{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-03_1_StR_211_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-03","aktenzeichen":"1 StR 211/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n1. StR_211/62 2189 0217 ‘\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullehrer Jakob We zus HD Xrs:\nSGB, geboren am ED 1950 in Tu xemburz,\n\nwegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,.\n\nBundesrichter Dr, Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders ,\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter ui | rg\n0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, DE\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 14. März 1962 mit den Fest-.\nstellungen aufgehoben und die Sache zu: ‚neuer Verhand- =\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht\nBad Kreuznach.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten am 21. Oktober\n1960 der Unzucht mit einem abhängigen Kinde, seiner damals\netwa zwölfjährigen Schülerin Margret SW, schuldig erkannt. Auf seine Revision hob der Senat die Entscheidung\ndurch das Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR 211/61 (NJW 1961,\n1636 Nr. 21) auf, weil das Landgericht keinen Jugendsachverständigen gehört hatte. Auch in der neuen Verhandlung\nzog die Strafkammer keinen Gutachter hinzu. Sie hat jedoch.\njetzt der -— gleichlautenden - Entscheidung zum äußeren Sachverhalt nicht wie früher die Aussage des Mädchens, sondern\ndie eigene Einlassung des Angeklagten zugrundegelegt. Auf\nseine erneute Revision bleibt das Urteil wiederum nicht bei\nBestand, nunmehr aus einem sachlichrechtlichen Grunde.\n\nDer Beschwerdeführer hatte gerüchtweise davon gehört,\ndaß Margret das Opfer unsittlicher Verfehlungen eines Dorfbevohners geworden war. Da er zu dem kleinen Kreis seiner\nSchüler ein väterliches Vertrauensverhältnis unterhielt,\nmeinte er, der Sache nachgehen zu müssen, und befragte das\nMädchen. Dieses schilderte den Vorfall so, daß es schien,\nals sei cs zum Geschlechtsverkehr gekommen. Um sich zu vergewissern, \"untersuchte\" der Angeklagte Margret mit ihrer\nZustimmung und betastete sie in der Scheidengegend, als er\ndort eine Rötung feststellte. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß er das aus Wollust tat, weil er trotz der ihn\nbekannten Dienstvorschriften weder die Eltern des Kindes\nnoch den Amtsarzt verständigte, obwohl er diese Möglichkeiten\n\nzunächst selbst erwogen hatte, und weil er auch seine Ehefrau nicht hinzuzog, obwohl diese ebenfalls Schulunterricht\nerteilte und auch von der Angelegenheit Kenntnis hatte.\n\nEin solcher Schluß zur inneren Tatseite ist zwar\nohne weiteres möglich und wäre daher für sich gesehen nicht\nzu beanstanden. Die Strafkammer setzt sich damit jedoch in\nWiderspruch zu ihrer Feststellung, daß der Angeklagte die\nNachschau deswegen hielt und das Kind zu dem Zwecke an der\nScheide betastete, \"um zu sehen, ob dort eine Verletzung\nvorliege\". Daß er diesen Beweggrund hur vorschob, um seine\nwollüstige Absicht auf diese Weise desto sicherer verschleiern zu können, hat die Strafkammer nicht festgestellt.\n\nDer Angeklagte wiederholte die Nachschau später. Das\nLandgericht ist überzeugt, daß er hierbei aus Geschlechtslust handelte, weil er beim ersten Mal festgestellt hatte,\ndaß Margret unversehrt geblieben war und die Rötung in der\nSchamgegehd andere Ursachen hatte. Diese Würdigung des Sachverhalts ist zwar in sich rechtsfehlerfrei. Sie ist aber\nmöglicherweise von der irrtünmlichen Beurteilung des ersten\nKEinzelfalles beeinflußt, zumal die Strafkammer aus dem\nspäteren Verhalten des Angeklagten keine Rückschlüsse auf\nsein Vorhaben bei der ersten Nachschau zog. Sie verfuhr\nvielmehr dem Anschein nach umgekehrt.\n\nvr\n\n5\nä\nE\n&\n;\n&\nBi\n\nDer Senat hebt daher das Urteil insgesamt auf und\nverweist die Sache an ein anderes Gericht.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-211-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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