich der Bundesrepublik zuständiger ‚Revisionssenat\nalso nicht mehr besteht. In der Tat hat sich das Oberlandesgericht Neustadt für befugt gehalten, von der Rechtsprechung eines nicht mehr bestehenden Senats des Bundesgerichtshofs ohne Vorlegung abzuweichen. Es hat sich\ndabei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu\n§ 136 GVG berufen und gemeint, daß Entsprechendes auch\nfür die Vorlegungseverfahren nach §§ 120 Abs. 3 und 121\nAbs. 2 GVG zu gelten habe (OLG Neustadt MDR 1958, 538;\ndazu Et. Schmidt MDR 1958, 818 u. Jagusch MDR 1958, 829).\nDer Senat hält diese Meinung für abwegig. Grundsätze, die\nfür das Verfahren über die Abstimmung gegensätzlicher\nRechtsauffassungen im Verhältnis der Spruchkörper einund desselben Gerichts entwickelt worden sind, lassen\nsich nicht ohne weiteres auf Verfahren. gleicher zielsetzung übertragen, die eine Vielzahl selbständiger,\ngleichrangiger Gerichte zusammenfassen und an die Entscheidung des gemeinsamen obersten Gerichts binden.\n\nIm Verhältnis zu anderen Gerichten (und anderen Staatsergancn überhaupt) verkörpert jeder Spruchkörper eines\n\nAR\n\nGerichts schlechtrin das Gericht, zu dem er nach den\nVorschriften über die Gerichtsverfassung gehört. Das\nhat seltst das Bundesverfassungsgericht trotz seiner\neigenartigen Form als sog. Zwillingsgericht ausdrücklich für sich selbst betont (s. BVerfGE 2, 79, 95;\nvgl. auch BVerfGE 1, 89). Eine Entscheidung des früheren\n3. Strafsenats des Bundepgerichtshofs int also für die\nOberlandesgerichte wie für alle übrigen Gerichte und\nBehörden eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nschlechthin. Die Betrachtungsweise des. OIG Neustadt\nverkennt nicht nur Wesen und Struktur der Gerichtsverfassung, sondern müßte auch zu ‚untragbaren praktischen\nErgebnissen: führen. Es sei nur auf folgendes hingewiesen:\nDer Umstand, daß ein bestimmter Senat des BGH eine Rechts-\n‚frage in einem bestimmten Sinne entschieden hat und später\n_ ibereinstimnende Envs cheidungen anderer Senate nicht\nbekannt geworden sind, rechtfertigt nicht im mindesten\n‚die Annahme, daß es an solchen Entscheidungen fehle,\nsondern. begründet vielmebr. die Vermutungy daß die.\nübrigen Senate der ‚veröffentlichten Entscheidung ger\nfolgt sind. Ist dies aber. der Fall, so wären die Oberlandesgerichte auch dann im Sinne der 88 120 Abe. 3,\nı21 Abe: 2 GvG gebunden, ‚wenn die, ursprüngliche, veröffentlichte Entecheidung von einem. nicht mehr bestehenden Senat erlassen worden wäre. Sie müßten also,\num ihrer Befugnis zu eigenmächtiger Abweichung gewiß\nzu sein, alle späteren Entscheidungen der Strafsenate\ndes ‚Bundesgerichtshofs einschließlich der Beschlüsse\nnach 8 349 Abs. 2 StPO durchforschen. ‚Allein solch ein\n\"absurdes Ergebnis macht, deutlich, daß es für das Vorlegungsverfahren der 8§ 120 Abs. 3 und 121 Aks. 2 &VG\n\nkeinen Unterschied tegründen kann, ob die in der ffentlichkeit tekannte, für die Vorlegungsfrage wesentliche\nEntscheidung des EGH von einem noch bestehenden oder nich\nmehr bestehenden Senat beschlossen wurde.\n\nHiernach war die Sache in Übereinstimmung mit dem\nAntrage der Bundesanwaltschaft an das Oberlandesgericht\nzur eigenen selbständigen Entscheidung zurückzugeben.\nDr. Geier 2 Seibert u Willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-12/1-str-282-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-12/1-str-282-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.752529+00:00"}}