{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-10_1_StR_208_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-10","aktenzeichen":"1 StR 208/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR _208/62\n\n2189 027\nVolk\n\nIm Namen de\n\nn 00\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtbaurat Dipl.-Ing. Hans Friedrich H (Emm\n\naus FEED, zetoren an ED 1900 in VE Sachsen,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seitert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 5\ntei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 7. November 1961 werden ver-.\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 8. Novemter 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher\nBestechlichkeit in sechs Fällen, schwerer Bestechlichkeit in einen Falle und fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von zwei Jahren fünf Monaten Gefängnis und\n4.500,- DM Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf drei Jahre aterkannt und einen Geldbetrag von 8. 154, 50 DM sowie eine Elfenbeinfigur zugunsten des Freistaats Bayern für verfallen erklärt.\n\nVon weiteren Vorwürfen der schweren Bestechlichkeit\n\nin zwölf Einzelfällen hat das Landgericht den Angeklagten\nfreigesprochen. Die Untersuchungshaft wurde auf die\nFreiheitsstrafe angerechnet.\n\nGegen das Urteil hat sowohl der Angeklagte wie die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte\ngreift mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung im\nganzen mit der Sachrüge an und erhett einige Verfahrensbeschwerden. Die Revision der Staatsanwaltschaft ‚beanstandet einen Teil der Freisprechung (II, 1, IIJ, 2,\nIII, 4, IV, 1 des Eröffnungsteschlusses) und wendet\nsich in zwei Fällen (II, 2 und III, 1) ängegen, daß\nder Angeklagte nur wegen einfacher unä nicht wegen\nschwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist. Sie.\nrügt Verletzung förmlichen und. sachlichen Rechts.\n\n‚I» Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\n1. Im Falle III, 1 des Eröffnungsbeschlusses\n(s. 11, 77 UA) sah das Landgericht die Annahme eines\nVorteils im Sinne des § 331 StGB darin, daß der Angeklagte sich von einer Stukkaturfirma sein Haus für\neinen Preis verputzen ließ, der nur die entstandenen\n\nFormen\n\n- 53-\n\nLohnkosten und Soziallasten der ausführenden Firma deckte,\nDer dem Angeklagten gewährte Vorteil bestand also in\n\nder tilligen Ausführung der Verputzarbeiten im ganzen\nund umfaßte damit notwendig auch die ohne besondere\nVergütung ausgeführten Nachbesserungen. Erst mit deren\nBeendigung war in diesem Falle die Annahme von Vorteilen\ndurch den Angeklagten und damit das Vergehen nach\n\n§ 331 StGB beendet und konnte die Verjährung der Strafverfolgung beginnen. Die Meinung der Revision, daß die\nAnnahme des Vorteils und damit die Tat schon mit dem\nErbringen der Hauptleistung beendet gewesen sei, könnte\nnur zutreffen, wenn der Angeklagte die späteren Nachbesserungen gesondert bezahlt ‚hätte. Das Landgericht\n\nhat deshalk die Verfolgungsverjährung nach 8 67\n\nAbs. 2 StGB mit Recht verneint, weil zumindest noch\n\nim Jahre 1957 ohne Nachberechnung: Gewährleistungsschäden\nbeseitigt wurden und der Durchsuchungsbefehl vom 28. 0ktoter 1950 als erste richterliche Handlung die. Verjährung unterbrach (vgl. R6GSt 64, 296).\n\n2. Im Falle VI des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 14 ff,\n43 ff, 82 f UA) hat das Landgericht den als Zeugen\nvernommenen Kaufmann DB nach § 60 Nr. 3 StPO nicht\nvereidigt, weil noch ein gewisser Verdacht der Beteiligung an der Tat des Angeklagten bestehe. Die Re-\n‘vision bemängelt das. Sie meint, daß nach den Urteilsgründen eine strafbare Beteiligung Ds:an der Tat des\n‚Angeklagten ausgeschlossen sei. Das ist unzutreffend.\nWie sich nämlich aus den Darlegungen zur Beweiswürdigung auf S. 54 UA ergibt, hat es das. Landgericht auch\nnoch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung als möglich\nangesehen, daß Dr] dem Angeklagten vor der Vornahme\n\nseiner pflichtwidrigen Handlungen die Gewährung von\nVorteilen versprach, sich also eines Vergehens nach\n£ 333 StGB schuldig gemacht und damit in strafkarer\nWeise an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat teteiligt haben konnte (RGSt 64, 296, 298). Auch ein\nentfernter Verdacht genügt, um die Vereidigung nach\n8 60 Nr. 3 StPO auszuschließen (R6St 44, 380, 385).\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe im Falle VII\ndes Eröffnungsteschlusses (Bl. 23 ff, 70 ff, 83 UA)\nBeweismittel verwendet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, entbehrt ebenfalls der tatsächlichen Grundlage. Wenn die Urteilsgründe eine. Reihe\nvon namentlich angeführten Personen, die im Hausgarten.\ndes Angeklagten Arbeiten verrichteten, in Bausch und\nBogen unter der Sammelkezeichnung \"Zeugen\" zusammen- |\nfaßten, obwohl diese Personen teilweise nicht als Zeugen\nin der Hauptverhandlung vernommen worden waren, so han-.\ndelte es sich dabei ersichtlich nur um ein Fehlgreifen\nim Ausdruck und letztlich um eine Folge der unausrottbaren Neigung mancher Urteilsverfasser, das Wort Zeuge\n(wie eine Berufsbezeichnung) im Zusammenhang mit dem _\nNamen auch dann zu verwenden, wenn dazu kein sachlicher\nAnlaß besteht (vgl. Hornung DRiZ 1954, S. 218). An\ndiesem \"Brauch\" -hat das Landgericht bezeichnenderweise\nauch in seinen Berichtigungsbeschlüssen festgehalten,\n\ndenn es führt dort nur die nicht vernommenen Personen :\n\nmit ihrer Berufsbezeichnung an und läßt die übrigen\nweiterhin Zeugen sein. Gerade dieses Nebeneinander\nzeigt, daß der Gebrauch des Wortes im gegebenen Falle.\neine der gekennzeichneten Neigung entspringende leere\n\nÄußerlichkeit war. Es kam bei der jeweiligen Aufzählung\n\nsachlich nur auf die Zahl der Personen an, die zu ver-\n\n‚die dafür zuständige Körperschaft als Fachmann zu be-\n\n‚ihm die Fähigkeit zum selbständigen Urteil in einer Frage\n\n5.\n\nschiedenen Zeiten im Garten des Angeklagten gearkeitet\nhatten, nicht darauf, was die eine oder andere von ihnen\nals Zeuge bekundet hatte und wie diese Aussage zu bewerten war.\n\n4. Der Verteidiger hatte beantragt, den Stadtrat\nSchmeissner aus Nürnberg als Sachverständigen dafür zu\nhören, daß vom fachlichen Standpunkt aus gesehen bei einem\nManne in der Stellung des Angeklagten die Kenntnis der\nEinzelpreise in der Bauwirtschaft nicht vorausgesetzt |\nwerden könne. Dissen Antrag hat das Landgericht mit der\nzutreffenden Begründung abgelehnt, daß es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Was die Revision hiergegen |\nvorbringt, geht fehl. Der Angeklagte leitete das Baureferat der Stedt Fürth. Ihm unterstand nach den Feststellungen das gesamte Bauwesen dieser Stadt. Er war\nan der Vergabe von Bauaufträgen maßgeblich beteiligt,\nentschied bis zu einem gewissen Kostenbetrage selbständig\nüber die Erteilung von Aufträgen und hatte im übrigen\n\nraten und ihr Vorschläge zu machen. Es gehörte also\ngleichsam zum täglichen Brot des berufserfahrenen und ;\nfachlich qualifizierten Angeklagten, sich mit dem Preisgefüge auf dem Baumarkt zu befassen. Wer, wie die Revision, dem Tatrichter unter solchen Umständen noch die\nAnhörung eines Sachverständigen ansinnt, unterschätzt\ndas Maß seiner natürlichen lebenserfahrung und spricht\n\nab, zu deren Beantwortung der gesunde Menschenverstand\nausreicht. | | |\n\n5. Dem Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen .\ndarüber zu hören, daß der Angeklagte zuckerkrank sei und\ndaß infolgedessen bei Erregungszuständen seine Kritik-\n\nzu\n\nund Verantwortungsfähigkeit erheblich herabgemindert sei,\nhat das Landgericht durch die Anhörung sachverständiger\nZeugen und eines Sachverständigen entsprochen. Die Revision rügt gleichwohl als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkamnmer nicht geprüft hat, ob die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus anderen Gründen\nausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Auch diese\nRüge ist unbegründet, denn es sind keine Anhaltspunkte,\nersichtlich, die zu einer solchen Beweiserhebung drängten.\nDaß der Angeklagte bei Vernehmungen Schwächezustände\nzeigte und in Tränen ausbrach, kann als ein solcher Anhaltspunkt so wenig gewertet werden, wie der Umstand,\n\ndaß er angeblich mit der Wünschelrute umzugehen versteht.\n\n6. Das Vortringen der Revision zur Sachrüge hat der\nSenat im einzelnen geprüft und nicht für durchgreifend |\n\nerachtet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin' ge-\n\ntotene umfassende Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nII. Die vom Generalbundesanwalt mit teilweise anderer\nBegründung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\n\n. kleibt gleichfalls. erfolglos.\n\n1. Im Falle II, 2 des Eröffnungsbeschlusses (Ss. 8 ££f,\n31 £f, 75 UA) erhielt. der Angeklagte zum Bau seines Wohnhauses von der Baugenossenschaft Ü 5 der er \"nicht\nals Genosse angehörte, ein dinglich nicht gesichertes.\nzinsloses Darlehen von 4.000,- DM. Der Vorstand der Genossenschaft erwartete, daß der Angeklagte die Genossen-\n\nschaft dafür bei Erreichung ihrer Ziele unterstützen werde,\n\nDer Angeklagte erkannte das.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rüst, daß das\nLandgericht den Angeklagten nur wegen einfacher, nicht\nwegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt hate. Sie\nmeint, das Landgericht habe den Begriff der \"Unrechtsvereinbarung\"” verkannt. Denn aus den Darlegungen des\nUrteils auf S. 34, 35 UA sei zu entnehmen, daß es der\nGenossenschaft auf einen schnellerun'Auskau der Straßen\ntei ihren Baustellen angekommen sei und daß dies auch\nder Angeklagte erkannt habe.\n\nEs kann dahinstehen, ot die Urteilsausführungen.\nwirklich so zu verstehen sind, daß dem Angeklagten die\nErörterungen und Überlegungen des Vorstands der.Genossenschaft in solcher Bestimntheit bekannt waren. Auch in\ndiesem Falle ist die Nichtanwendung des § 332 StGB\nrechtlich nicht zu beanstanden, denn die rasche Bewirkung\neiner an sich zu erbringenden behördlichen leistung |\nschließt nicht notwendig ein pflichtwidriges Verhalten\nein (vgl. BGHSt 15, 350). Es müßten besondere Umstände.\n- wie etwa die ins Auge gefaßte Zurückstellung anderer\nmindestens gleich wichtiger Straßenbauten - hinzukommen.\nSolche oder ähnliche für das Merkmal der ins Auge gefaßten Pflichtwidrigkeit wesentliche Umstände hat die\nStrafkammer nicht festgestellt. Sie hat deshalb den Anseklagten im Ergebnis zu Recht nur wegen einfacher Bestechlichkeit verurteilt. .\n\n2. Im Falle III, 1 des Eröffnungsbeschlusses (S. 11 f,\n35 ff, 77 £ UA) läuft das Vorbringen der Revision darauf\nhinaus, ihre eigenen tatsächlichen Annahmen an die Stelle\nder tatrichterlichen Feststellungen zu setzen. Wenn die\nStrafkammer sich nur davon überzeugen konnte, daß es\n\nZN\n-8 -\n\nder Firma SB tei der tilligen Leistung der Verputzarbeiten am Hause des Angeklagten darauf ankam, den\nAngeklagten mit Rücksicht auf ihre häufigen Bewerbungen\num Bauaufträge der Stadt Fürth tei guter Stimmung zu\nhalten, nicht ater nachweisbar darauf, bei künftigen\nAusschreitungen eine bevorzugte nicht ausschließlich\nvon sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Berücksichtigung zu erfahren, so konnte auf dieser tatsächlichen\nGrundlage nur eine Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit möglich sein. Der Revision ist zuzugeben, Es\n‚daß der dem Angeklagten zuteil gewordene Vorteil recht Be:\nhoch war und daß die Gewährung hoher Vorteile im all- .\nzemeinen dafür epricht, daß der Vorteilsgeber als Gegen-\n\nleistung eine pflichtwidrige Amtshandlung erwartet. Doch\nkann von einer zu einer solchen Folgerung schlechthin\nzwingenden Beweisregel nicht die Rede sein und infolgedessen mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß\n\ndas landgericht aus der Höhe des gewährten Vorteils\n\nnicht auf die Inaussichtnahme einer pflichtwidrigen\nAmtshandlung geschlossen hat. | z\n\n3. Nicht anders verhält es sich in den Fällen III, 2\nund IV, 1 des Eröffnungsbeschlusses (S. 97 ff und\n106 ff UA), in denen eine Verurteilung nach § 331 StGB\nwegen Verjährung nicht in Betracht kan. Die im Falle IV,1\nerhobene Rüge einer Verletzung des $® 261 StPO enthält\nder. Sache nach nur. einen unzulässigen Angriff auf die\nBeweiswirdigung des landgerichts. Denn das: Landgericht E\nhat sich mit den beiden von der Revision angeführten _ id\nBriefen des Vertreters Ki ausärücklich auseinandergesetzt und dabei nicht verkannt, daß der Inhalt dieser\nBriefe an sich für eine \"Unrechtsvereinbarung\" spricht.\n\n4. Entsprechendes gilt für die im Falle III, 4\ndes Eröffnungsteschlusses (S. 102 ff UA) erhobene\nRüge einer Verletzung des § 261 StPO. Auch die in\ndiesem Falle erhotene Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet; denn die - allerdings wenig deutlichen -\nDarlegungen des landgerichts in diesem Falle haben\nersichtlich den Sinn, daß der Angeklagte, der sich\neines (vom Lanägericht wieder farblos als \"Zeugen\"\neingeführten) Mittelsmannes bediente und über die\nPreisgestaltung auf dem Getiet der Beheizung keine\nErfahrungen tesaß, die gewährten Rabatte möglicherweise nicht als so aus dem Rahmen fallend ansah,\nun sie als eine Vorteilsgewährung im Hinblick auf\neigene Amtshandlungen zu betrachten. Auch hier handelt es sich also letzten Endes um einen Angriff\nauf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nentzogene Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\n5. Im falle II, 1 des Eröffnungsbeschlusses\n(S. 92 f£ UA) scheitern alle Angriffe der Revision\nan der Feststellung, daß der Angeklagte den Preis\nfür das Grundstück tezahlte, der damals für Grundstücke in dieser Ortslage auch sonst aufgewandt\nwurde. Da es damit schon an dem Tatbestandsmerkmal\nder Erlangung eines Vorteils fehlt, könnte die Freisprechung des Angeklagten in diesem Punkt nicht mehr\nauf dem gerügten Verstoß gegen § 261 StPO beruhen,\nder sich auf die Feststellungen: zum: Merkmal: ‚der: pflicht-\n\n2%\n\n- 10 -\n\nwidrigen Amtshandlung bezieht. Die Verfahrensteschwerde\nbraucht deshalt nicht näher erörtert. zu.werden.\n\nDr. Geier Seitert wWillms\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/1-str-208-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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