{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-10_1_StR_194_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-10","aktenzeichen":"1 StR 194/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: Ja\n\n2189 026\nStGB § 226 a\n\nDie Einwilligung im Sinne des § 226 a muß sich\n‚auf ein zukünftiges Tun oder. Unterlassen eines\nbestimmten anderen beziehen,","text_plain":"AUS\n| | yes\nNachschlagewerk; Ja\nAntliche Sammlung: Ja\n\n2189 026\nStGB § 226 a\n\nDie Einwilligung im Sinne des § 226 a muß sich\n‚auf ein zukünftiges Tun oder. Unterlassen eines\nbestimmten anderen beziehen,\n\nBGH, Urt. v. 10. Juli 1962 = 1 StR 194/62 = 16 Mannheim\n\n1_StR_194/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt und wissenschaftlichen Assistenten üDr.dJdosef\n\nErnst Herbert KB aus SEE. zeboren an\nEEE 1920 in TE Kreis: To (Csr);\n\nwegen TahrıAosiger Tötung usa.\n\nhat der 1° Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr,Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgericht shcf BEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter\nals Urkundsbeanter ser Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 23. Februar 1962\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nFr\n\nu\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte kam am 5. Dezember 1958 nachts von\neiner Studienreise nach Indien und Geylon an Pocken\nerkrankt zurück. Obwohl er sich über die Art seiner\nKrankheit nicht im klaren war — an Pocken hat er unwiderlegt nicht gedacht - fuhr er zunächst in die medizinische Universitätsklinik (die TB-x1:-\nnik), wo er als wissenschaftlicher Assistent tätig\nist, eine innere Abteilung ärztlich versorgt und das\nHirnstromlaboratorium leitet, Er holte seine Post ab\nund begab sich dann in seine Wohnung, in der er sein\nReisegepäck abstellte und die auf der Reise benutzte\nWäsche ablegte, Am Morgen trt:er dann ohne Prüfung seines noch angegriffenen Gesuniheitszustandes seinen\nDienst wieder an. In der Xlinik übertrug er unnittelbar oder äurch andere von ihm angesteckte Personen seir\nne Krankheit auf eine Reihe von Ärzten, auf sonstige\nAngehörige des Klinikpersonals und auf Patienten. Eine\nÄrztin und eine Patientin starben an der Erkrankung.\nAuch die Putzfrau des Angeklagten wurde durch die in\nder Wohnung des Angeklagten liegende abgelegte Wäsche\ninfiziert. “\n\nDas Landgericht hat ihn wegen tahrlässiger Tötung\nin zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung an\n\n15 Fällen, sämtlich in Tateinheit begangen, sowie\nwegen einer fahrlässigen Körperverletzung in einem\nweiteren I Falle zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten\n\nund einer Woche Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung\n\nGer Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Ihr bleibt der Erfolg versagt.\n\n‚tu\n\n- 5 -\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nm an- er nu NUR MdbrÄmdE: Mi AR AN\" Tu GENE“ Wet en\n\na) Die Revision meint, die Besetzung der I. großen\nStrafkammer des Landgerichts Mannheim mit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden und sechs Richtern\nals Beisitzern verstoße gegen Artikel 101 GrundG und\n§ 338 Nr. 1 StPO. Es seien der Kammer damit mehr Beisitzer zugeteilt worden, als zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich gewesen seien. Auch seien die beisitzenden Richter in dem Verfahren gegen den Angeklagten nicht nach einem vorgezeichneten Plan, sondern\nnach dem Ermessen des Vorsitzenden bestimmt worden,\nder bei der Auswahl der zur Verfügung stenenden Beisitzer die Möglichkeit gehabt habe, sein Ermessen in\neinem aus sachlichen Gründen nicht gebotenen Umfang\nwalten zu lassen. |\n\nDiese Rüge kann schon darum nicht zum Zuge kommen, weil sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Mannheim war die I. große Strafkammer zur\nZeit der Hauptverhandlung gegen den Angexlagten nicht\nmit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und\nsechs Beisitzern, sondern mit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden, einem Landgerichtsrat als\nstellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern\n-ärei Landgerichtsräten und einem Gerichtsassessor -\nbesetzt. |\n\nGanz abgesehen davon ist die Rüge auch nach den\nin BGHZ 20, 355 ff entwickelten Grundsätzen unbegründet. Bei der Zahl der Mitglieder der I. großen $Strafkammer, die zudem noch sämtlich anderen Xammern ange-\n\nhörten (§ 63 Abs. ! Satz 2 GVG), kann von einer unzulässigen Überbesetzung der Kammer nicht die Rede sein.\nDer Grundsatz, daß niemand seinen gesetzlichen Richter entzogen werden darf, schließt nicht aus, daß einer Kammer mehr Richter zugeteilt werden, als bei den\nEntscheidungen mitzuwirken haben. Er bedeutet auch \"\nnicht, daß von vornherein feststehen muß, welche bestinmnten Personen in einem bestimmten Verfahren zu\nurteilen haben. Es ist Aufgabe des: Vorsitzenden, innerhalb der Kammer die Geschäfte auf die Mitglieder\nzu verteilen und sie zu den Sitzungen heranzuzienen\n\n(8 69 eve). Sicherlich wäre gegen Artikel 101 Grunde\nund § 338 Nr. 1 StPO verstoßen und die Kammer nicht\noränungsmäßig besetzt, wenn der Vorsitzende bei der\nAuswahl der Richter zu den einzelnen Sitzungen willkürlich verfährt, um damit einen sachfremden Einfluß\nauf die Rechtsprechung der Kammer zu nennen. Dafür,\ndaß ein solcher Fall hier vorliegen könnte, hat die\nRevision keine Tatsachen vorgebracht; es besteht\n\nauch kein Anhaltspunkt dafür.\n\nb) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO\nscheitert nicht daran, daß ausweislich des Sitzungs®\nprotokolls weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\ndie Vereidigung der Zeugen, die nach dem Vorbringen\nder Revision zu Unrecht vereidigt worden sein sollen,\nbeanstandet hat, und infolgedessen auch kein Beschluß\nnach § 258 Abs. 2 StPO ergangen ist. Yenn die Vereidigung nach § 60 Nr. 5 StPO unzulässig ist, das Gericht\ndie Aussage jedoch als beeidigte Aussage gewertat\nhat (das muß schon dann angenormen werden, wenn das\nUrteil nicht deutlich erkennen läßt, daß eine beeiüigte Aussage nur als unbeeidigte gewertet worden\nist), liegt stets eine fehlerhafte Entscheidung des Ge-\n\nrichts, nicht des Vorsitzenden vor. Die Frage der An-.\nwendbarkeit des § 238 Abs. 2 StPO kann daher gar nicht\nauftauchen. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. vom 8. Oktober 1957\n\n- 5 StR 449/57 bei Dallinger MDR 1958, *4; ferner BGH\nUrt, vom 4. Oktober 1955 - 1 StR 634/54, von 11.März\n1960 - 4 StR 588/59 und vom 3 Dezember 1961\n\n- 5 stR 519/61).\n\nNach den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht\nmit voller Sicherheit ausschließen, daß jedenfalls\nbei den Erkrankungen der ersten Welle sofortige Ssicherungsmaßnahmen nach Feststellung des Pockenverdachts\nden Geschehensablauf hätten beeinflussen können, So\nhätte eine nachträgliche Impfung auf den Verlauf der\nKrankheit vielleicht günstig eingewirkt, vielleicht so=-\ngar ihren Ausbruch ganz verhindert. Bei der möglicherweise nicht bereits am Morgen des 5. Dezember 1958 |\nangesteckten Frau Dr. KOB, bei Dr. CE und dei\nFrau Dr. NP dbleibt auch die Möglichkeit offen, daß\nsie äurch sofortige Impfung vielleicht sogar überhaupt\nvor einer Ansteckung hätten geschützt werden können\n(UA 30, 31, 36). Insoweit besteht jedenfalls gegen\neinen Teil der in der Revisionsbegründung genannten\nÄrzte, deren Vereidigung die Revision beanstandet, ein\nTeilnahmeverdacht, der nicht so entfernt liegt, daß\ndas Gericht ihn unberücksichtigt lassen aurfte.\n\nDie © Aunftihzungen der Strafkamier iaasen jedoch\nklar erkennen, daß hinsichtlich des äußeren Sachverhalts Übereinstimmung zwischen den Angaben des Angeklagten und denen der als Zeugen vernommenen Ärzte bestand. Der Angeklagte hat nur sein Verschulden an\nden von ihm verursachten Ansteckungen bestritten. Auch\n\nyıws\n\nfür die Entscheidung der Schuldfrage hat das Lanägericht keinen Umstand verwertet, den nur einer der\nvereidigten Ärzte bekundet, der Angeklagte aber bestritten hätte. Dafür war schon deshalb kein Raum,\nweil das Landgericht das für den Erfolg ursächliche\nund als fahrlässig beurteilte Verhalten des Angeklagten in seinem Tun und Unterlassen am Morgen des\n\n5. Dezember gefunden hat, die Ärzte, deren Vereidigung die Revision zum Teil nicht ohne Grund beanstandet, aber erst am Mittag des 5. Dezember und später mit den Angeklagten und seiner Erkrankung befaßt\nwurden, so daß sie über das für den Erfolg ursächliche und dem Angeklagten vorwerfbare Vernalten aus.\neigenen Erleben nichts bekunden konnten. Es ist daher\nausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil auf der\nzu Unrecht erfolgten Vereidigung einzelner der in der\nRevision genannten Ärzte beruhen kann (BGH Urt. vom\n21. November 1961 - 5 StR 472/61).\n\nc) Die im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung\ndes § 60 Kr. 3 StPO erhobene Rüge, das Landgericht hätte durch Verlesung des Schreibens der Staatsanwaltschaft\nbei dem Lanägericht Heidelberg an das Amtsgericht Heidelberg vom 15, Januar 1959 feststellen müssen, daß ge=-\ngen die Ärzte Prof. Dr. ZU und ZB ein Einitt:\nlungsverfahren eingeleitet worden sei, stößt ins Leere.\nSie würde ihrem Inhalt nach voraussetzen, daß das Landgericht einen Teilnahmeverdacht hinsichtlich dieser\nbeiden Ärzte ohne zureichenden Grund verneint het. Das\ntrifft aber gerade nicht zu. Den Ausführungen des angefTochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Landgericht einen Teilnahmeverdacht auch in Bezug auf die Ärzte '\nProf. Dr. ZUM und Prof. Dr. BE nicht ausschließen\n\nwill. Es braucht also auf die Rüge nicht weiter eingegangen zu werden.\n\nd) Die weitere Aufklärungsrüge (S. ?3 der Revisionsbegründung), das Gericht hätte aufklären müssen,\ndaß Penicillin für Pocken eine Gegenindikation darstelle, kann ebenfalls nicht durchdringen. Da dem Angeklagten nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils tatsächlich keine Bedenken nach der Richtung hin\ngekommen sind, daß er möglicherweise an Pocken erkrankt\nwar, war Gas Gericht nicht gedrängt, Über diesen Punkt\n\nBeweis zu erheben:\n\n2. Die Sachrüge\n\nDas Landgericht hat weder den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt noch zu strenge Anforderungen an\nden Angeklagten gestellt. Das angefochtene Urteil 1äßt\nzweifelsfrei erkennen, daB es ein fahrlässiges Handeln\ndes Angeklagten bejaht, weil er die Sorgfalt, zu der\ner nach den. Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten (BGH NJW 1957, 1526) verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und infolgedessen den Erfolg, den er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt\nhätte voraussehen können, nicht vorausgesehen hat (un-\n\nbewußte Fahrlässigkeit).\n\na) Insbesondere ergibt das angefochtene Urteil\neinwandfrei, daß der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt hat, als er am Morgen des 5. Dezember 1958 seinen Dienst in der Klinik wieder antrat und im Laufe\ndes Tages und auch noch in den nächsten Tagen sich\nnicht jeder anderen gefährlichen Kontakte enthielt.\n\nAls der Angeklagte am Morgen des 5. Dezember 1955\nseinen Dienst in der Klinik wieder aufnahm, befand er\nsich nach den Feststellungen des Landgerichts in folgender Lage:\n\nEr war auf seiner Reise am 27. November 1958 in\nHatton auf Ceylon erkrankt. Eine sichere Diagnose dieser Erkrankung hatte er nicht stellen können. Nachden\ner am 1. Dezember 1958 beschwerdefrei gewesen war, zeigten sich am 2. und 3, Dezember 1958 in Colombo an\nKopf, Stirn, Nacken, Gesicht, Rücken und Brust, Unterarmen und Unterschenkeln und an der Gürtellinie etwa\nlinsengroße Papeln, die ersten Hauterscheinungen der\nPocken., Der Angeklagte hielt sie zunächst für Moskitostiche. Während des Rückfluges von Ceylon nach Zürich\nam 4. Dezember 1955 pildeten sich die Papeln zu Bläschen aus. Die von ihm für Moskitostiche gehaltenen\nHauterscheinungen nahmen also nach Hartnäckigkeit und\nErscheinungsbilä einen von der Entwicklung von Noskitostichen abweichenden Verlauf, Obwonl die Hauterscheinungen nunmehr für den Angeklagten rätselhafte\nZüge aufwiesen und er sich zudem allgemein nicht wonl\nfühlte, trat er am Morgen des 5. Dezember 1958 seinen\nDienst in der Klinik wieder an und suchte erst mittags\ndie Hautklinik auf, weil die Entwicklung der Hauterscheinungen ihm \"eine ärztliche Frage aufgab!\" (25 UA).\n\nDiese ärztliche Frage hatten ihm die Hauterschei-\n\nnungen aber bereits am frühen Morgen des 5. Dezember\n\n1958 aufgegeben; denn sie boten zu dieser Zeit kein\nweniger auffälliges Bild als zur Nittagsstunde.\n\nDas Landgericht führt in eingehenden Erwägungen\nohne Rechtsirrtum aus, daß der Angeklagte als Facharzt für innere Medizin, der sich vor Antritt seiner\nIndienreise mit der Notwendigkeit einer Pockenimpfung\nbefaßt und es verstanden hatte, diese zu umgehen, und\nder jetzt aus Indien zurückkam, dem Land mit dem stärksten Pockenbefall der Erde, sich bei dem Erscheinungs=-\nbild seiner Krankheit am 5s Dezember morgens vor Dienst\nantritt hätte sagen können und müssen, daß das ihm\nunbekennte Krankheitsbild mit unbekannten Hauterscheinungen möglicherweise eine Pockenerkrankung sein könne.\n\n'\n\nDarum durfte der Angeklagte keinesfalls au Morgen\ndes 5. Dezember 1958 ohne weiteres seinen Dienst wie»\nder antreten, Er war vielmehr verpflichtet, vor bLienst=-\nantritt gewissenhaft zu prüfen, ob er an einer Krankheit leide, die auf andere übertragen werden konntes\nDa er das nicht tat, ‚handelte er pflichtwidrig.\n\nWer an einer ensteckenden Krankheit leidet und\nnicht jeden unnötigen Kontakt mit anderen Menschen\nmeidet, muß pflichtmäßig die Vorstellung haben, daß dadurch Leben und Gesundheit der Menschen, mit denen er\nin Berührung kommt, geschädigt werden können. Jedermann ist aber verpflichtet, sein Handeln so einzurichten, daß es nicht ursächlich wird für schädigende Ereignisse, deren Eintritt im Kreise des menschlichen\nVorstellungsvermögens liegt (RGSt 19, 51, 55 Pf). Zwar\nenthält nicht jede gefährliche Handlung als solche\nallein um ihrer Gefährlichkeit willen bereits eine\nPflichtwidrigkeit; hinzu kommen muß, daß die Vornahme\nder Handlung im gegebenen Fall eine Nichterfüllung\ndesjenigen Maßes von Aufmerksamkeit und von Rücksicht\nauf das allgemeine Wohl in sich schließt, wie sie von\n\ndem Handelnden billigerweise verlangt werden kann\n(RGSI 30, 25, 27; 57, 172, 173). Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt,\nals er in Kenntnis der Tatsache seiner Erkrankung mit\neinem unklaren Krankheitsbild seinen Dienst in der\nKlinik wieder antrat und sich nicht von ansteckungsgefährdeten Personen fernhielt; Abgesehen davon hai\nder Angeklagte auch darum. pflichtwidrig gehandelt,\nweil er gerade an seinen Arbeitsplatz Mitarbeiter ge-\n'fährdet hat. Aus einer gemeinsamen Arbeit als persönlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt eine Pflicht zu\nbesonderer Rücksichtnanme auf äie Mitarbeiter, die\nsogenannte arbeitskameraäschaftliche Garantiestellung\n(BGE Urt. vom 5. Anril 1960 - 1 StR 94/60; Nagler in\nLK 8. Aufl., Bd. 1, Anhang 2, Anm. BI3 a, S. 37):\nLiese Verpflichtung des Angeklagten als eines an einer\nKlinik tätigen Arztes gegenüber seinen Mitarbeitern\nwar naturgemäß größer, als es seine Verpflichtung gewesen wäre, wenn er nur als an Pocken erkrankter\nPatient eine Klinik zur Behanälung aufgesucht hätte.\nAuch diese über äie allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme hinausgehende Pflicht hat der Angeklagte dadurch verletzt, daß er seinen Dienst aufnahm und nicht\njeden Kontakt mit seinen Mitarbeitern mied. Soweit\n\nes sich bei den angesteckten Personen um Patienten\nder Klinik handelte, folgt eine Pflichtwiärigkeit des\nAngeklagten schon aus dem Arzi- Patientverhältnis.\n\nDazu kommt schließlich die sich aus. § 1 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGB1 I 1433) - jetzt\n§ 1 der Bundesärzteoränung vom 2. Oktober 1961 (BGBl I\n1857) - für ihn als Arzt ergebende besondere Berufspflicht. Wer \"zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes berufen\" ist\n\n- 11 -\n\n($ * der Reichsärzteordnung; § 1 der Bundesärzteordnung: \"Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen\nMenschen und des gesamten Volkes\"), hat sich in besonderem Maße jeder dieser Aufgabe zuwiderlaufenden\nHandlung zu enthalten.\n\nb) Auch sonst hat das Landgericht den Begriff\nder Fahrlässigkeit nicht verkannt,\n\nWenn es ausführt, der Angeklagte habe am Morgen\ndes 5. Dezember 1958 an Pocken denken können, so meint\nes damit zugleich, er habe auch an Pocken denken müssen .\n(vgl: insbesondere UA 25, 26, 27, 29 oben).\n\nVor allem hat das Zandgericht die Anforderungen\nan die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Angeklagten unter Berücksichtigung der äußeren Umstände\ndes Falles nicht überspannt. Was die Revisionsbegründung unter III 3 hierzu über die persönliche Verfassung des Angeklagten am Morgen des 5. Dezember 1958\nvorbringt, findet in dem angefochtenen Urteil keine\nGrunäilage. Ganz abgesehen davon kann auch nicht allein\nauf den Morgen des 5. Dezember 1958 abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die Bewußtseinslage\ndes Angeklagten, wie sie sich seit dem Auftreten der\nPusteln an 4. Dezenber 1958 entwickelt hatte, nachdem er bereits eine Reihe von Tagen vorher erkrankt\ngewesen war. Er hatte also genügend Zeit gehabt, sion\nmit seinem Zustand zu befassen. |\n\nc) Entgegen der Meinung des Generalbundesamvalts\nbegegnet auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\nfahrlässiger Körperverletzung des Klinikseelsorgers\nGraß, der sich freiwillig in die Quarantäne begao, um\n\ndie Erkrankten zu betreuen, keinen rechtlichen Bedenken. Zvar findet § 226 a StGB auch auf fahrlässige Körperverletzungen Anwendung (BGHSt 6, 234; BGH MDR 1959,\n856). Diese Bestimmung kann hier jedoch nicht zum Zuge\nkommen. Soweit sich Ärzte und Angehörige des Krankenpflegepersonals, die den Angeklagten oder die von ihr\nunmittelbar oder mittelbar Angesteckten betreuten, an\nPocken infizierten, mag es zutreffen, daß bei ihnen _\ndie Anwendung des § 226 a StGB schon deshalb nicht in\nBetracht kommen kann, weil sie mit der Betreuung an\nPocken Erkrankter einer Rechtspflicht genügten und es\ndeshalb nicht angeht, ihr Verhalten als freiwillige\nrechtserhebliche Einwilligung in eine etwaige Anstekkung zu deuten. Daraus folgt aber nocn nicht, daß der\nEntschluß des Seelsorgers, sich in die Quarantäne zu\nbegeben und die Erkrankten seelsorgerisch zu betreuen,\nund seine Ausführung, die auch zur Erkrankung Ges Seclsorgers an Pocken führte, schon darum als Einwilligung\nim Sinne des § 226 a StGB gedeutet werden dürften,\n\nweil er zwar aus seelsorgerischer Verantwortung, aber\ndoch, wie es das luandgerichtliche Urteil ausdrückt,\n\"freiwillig\" handelte. Dabei braucht nicht abschließend\nentschieden zu werden, ob nicht ein Gebot des Gewissens,\ndem der Seelsorger folgte,. einem Rechtsgebot, dem Ärzte\nund Pflegepersonal gehorchten, gleichgeachtet werden\nmüßte. Jedenfalls kann als Einwilligung im Sinne des\n\n§ 226 a StGB immer nur ein Verhalten in Betracht kommen,\ndurch das der Träger eines Rechtsguts unmißverständlich\nkundtut, er wolle das Rechtsgut, im Falle des § 226 a\nStGB also die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit,\nder Einwirkung eines bestimmten anderen preisgeben und\ninsoweit auf Strafschutz verzichten (vgl. BGHSt 4, &&,\n90). Die Einwilligung muß sich deshalb notwendig auf\nein bevorstehendes in der Zukunft liegendes Verhalten\n\n‚tvy\nd\n\neines andern beziehen. Das ist in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, wenn auch in anderem Zusamnenhang (Genehmigung verbotener Devisengeschäfte), anerkannt (BGHSt 7, 294, 295). Deshalb könnte allenfalls\nin Betracht kommen, im Verhalten des Seelsorgers eine\nEinwilligung zu künftigen Handlungen oder Unterlassungen derjenigen Kranken zu finden, zu denen er sich in\ndie Quarantäne begab. Es geht aber nicht an, diese\n\"Binwilligung\" auch auf das fahrlässige Verhalten des\nAngeklagten zu bezichen, das längst abgeschlossen vorlag, als der Seelsorger die Quarantänestation aufsuchte. | | nn\n\nd) Fehl gehen schließlich die Angriffe der Revisionsbegründung gegen die Verurteilung des Angeklagten\nim Falle der bei ihm beschäftigten Putzfrau :Kuntzi.\n\nHier hatte der Angeklagte äurch das Abstellen seines\nReisegepäcks und das Ablegen seiner auf der Reise getragenen Wäsche eine Gefahrenlage geschaffen, die zu\neiner Gefährdung der Frau führen mußte, Auf Grund des\nmit ihr bestehenden Arbeitsvertrages und auf Grund der\ndurch ihn geschaffenen Gefahrenlage war er darum verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Putzfrau seine\nWohnung nicht betrat, solange diese nicht desinfiziert\nwer. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, das zur Abwendung der für Frau Ku bestehenden Gefanr Erforderliche zu tun und sich somit, wie das Landgericht zutreffend annimmt, der fahrlässigen Körperverletzung durch\nUnterlassen schuldig gemacht. |\n\nDas Landgericht hat diesen Fall ohne Rechtsirrtum\nals gegenüber den übrigen Fällen selbständige Handlung\nangesehen.\n\n- 1.\n\nDie kevision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nDr.Geier Seibert Willms\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/1-str-194-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/1-str-194-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.597216+00:00"}}