{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-03_1_StR_213_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-03","aktenzeichen":"1 StR 213/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Tatbeständen der Bedrohung gehört die Ankündigung\neines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der\nTatbestand eines Verbrechens (oder - im Falle des § 23 WStG\neines Vergehens) gefunden | werden kann.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 7 8 9 Y :%\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 241, Wehrstrafg (wstG) § 23\n\nZu den Tatbeständen der Bedrohung gehört die Ankündigung\neines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der\nTatbestand eines Verbrechens (oder - im Falle des § 23 WStG\neines Vergehens) gefunden | werden kann.\n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 1962 - 1 StR 213/62 - 16 Detmold\n\n1 StR 213/62 ‚104\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Krankenpfleger und früheren Unteroffizier Karl-Heinz\nG aus DEE, geboren am EEE 1927 in ru,\nKrs. R on\n\n2. den Stabsunteroffizier Walter_B aus DEE, geboren am 1932 in Pommern,\n\nwegen versuchter Nötigung zur Unzucht u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GERERS\nals Vertreter der Bundesanwaltscha\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 1. Februar 1962 wird verworfen;\nder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. B\n\nIl. Der Argeklagte GEB wird auf seine Revision, unter\nAufhebung des vorgenannten Urteils in diesem Falle und im Ausspruch über .die- Gesamtstrafe, vom Vorwurf eines Vergehens nach\n§ 23 WStG freigesprochen,\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\n_Er ist somit wegen eines versuchten Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1.Nr. 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurtcilt,\nund zwar unter Anrechnung der Untersuchungshaft und mit Strafaussetzung zur Bewährung für den Strafrest.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die Kosten seincs Rechtsmittels trägt der Angeklagte, soweit Verurteilung erfolgt ist.\n‘Im übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten, die beide als Soldaten auf Zeit im\n\\chrmachtslazarett in Detmold Dienst taten, zechten am\n20. November 1961 mit anderen Soldaten in ihrer Unterkunft\nund in der Kantine des Lazaretts. Dort beteiligte sich auch\ndie in der Kantine angestellte Margarethe Su. Sie\nschloß sich .auf Einladung der Runde an, als diese in der\nKantine ciner benachbarten Kaserne weiterzechte. Dort wurde\nFrau SE schlicßlich vollkommen betrunken und fiel zu\nBoden, als sie aus dem Lokal an die frische Iußt kam. Nachdem\ndie Angeklagten sich zunächst bemüht hatten, sie wieder auf\näie Beine zu bringen, äußerte Bi der neben ihr auf dem\nBoden kniete: \"Komm, wir wollen ein bißchen vögeln\", und\nwandte sich sodann mit den Worten: \"Los, Karl-Heinz, komm!\nan den Angeklagten GB. Dieser knöpfte darauf seine Jacke\nund seinen Hosenschlitz auf, ließ sich vor Frau Sie\nnicder, holte seinen Geschlechtsteil heraus und machte sich\ndaran, den Geschlechtsverkehr auszuführen. In diesem Beginnen\nwurde er jedoch von dem vorbeikommenden Offizier vom Dienst\ndes Vehrmachtslazaretts gestört. Dieser schrie die Angeklagten\nan und forderte sie auf, von der Frau abzulassen. Sein Ein-\n‚greifen hatte Erfolg. Nachdem der Offizier vom Dienst später\nacm Chef des Lazaretts den Vorgang gemeldet hatte, trat der\nAngeklagte GEW in Dienstzimmer auf den Offizier vom Dienst\nzu und sagte: \"Herr Feldwebel, Sie wissen ja, daß ich in\nKürze aus der Bundeswehr entlassen werde. Sie werden fann\nkeine ruhige Stunde in Detmold haben\",\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GB wegen versuchten Verbrechens des Mißbrauchs zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 .\nNr. 2 StGB) und wegen Bedrohung eines Vorgesetzten (§ 23 WStG)\n\nty\n\n!\nzur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, den Angeklagten BED egen Beihilfe zum versuchten Mißbrauch zur Unzucht\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat.\nes die Untersuchungshaft angerechnet und dic Reststrafen zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts, CM auch die\nVerletzung förmlichen Rechts, gerügt. Erfolg hat nur die\nRevision des Angeklagten CB soweit sie die Verurteilung\n‚aus § 23 WStG betrifft.\n\nKERRERELLITPIETTETETE EEE TERELEHERREN U Pe\n\nI. Die vom Angeklagten Groth erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die eine dieser Rügen bezeichnet nicht |\ndie weiteren Beweise, die das Landgericht nach Ansicht der |\nRevision noch hätte erheben sollen (BGHSt 2, 168). Die zweite?\nverkennt, daß die angeblich nicht hinreichende Ausschöpfung |\n\neines in der Hauptverhandlung benutzten. Beweismittels mit\nder Revision nicht gerügt werden kann (BGHSt 4, 125 F).\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung\ndes Angeklagten CE wegen versuchten Mißbrauchs. zur Unzucht und des Angeklagten Bf wegen Beihilfe hierzu hat E\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Was die Revision des Angeklagten i\nGEB in einzeinen vorbringt, erschöpft sich”in unbeachtlichen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat\nseine Feststellungen über den Vorgang in erster Linie auf\n\ndie Bekundungen des damaligen Offiziers vom Dienst, des\nZeugen WEB, zestützt, der auf kurze Entfernung bemerkte,\ndaß der Angeklagte seine Jacke aufknöpfte, sich vor Margarcthe\nSEE nicäderikniete, sich auf sie legte und Beischlafsbewegungen ausführte. Diese Beobachtungen wurden bis auf das\nAufknöpfen der Jacke durch die Einlassung des Mitangeklagten\n\nBAG pestätigt. Das Landgericht konnte hieraus im Zusammenhang mit dem Leugnen dieses Geschehens durch den\n\nzu außerehelichem Geschlechtsumgang ncigenden Angeklagten\nCEEEB dic Überzeugung gewinnen, daß es diesem ernstlich\n\num die Ausführung des Geschlechtsverkehrs ging, daß er also.\nnicht nur seine Jacke, sondern auch den Hosenschlitz geöffnet und seinen Geschlechtsteil herausgeholt hatte.\n\nIII. Dagegen können die Feststellungen die Verurteilung GÜDs wegen eines Vergehens.nach § 23 WStG nicht\ntragen.\n\nNach der Meinung der Strafkammer wollte WW nit\nder Äußerung zu dem Feldwebel We: \"Sie werden keine\nruhige Stunde in Detmold haben\" zum Ausdruck bringen, daß\ner \"nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst Handlungen\ngegen WB begehen werde, die sich zumindest als Vergehen,\nsei es als Körperverletzung, sei es als Beleidigung, auswirken\" würden. Darin liegt keine ausreichende Feststellung.\nDer Tatbestand des § 23 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 241 StGB das Inaussichtstellen eines bestimmten\ntatsächlichen Verhaltens voraus, das im Falle des § 241 StGB ..\nals Verbrechen, im Falle des § 23 WStG als Verbrechen oder\nVergehen zu beurteilen wäre. Eine allgemein gehaltene\nDrohung mit Worten, die wie hier für sich --genommen noch\nnicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens oder\nVergehens umschreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen,\nwenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen, etwa einer\ndie Äußerung begleitenden Geste oder den Beteiligten ge-\n'läufigen Vorgängen, auf welche die Äußerung anspielt, den\nSchluß auf dic Ankündigung eines hinreichend bestimmten\ntatsächlichen Verhaltens ermöglicht, das als Verbrechen oder\n\nVergehen zu beurteilen wäre. Dabei kommt es nicht darauf |\nan, ob der Täter selbst das angedrohte Verhalten rechtlich ;\nals Erfüllung des Tatbestandes eines Verbrechens oder Vergehens wertet. Entscheidend und unerläßlich ist jedoch, daß\ner mit seiner Drohung die Tatsachen erkennbar macht und sich\nvorstellt, die rechtlich in diesem Sinne zu werten sind. i\nSolche Tatsachen sind mit der allgemeinen und obendrein\nwahlweisen Anführung zweier gesetzlicher Tatbestände nicht\nfestgestellt.\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu genaueren Feststellungen führen könnte, ist der\nAngeklagte GW von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 23\nWStG freizusprechen.\n\nIV. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ;\nführt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe wegen\ndes versuchten Verbrechens der Nötigung zur Unzucht (sechs\nMonate Gefängnis) ist von der in Wegfall kommenden Verurteilung wegen des Vergehens nach § 23 WStG nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt und bleibt somit bestehen.\nDie Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft\nund die Bewilligung von Strafaussetzung. zur Bewährung sind\nin dem Sinne aufrechtzuerhalten, daß sie sich auf die be-Stehenbleibende Strafe beziehen.\n\n.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467, 473 5420\nEine veilweise Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten Gi ist auf jeden Fall deshalb nicht geboten, weil die vom Landgericht. als Vergehen\nnach § 23 WStG beurteilte Tat des Angeklagten vom Standpunkt\n\nrechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar\nvar (§ 467 Abs, 2 Satz 2 StPO). Zum Ersatz der Auslagen\nnach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO und zu einer Ermäßigung der\nGebühr nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO sah der Senat keinen\nAnlaß,\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Sanders\n\nAmen,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-213-62","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-213-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.318627+00:00"}}