{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-10_1_StR_234_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-10","aktenzeichen":"1 StR 234/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 str. 234/62 PER\n2189 028\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJosef HE : ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 1930 in vg 2. Zt. in Strafhaft.1.a.8.,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n-Sitzung vom 10. Juli 1962, an.der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Mai\n\" Bundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21.Februar\n1962 mit den Beststellungen im Strafausspruch\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang v wird die Sache | zu neuer ver- ren:\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das handgericht zurück\nverwi esen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird m.\nverworfen. | 2\n\nVon Rechts wegen\n\nDas -Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus Gesanmtstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf drei Jahre abgesprochen und auf seine dauernde\nEidesunfähigkeit erkannt. Dagegen hat der Angeklagte,\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Stralausspruchs Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist nicht gemäß § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Revision gibt nänlich nicht an, was OP; Frau SB und Frau\nx vei ihren polizeilichen Vernehmungen in dem\nVerfahren 17 Kis 1/58 des Landgerichts München bekundet haben und imwiefern das zu ihren Aussagen im vorliegenden Verfahren in Widerspruch stehen soll.\n\n2. Die — nicht näher ausgeführte - Sachrüge ist\noffensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuläspruch richtet. Sie führt ‚jeaoch zur Aufhebung\ndes Strafausspzuchs.\n\n. Der Angeklagte hätte sich, wie die Strafkammer\nim Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände zutreffend erwogen hat, Gureh\n‚eine wahrheitsgemäße Aussage möglicherweise bezichtigen müssen, Frau SW ralsch angeschuldigt zu haben. Deshalb hätte das Landgericht prüfen müssen,\nob die Einzelstrafe wegen Meineids nach § 157\n\nAbs. 1 StGB zu mildern war. Daß der Angeklagte\nsich, soweit das Urteil erkennen läßt, nicht auf\nkidesnotstand berufen hat, machte diese Prüfung\nnicht entbehrlich; denn der Angeklagte bestritt\nseine- Schuld und konnte sich daher nicht auf\n\n§ 157 Abs. 1 StGB berufen, ohne sich mit seiner\nsonstigen - rechtlich zulässigen - Verteidigung\nin Widerspruch zu setzen (BGH Urt. vom 15.Dezember\n1954 - 1 StR 206/54; 5. 4, 5 - und vom 10.Januar\n1956 - 1 StR 191/55; 5. 4, 5).Ebensowenig war\n\ndie Strafkammer etwa deshalb einer Untersuchung,\nob die Voraussetzungen für den § 157 Abs, 3 StGB\nvorliegen, snthoben, weil der Angeklagte durch\nsein Verhalten eine Wiederaufnanne des Verfahrens,\nin dem er wegen der Beteiligung am Einbruch in die\n_ Gaststätte \"Blauer Affe\" in Mile verurteilt\nworden war, erreichen und obendrein Frau SP\nschääigen wollte (UA 13). Voraussetzung für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB ist nämlich nicht,\ndaß der Täter die Unwahrheit nur oder hauptsächlich gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden; es genügt,\n\n. daß der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, für\nihn mitbestimmend war (BGHst 2, 379; ‚BGH Urte,\n\nvom 31. Mai 1960 - 1 StR 178/60).\n\nAus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob das\nLandgericht § 357 Abs. 1 StGB beachtet und seine\nVoraussetzungen verneint oder, was es angesichts\nseiner Feststellungen über das Verhalten und die\nPersönlichkeit des Angeklagten unbedenklich hätte\ntun können, eine Strafmilderung nach dieser Vor-\n\nTAT\n\ner\n\nschrift nicht für angemessen gehalten hat oder ob es\n§ 157 Abs. ? StGB übersehen hat. Diese Lücke nötigt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen. Bei der\nBestimmung der Einzelstrafe wegen der Anstiftung\nOgEWs; zur uneiälichen Falschaussage kommt zwar eine\nStrafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil das Gesetz diese Vergünstigung nur dem\nTäter und nicht dem Teilnehmer gewährt (BGHSt 1, 22,\n28; 3, 320). Bei dem engen Zusammenhang der beiden Taten des Angeklagten kann aber nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die mögliche Nichtberücksichtigung des § 157 Abs. 1 StGB bei der Bestimmung der\nEinzelstrafe wegen Meineids auch die - sonst aus\nRechtsgründen nicht zu beanstandende - Einzelstrafe\nwegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage beeinflußt hat.\n\n.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndie Strafkammer zu beachten haben, daß eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und ein Ausspruch\n\nder Eidesunfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB nicht in\nBetracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 357.\nAbs. 1 StGB gegeben sein sollten. Das gilt auch, wenn\ndas Landgericht von der Möglichkeit einer Milderung\nder Einzelstrafe wegen Meineids nach dieser Vorschrift\n\n' keinen Gebrauch macht (BGH Urt. vom 24. November 1955\n- 1 StR 563/53; S. 7 - und BGH IM StGB § 157 Nr. 16),\n\n-5 -\n\nEs bleibt dann freilich zu prüfen, ob dem Angeklagten\ndie bürgerlichen Ehrenrechte nach § 161 Abs. 2 StGB\nabzusprechen sind.\n\nDr.Geier Seibert Willms\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/1-str-234-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/1-str-234-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.647263+00:00"}}