{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1962-07-03_1_StR_157_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-03","aktenzeichen":"1 StR 157/62","doktyp":null,"leitsatz":"gtP0 8 Alt Abs. 2 2189 039\n\nWeichen die Bekunäungen eines Zeugen in der Hauptverhandlung stark von denjenigen im Ermittlungsverfahren\nab, so kann das Gericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzen, daß es unterläßt, dem Zeugen die abweichenden früheren Bekundungen zur Klärung der Widersprüche vorzuhalten,.\n\n\\ Darauf kann auch die Revision gostützt werden, wenn\nsich der Mangel des: Vorhalts aus ‚dem angefochtenen Ur-\n\nBe teil. selbst erainte\n\nBan, Urt vo 3. Juli 062 - ı sin 1 157/62 - LG Landau\n\nAl\n\nı StR 157/62 ‚uh\n\nnn nr en","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\ngtP0 8 Alt Abs. 2 2189 039\n\nWeichen die Bekunäungen eines Zeugen in der Hauptverhandlung stark von denjenigen im Ermittlungsverfahren\nab, so kann das Gericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzen, daß es unterläßt, dem Zeugen die abweichenden früheren Bekundungen zur Klärung der Widersprüche vorzuhalten,.\n\n\\ Darauf kann auch die Revision gostützt werden, wenn\nsich der Mangel des: Vorhalts aus ‚dem angefochtenen Ur-\n\nBe teil. selbst erainte\n\nBan, Urt vo 3. Juli 062 - ı sin 1 157/62 - LG Landau\n\nAl\n\nı StR 157/62 ‚uh\n\nnn nr en\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Hausfrau Doris Brigitte D EB ; zchboreonc\n\naus KEREEED, geboren am 1939 ir\n\n3 sterreich,\n\n2, den Textilvortreiet Mex DD zu: <a,\n\ndort geboren am 1923,\nwegen gemeinschaftlicher Erpressung u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders =\n- als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]\n\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizanzestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Brigitte und Max Di\nwird Cas Urteil des Landgerichts Landau vom 2, Februar 1962,\nsoweit sie und der Mitengeklagte Richard Se verurteilt\nsind, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückvorwiesen, und zwar an das Landgcericht Kaiserslautern.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Brigitte De vegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, und wegen gemeinschaftlicher versuchter Ürpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten Max Do ) wegen gemeinschaftlicher\nversuchter Erpressung zu acht Monaten Gefängnis und den\n' früheren Mitangeklagten Richard | wegen gemeinschaftlicher Erpressung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nVon der Anklage der versuchten Erpressung in einen weiteren Fall hat es die Angeklagten Brigitte und Max Dee\nfreigesprochen, Die Revisionen der Angeklagten Brigitte\n\nund Max DEM erheben - neben unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts - die Aufklärungsrüge und machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend.\nBeide Ri ücen'haben Erfolg. Die Aufhebung auf die Sachrüge | u ze\nhin erstreckt sich auf den früheren Mitangeklagten Richard \\\n\nsub.\n\n1._Die Aufklärungsrüge\n\nMit der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, das\nLanägericht hätte dem Zeugen R@®in der Hauptverhandlung\nseine früheren polizeilichen Aussagen vorhalten und über\nsie den Kriminalmeister Fggw:\\s Zeugen vernehmen müssen. In diesem Falle hätte es festgestellt, daß seine früheren polizeilichen Aussagen von seinen Bekundungen in\nder Hauptverhendlung erheblich abwichen.: Die Feststellung.\nder erheblichen Widersprliche zwischen den verschiedenen\nAussagen des Zeugen RBnätte zu dem Ergebnis führen müssen, daß das Gericht‘ unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles. die - den Angeklagten günstigeren - früheren\n\n- 3 -\n\nBekundungen für glaubwürdiger gehalten hätte als die Aussage in der Hauptverhandlung.\n\nDer Zeuge R@Bhatte bei seinen wiederholten polizeilichen Vernehmungen eingehende Aussagen zur Sache gemacht,\ndie von seinen im Urteil wiedergegebenen Bekundungen in\nder Hauptverhandlung vor dem Landgericht jedenfalls in\nden ersten drei vom Lendgericht als erwiesen angesehenen\nErpressungsfällen erheblich abwichen, Diese früheren Aussagen hatten bei den Vorfällen vom September und November\n1959 zur Anklagcerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Brigitte DEE nur wegen Batruges, im\nFall vom 17. April 1960 zur Ankiageerhebung und .zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Brigitte DB und\nRichard Sg nur wegen gemeinschaftlichen Betrugs in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Erpressung\nund beim Vorfall vom 30. Mai 1960 zu einer Anklsgeerhebung\nund zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen versuchter |\nErpressung geführt. Das Landgericht, das einen Betrug\nnicht als 'erweislich angesehen hat, stützt sich bei der\nVerurteilung der Angeklagten in den drei ersten Fällen\nwegen vollendeter Erpressung auf die Bekunduhgen des\nZeugen FB in der Hauptverhandiung, ohne sich mit seinen\nerheblich abweichenden früheren Aussagen auseinanderzusetzen. Es stellt diese abweichenden ‚Aussagen nicht\neinmal fest, sondern erwähnt nur kurz, daß Rp vor der\nPolizei abweichende Angaben gemacht haben \"soll\", ohne\ndiese auch nur im einzelnen wiederzugeben. (von einem\nPunkt abgesehen: Veranlassung zur Hergabe des Geldes\ndurch die Behauptung der Angeklagten Brigitte Di,\n\"das Geld werde zur Beschaffung von Möbeln bzw. als\nBaukostenzuschuß benötigt\" (Lk UA) ). Danabh ergibt sich\naus dem angefochtenen Urteil selbst zur Überzeugung des\nSenats, daß das Gericht dem Zeugen seine früheren Aussa-\n\nch\n\ngen nicht vorgehalten hat,\n\nZwar ist in der Regel eine Aufklärungsrüge unstatthaft,\nsie auf die Beanstandung hinausläuft, der Tatrichter habe\ngurch Unterlassen bestimmter Vorhalte an einen Zeugen seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn ein Vestoß gegen\n§ 24 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel richt ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 125; BGH Urt.\nvom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60 ). Wollte man eine solche Rüge stets auch dann für zulässig halten, wenn sich\ndie Richtigkeit der Behauptung nicht aus dem Urteil selbst.\nergibt, müßte das Revisionsgericht über Einzelheiten der\n tatrichterlichen Beweisaufnahme, also über Vorgänge in der\nHauptverhandlung, die nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehören und deshalb nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet zu werden brauehten, ‚Beweis erheben.\n\nDie Rüge, der Tatrichter habe es n unterlassen, einem Zeu-\n\ngen oder Angeklagten bestimmte fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, muß also in der Regel schon deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis für die Richtigkeit der Be-\n‘hauptüung.' erbracht werden kann und nur ein erwiesener\n\n- nicht aber ein nur möglicher - Verfahrensfehler den Bestand eines Urteils gefährden kann (BCH Urt. vom 7. Februar\n1961 - 1 StR 529/60):\n\nLäßt aber - wie hier - das angefochtene Urteil selbst\nerkennen, daß der Tatrichter einen bestimmten Vorhalt, der\nsich nach der Sachlage aufdrängte; nicht gemacht hat, so\nentfallen die dargelegten Bedenken und es steht nichts entgegen, mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen, daß der\nVorhalt nicht gemacht ist. Die Beschwerdeführer konnten in\nvorliegenden Fall also nicht. nurı'besnstanden;. daß der: sriminalmeister Fuchs nicht als Zeuge vernommen worden sei;\n\nsondern auch, daß dem Zeugen R@ seine früheren polizeilichen Aussagen nicht vorgehalten worden seien.\n\nDie Rige dringt auch durch, Das Landgericht durfte auf\nden Vorhalt der früheren abweichenden polizeilichen Aussagen des Zeugen R@® im einzelnen und -auf die Vernehmung des\n Kriminalmeisters IB unso weniger verzichten, als in der\nHauptverhandlung, wie das Urteil erkennen 1äßt, abgesehen\nvon den Widersprüchen zu früheren Aussagen auch sonst in\nder Persönlichkeit des Zeugen rg begründete Zweifel an\nder Richtigkeit seiner Aussage in der Hruptverhandlung\n\nauftauchten,die zu besonderer Vorsicht mahnen mußten: Der\nZeure machte in der Hauptverhandlung einen \"ängstlichen\n\nunä zerfahrenen\" (k UA} und \"noch verschüchterten\" (5 UA) -\n\nEindruck.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene\nUrteil auf der von der Revision gerügten Unterlassung beruht. Das gilt auch hinsichtlich des vierten in dem angelochtenen Urteil behandelten Vorgangs vom 30. Mai 1960.\nDas Landgericht stützt seine Verurteilung hier auf die Erwägung, daß die Angeklagten Brigitte und Max DEEED in\n\ndem Bewußtsein und mit dem Willen handelten, Rid werde die\n\nWorte in dem Schreiben vom 30. Mai 1960 \"wird schon mein\nBruder und mein Mann das Nötige veranlassen\" in Anbetracht\n\nder vorangegansenen Drohung äurch dia Angeklarte Bripitte\n\nDEE uns ihren Bruder ernst nehmen, zieht also seine\nFeststellungen zum Fall vom 17. April 19606 für die Verurteilung der Angeklagten Brigitte und Max DEE in\n\nFall vom 30. Mai 1960 heran. Da aber die Feststellungen\nzum Vorgang vom 17. April 1960 unter Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht getroffen sind, muß\nsich die Aufhebung wegen Verletzung des 8 2klh Abs. 2 StPO\nauch auf den Fall vom 30. Mai 1960 erstrecken.\n\nAH\n\n6 -\n\n2, Auch sachlichrechtlich gibt das angefochtene Urteil\nin mehrfacher Beziehung zu Bedenken Anlaß.\n\na) Nach 88 825, 847 Abs. 2 BGB standen der Angeklagten\nBrigitte DEE Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Pflegevater und Arbeitgeber Rid zu, weil dieser sie\nunter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt hatte.\nÜber diesen Punkt und darüber, ob die Angeklagten zur\nDurchsetzung dieses Anspruchs handelten, äußert sich das.\nLandgericht nicht, Zu einer Erörterung nach dieser Richtung hin bestand aber um so mehr Anlaß, als es in dem\nvom Landgericht in seinem Urteil wiedergegebenen Brief\nder Angeklagten Brigitte DW an RW von 30. Mai 1960.\nheißt: \"... daß.:aber das erledigt ist was Du geten hast\nist noch nicht erledigt\".\n\nb) In den ersten beiden Fällen, den Vorgängen vom\nSeptember und Noveuber 1959, begründet das Landgericht\nseine Annahne, Brigitte DB habe in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern, mit der Erwägung;\n\n' sie habe keinen Anspruch gegen Mi gehabt, da dieser inr\nnie. versprochen habe, ihr im Fall einer Heirat 20.000 DM\nund eine Aussteuer zu schenken; darum könne die Angeklagte sich auch nicht darauf berufen, sie habe diesen Vermeintlichen Anspruch: durchsetzen wollen: Das ist-fehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage befaßt, ob Brigitte DEE , wenn auch irrig, etwa glaubte,\ndie verlangten Leistungen von Rpnit Rücksicht auf das\nPflegevater- Pflegotochterverhältnis fordern zu könnens Be\nGlaubt der Täter irrig, auf die Leistung einen Anspruch zu Be :\nhaben, so nimmt er einen Umstand an, der den erstrebten |\nVorteil zu einem rechtmäßigen machen würde; er irrt also\n\n- 17 -\n\nüber einen zum gesetzlichen Tatbestand des § 253 StGB gehörenden Tatumstand (BGHSt 4, 106). Über die Vorstellungen,\ndie sich Brigitte DB möglicherweise zur Frage eines\nAnspruchs gegen Rp aus dem Pflegevater- Pflegetochterverhältnis machte, durfte das Landgericht nicht so kurz\nhinweggehen.\n\nc) Im Falle der gemeinschaftlichen Erpressung durch.\nBrigitte > 7) und Richard Sg vom 17. April 1960\nbegründet das Landgericht seine Annahme, die Angeklagten\nseien sich darüber klar gewesen, daß sie keinen Anspruch\nauf den von R@ bezaniten Betrag hatten, damit, daß Richard\nSGB in der von inm ausgestellten QWittung geschrieben habe, in Zukunft werde man von weiteren \"Belästigungen\" abschen. Das bezieht sich jedoch nur auf die Zukunft. Inwieweit\ndamit dargelegt worden sein soll, daß. Brigitte DE en\nRichard Si auch nicht an Änsorüche bis zum Ausstellen der\nmittung geglaubt haben sollen, ist nicht ohne weiteres einzusehen. Aus dem Wort \"belästigen\" allein kann das nicht hergeleitet werden, selbst wenn man zugeben wollte, daß das\nWort von den Angeklagten in dem Sinne, wie es das Landgericht angenommen hat, gebraucht worden sein kann; vom Wortsinne hergesehen muß es jedenfalls als möglich bezeichnet\nwerden, auch die energische Beitreibung einer für, begründet\ngehaltenen Forderung noch als Belästigung des Schuldners\nzu bezeichnen, zumal wenn man, wie die sonstige Fassung\nder Quittung zeigt, im Ausdruck unbeholfen und ungewandt\nist, Es hätte deshalb nahegelegen, daß sich das Landgericht mit solchen keinesfalls entfernt liegenden Möglichkeiten auseinandergesetzt hätte. Auch die Erwägung des\nLandgerichts bei der Behandlung der versuchten gemein-\n‚schaftlichen Erpressung - Vorgang vom 30. Mai 1960 -,\ndem Angeklagten Max DB sci mindestens bekannt gewesen, daß die Angeklagte Brigitte DW sich mit der\nGuittung vom 17, April 1960 (im Urteil befindet sich hier\n\nRETURN a us u u en ep\n\n-8-.\n\nein offensichtlicher Schreibfehler, wenn von der (uittung\nvom 17. September 1959 gesprochen wird) für abgefunden erklärt hatte, spricht dafür, daß die Angeklagten jedenfalls\nbis zu diesem Zeitpunkt. mit Ansprüchen der Brigitte Du\naus dem Pflegevater- Pflegetochterverhältnis rechneten,\n\nd) Im Falle der gemeinschaftlich versuchten Erpressung\nbestehen zwar keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich jedenfalls seit der\nErteilung der Cuittung vom 17 April 1960 für abgefunden erklärt, soweit es sich um etwaige Ansprüche aus dem Pflegevater- Pflegetöchterverhältnis handelte. Es fehlt dagegen\n‘eine Prüfung, ob sich diese Abfindungserklärung auch auf\netwaige Ansprüche aus §§ 825, 847 Abs, 2 BGB beziehen\nsollten, auf: die die Angeklagte sich sinngemäß in dem Schrciben vom 30. Mai.1960 bezieht, wenn sie schreibt: \"... daß\naber das erledigt ist was Du getan hast ist noch nicht erledigt\", Das hätte einer ausdrücklichen Erörterung beäurft.\n\nDas angefochtene Urteil kann darum auch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, Die sachlichrechtlichen Mängel betreffen cbmfalls den früheren Mitangeklagten Richard SW, der selbst keine Revision eingelegt hats Nach § 357 StPO unterliegt das angefochtene Urteil darum auch der Aufhebung, soweit dieser Angeklagte\nwegen gemeinschaftlicher Erpressung verurteilt worden ist.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung braucht das Landgericht\ndie Frage, ob der Angeklagten Brigitte DB Ansprüche\ngegen R@B zustanden und ob die Angeklagten an das Bestehen solcher Ansprüche glaubten, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, nicht für alle angeklagten Fälle\ngleichmäßig zu bejahen oder zu verneinen. Nach den bisherigen Feststellungen muß es jedenfalls als möglich bezeich-\n\n- 9-\n\nnet werden, daß die Frage für die letzten Fälle anders zu\nbeantworten ist als für die ersten. Es wird ferner näher\nerörtern müssen, ob sich die Angeklagten Richard SIEB und\nMax DW ser Mittäterschaft oder nur der Beihilfe an den\nvon Brigitte DB begangenen Erpressungen und Erpressungsversuchen schuldig gemacht haben, wenn es wieder zur\nBejahung einer Erpressung kommt; die bisherigen Ausführungen des Landgerichts darüber, daß diese beiden Angeklagten.\nals Mittäter anzusehen sind, reichen zur Bejahung der Mittäterschaft nicht aus.\n\nDr. Geier willms - Hübner\n\n„Fischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-157-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-157-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.272277+00:00"}}