{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-03_1_StR_243_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-03","aktenzeichen":"1 StR 243/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“nn\n\n1.S}R 243/62 2189 023\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoverkäufer Detlef Olaf S EEE :.: GE\nin der Pfalz, geboren om EEEEEEED 1935 irn EEE,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\"als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Landau in der Pfalz vom 2. März 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser\nAnstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur\nfalschen uneidlichen Aussage zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre\naberkannt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte rügt mit Recht, daß die Zeugin SCH»\nvereidigt worden ist. Sie hätte nach § 60 Nr. 3 StPO\n‘unvereidigt bleiben müssen, weil sie wegen der uneidlichen\nfalschen Aussage, zu der sie der Angeklagte laut Eröffnungsbeschluß angestiftet hat, bereits verurteilt ist, wie das\nUrteil selbst feststellt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann\ndas Urteil beruhen. Die Urteilsgründe führen zwar die.\nAussage der Zeugin nicht ausdrücklich als beeidigte an.\nAndererseits läßt sich ihnen auch nicht entnehmen, daß die‘\nStrafkammer sie als nichteidlich gewürdigt hat (vel. BGH\n\nNIW 1952, 1146 Nr. 26). Es kann daher nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer dem Zeugnis :umsderfBeeidigung\nwillen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat (s. BGHSi 4,\n130%. Es läßt sich aus dem Urteil auch nicht entnehmen,\nwelche Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten\n\nund vielche auf der Aussage der Zeugin ScilWreruncn.\n\n. 0 Die Sitzungsniederschrift ergibt übrigens auch nicht,\ndaß der'Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den Ver-\n'fahrensfehler hingewiesen worden ist (vgl. BGHSt 4, 130).\n\nOb hierauf das Urteil beruhen könnte, braucht nicht er-\n.örtert zu werden. |\n\n- 3.\n\n2.} Soweit sich die sachlichrechtlichen. Angriffe gegen\nden Schuldpsruch richten, hätten sie nicht zum Erfolg führen\n*önnen.Daß der Tatbestand sowohl des § 49 a Abs. 1 in Verb.\nmit § 154 StGB als auch der §§ 48, 153 StGB erfüllt ist,\n\nhat der Tatrichter zwar knapp aber ausrejchend dargclegt.\nWidersprüche und: sonstige Verstöße gegen die Denkgesetze\nsind nicht ersichtlich. Der Grundatz tim Zeifel für den\nAngeklagten\" ist nicht verletzt. An der Entscheidung BGHSt\n131 - wonach in einem Falle wie den vorliegenden erfolglose\nAnstiftung zum Meineidwund Anstiftung zur vorsätzlichen\nnichteidlichen Falschaussage rechtlich zusammentreffen -\nist trotz der Kritik Schneiders in NJW 1956, 1364 aus den\nin der Entscheidung angeführten Gründen festzuhalten (vgl.\nhierzu auch Armin Kaufmann in .JZ 1956, 606).\n\nZu den Strafzumessunggründen ist zu bemerken:\nDie Strafkammer befaßt sich zwar mit der Frage, ob mildernde\nUmstände nach § 154 Abs. 2 StGB gegeben seien, spricht aber |\nin diesem Zusammenhang nur dem Umstand jede Wirkung ab,\ndaß die Aussage der Zeugin Sc für den Ausgang\ndes Ehescheidungsprozesses ohne Bedeutung gewesen sei.\nIm übrigen lassen die Urteilsgründe jede Würdigung der\nUmstände vermissen, die zur Bewertung von Tat und Täter\nin Betracht kommen können, insbesondere auch solcher\nUmstände, die außerhalb der Tat liegen, wie etwa der\nVorstrafen oder der bisherigen Straflosigkeit des Täters\n(vgl. BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16). Zwar hat di\nStrafkammer noch - richtigerweise - die Anwendung des § 157\nStGB auf die Tat des Angeklagten abgelehnt. Dagegen fehlen\n. ausdrückliche Ausführungen darüber, welche Umstände\ninnerhalb des angewendeten Strafrahmens für die Verhängung\nder ausgesprochenen Strafe bestimmend waren. Ob die\n\nStrafkammer hierdurch gegen § 267 Abs. 3 StPO verstoßen\nund das sachliche Strafrecht verletzt hat, kann jedoch\ndahingestellt bleiben, weil das Urteil ohnehin keinen\nBestand hat und das Landgericht dadurch Gelegenheit erhält,\nfür den Fall, daß es wiederun zur Verurteilung gelangt, die\nGründe, die für die Strafe bestimmend gewesen sind, näher\nin das Urteil aufzunehmen. | |\n\nDr. Geier willms Hübner\n. Fischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-243-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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